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Informationen zum Dokument  BGer 9C_274/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_274/2012 vom 30.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_274/2012
 
Urteil vom 30. Mai 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. O.________,
 
2. Rechtsanwalt, Massimo Aliotta,
 
3. lic. iur. Marco Goricki,
 
gegen
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 18. Januar 2012 das Gesuch des 1962 geborenen O.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte,
 
dass O.________ hiegegen vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki, Winterthur, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und u. a. um unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, wobei lic. iur. Marco Goricki ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch des Versicherten, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. Marco Goricki zu bestellen, mit Verfügung vom 21. Februar 2012 abwies,
 
dass O.________, Rechtsanwalt Massimo Aliotta und lic. iur. Marco Goricki Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei dem Versicherten in der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventuell sei die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Marco Goricki zu bewilligen,
 
dass sodann dem Versicherten für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei,
 
dass das Bundesgericht das Gesuch von O.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 16. April 2012 abwies,
 
dass alle drei Beschwerdeführer als Direktbetroffene durch die Anordnung des kantonalen Gerichts berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren haben (Art. 89 Abs. 1 BGG),
 
dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet, weshalb die Anfechtung des Zwischenentscheides auch unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),
 
dass auf den Hauptantrag, es sei für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, nicht einzutreten ist, da es sich hiebei um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt,
 
dass nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Verwaltungsverfahren gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG und BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205 nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen sind,
 
dass das Sozialversicherungsgericht diese Rechtsprechung auch auf das kantonale Beschwerdeverfahren anwendet, obwohl es der seit 1. Juli 2010 in Kraft stehende § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (in der Fassung vom 22. März 2010) nicht ausschliesse, eine Person, welche nicht über das Anwaltspatent verfügt, als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen,
 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschränkung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf Anwältinnen und Anwälte die Wirtschaftsfreiheit verletzt, wird doch in der Beschwerde weder mit hinreichender Begründung dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern die Nichtzulassung eines Juristen ohne Anwaltspatent als unentgeltlichen Vertreter in einem Prozess vor dem kantonalen Gericht dieses Grundrecht missachten soll,
 
dass die erforderliche gesetzliche Grundlage in den einer Auslegung zugänglichen Absätzen 1 und 2 von § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu erblicken ist, wonach einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, wobei unter unentgeltlicher Rechtsvertretung ohne weiteres die Interessenwahrung durch einen Anwalt oder eine Anwältin verstanden werden kann,
 
dass die im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geltende Regelung, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, im öffentlichen Interesse liegt, wie die Vorinstanz, auf deren Darlegungen verwiesen wird, richtig festgehalten hat,
 
dass die Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil 8C_139/2011 vom 29. Juli 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten können, wird darin doch in E. 6.2 lediglich auf die erwähnte Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hingewiesen, wonach ein nicht patentierter Anwalt von der Übernahme eines Mandates als unentgeltlicher Rechtsvertreter ausgeschlossen ist, ohne dass das Bundesgericht diese Praxis als rechtswidrig bezeichnet hätte,
 
dass die in der Beschwerde wiederholt behaupteten Grundrechtsverletzungen sowie Verletzungen der EMRK einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) entbehren, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht näher einzugehen ist,
 
dass insbesondere auch Art. 29 Abs. 3 BV, der das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung auf Verfassungsstufe verankert, keinen Anspruch auf gerichtliche Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung durch Personen, die über kein Anwaltspatent verfügen, gibt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4),
 
dass in der Beschwerde im Übrigen keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Auffassung als anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen,
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Mai 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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