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Informationen zum Dokument  BGer 1C_320/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_320/2011 vom 30.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_320/2011
 
Urteil vom 30. Mai 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Steffisburg, vertreten durch das Bauinspektorat, Gemeindeverwaltung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
 
Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
 
weitere Beteiligte:
 
Y.________,
 
Z.________.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Juni 2011
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ und Z.________ sind Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks V.________weg ... (Grundbuchblatt Nr. ...) in der Gemeinde Steffisburg/BE. Auf dem Grundstück lagern die Grundeigentümer und ihr Bruder X.________ seit längerer Zeit Maschinen, Fahrzeuge, Ersatzteile und Altmaterial. Eine frühere Räumungs- und Wiederherstellungsverfügung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. Dezember 1993 (1A.137/1992) bestätigt. Nachdem die Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Steffisburg festgestellt hatte, dass auf dem Grundstück erneut Maschinen, Fahrzeuge, Geräte und Altmaterialien verschiedenster Herkunft gelagert wurden, verpflichtete sie Y.________, Z.________ und X.________ mit "Wiederherstellungs-, Räumungs- und Dauerverfügung" (kurz Wiederherstellungsverfügung) vom 1. Dezember 2009, die illegal auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände und Anlagen zu räumen und das Grundstück mit den zugehörigen Gebäuden künftig nur noch zonenkonform zu nutzen. Als Grundlage der Wiederherstellungsverfügung diente eine Inventarliste vom 10. Juli 2008, welche die Gemeinde anlässlich einer Begehung in Anwesenheit der Gebrüder Y.________ und Z.________ sowie Fachpersonen erstellt hatte und die eine Zusammenstellung der landwirtschaftlich benötigten sowie der zu räumenden Gegenstände enthält. Parallel dazu traf die Einwohnergemeinde Steffisburg für verschiedene Teile des Hofraumes Vorgaben für die zukünftige Nutzung (Ziffern 9 und 13 der Wiederherstellungsverfügung sowie Nutzungskonzept vom 18. Juni 2009). Für den Fall, dass die Gebrüder Y.________ und Z.________ innert angesetzter Frist der Räumungsanordnung nicht nachkämen, ordnete die Einwohnergemeinde Steffisburg Ersatzvornahmen an.
 
B.
 
Die Gebrüder Y.________ und Z.________ machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, keinen Gebrauch. X.________ focht die Wiederherstellungsverfügung vom 2. Dezember 2010 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an, welche die Beschwerde am 23. Juni 2010 abwies. Das von X.________ hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Dagegen führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2011 aufzuheben. Eventuell sei eine längere Räumungsfrist zu gewähren. Die Aktennotiz der Inventarliste vom 10. Juli 2010 (recte 2008) sei zu berichtigen. Die Einwohnergemeinde Steffisburg sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. Z.________ liess sich nicht vernehmen. Y.________ ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE enthielt sich in seiner Stellungnahme eines Antrages. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über eine Wiederherstellungsverfügung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400 E. 2.1 S. 404). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
 
1.2 Vorbehalten bleibt, dass die einzelnen vorgebrachten Rügen vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich begründet worden sind.
 
1.2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem oder kommunalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; siehe BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen).
 
1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Aktennotiz der Inventarliste vom 10. Juli 2010 (recte 2008) sei zu berichtigen, ohne indessen darzulegen, inwiefern diese mit Rechtsfehlern behaftet sei. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine rechtsgenügende Begründung, sodass in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der Beschwerdeführer reicht im Verfahren vor Bundesgericht ein Gutachten der A.________GmbH vom 22. Juli 2011 ein, welches sich mit dem baulichen Zustand eines Schopfes auf dem Grundstück Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) befasst. Der Beschwerdeführer begründet die Zulässigkeit damit, dass das Verwaltungsgericht das vom Architekten B.________ mitunterzeichnete Schreiben vom 28. Juli 2010 nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid zwar die Beweiskraft des Schreibens als fraglich bezeichnet, letztlich aber nicht darauf abgestellt. Indessen kann dahingestellt bleiben, ob die neu eingereichte Expertise ein zulässiges Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung bildet, denn sie vermag ohnehin nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern.
 
3.
 
3.1 Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe der Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, d.h. insbesondere nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin.
 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht habe entschieden, dass der betroffene Unterstand mit Fahrzeuglift baufällig sei und eine Gefährdung der Umwelt darstelle, ohne dabei auf ein Fachgutachten zurückzugreifen. Es hätte aber den Sachverhalt nur durch Expertise oder durch einen Augenschein richtig feststellen können. Folglich habe es den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, was eine Rechtsverletzung darstelle.
 
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht weder einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins noch um Einholung einer entsprechenden Expertise gestellt hat. Das Verwaltungsgericht ging zumindest sinngemäss davon aus, dass die örtlichen Verhältnisse sowie der Zustand des Unterstandes mit Fahrzeuglift aus den Akten, insbesondere aus der von der Gemeinde Steffisburg anlässlich der Begehung vom 10. Juli 2008 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie mehrerer fachkundiger Personen erhobenen, mit zahlreichen Bildern belegten Dokumentation, in rechtsgenügender Weise ersichtlich seien. Wenn es deshalb auf einen Augenschein sowie eine Expertise verzichtete, so ist dies nicht zu beanstanden und stellte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wie der Beschwerdeführer implizit rügt. Es besteht damit kein Anlass, vom Sachverhalt abzuweichen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seiner Parteirechte, insbesondere seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Diese Rügen sind unbegründet.
 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe ihm die Beschwerdeantwort der Gemeinde Steffisburg und die Vernehmlassung der Bau, Verkehrs- und Energiedirektion weder zugestellt noch ihm Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme eingeräumt, was eine unzulässige Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die darin enthaltene behördliche Begründungspflicht gebieten es, Entscheide den direkt betroffenen Personen zu eröffnen (BGE 133 I 201 E. 2.1 S. 204). Aus Art. 29 Abs. 2 BV geht ausserdem der Anspruch des Betroffenen hervor, im Verfahren über Eingaben orientiert zu werden und sich vor dem Entscheid äussern zu können. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die beiden Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen mit Verfügung des instruierenden Richters des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer hätte in der Folge hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den beiden Stellungnahmen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.). Seine diesbezügliche Rüge zielt somit ins Leere.
 
4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil Z.________ und Y.________ erst in einem sehr späten Zeitpunkt, nämlich vor Verwaltungsgericht, in das Verfahren einbezogen worden seien. Da vorliegend unter anderem die Einhaltung von (Räumungs-) Fristen strittig seien, sei eine Heilung des Verfahrensfehlers durch das Verwaltungsgericht nicht möglich.
 
4.3.1 Auf eine Gehörsverletzung kann sich nur berufen, wer selbst davon betroffen ist. Richtete sich der behauptete Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gegen Dritte, kann dies nicht geltend gemacht werden. Dafür fehlt es an der Grundrechtsträgerschaft wie auch an der erforderlichen prozessualen Legitimation. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge geht dahin, dass den beiden Brüdern Z.________ und Y.________ durch den verspäteten Einbezug ins Verfahren des Gehör verweigert worden sei. Diese beiden haben jedoch keine Beschwerde erhoben, weswegen eine eventuelle Gehörsverletzung ihnen gegenüber nicht massgeblich ist und vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden kann.
 
4.3.2 Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Gehörsverweigerung berufen könnte, verfügte die Vorinstanz im Übrigen im Beschwerdeverfahren unbestrittenermassen über die volle Überprüfungsbefugnis hinsichtlich aller Rechts- und Sachfragen, weshalb sie grundsätzlich Verfahrensmängel, die nicht sehr schwer wiegen, heilen konnte (vgl. BGE 135 | 279 E. 2.6.1 S. 285). Das Verwaltungsgericht gelangte implizit zum Ergebnis, die festgestellten Gehörsverletzungen seien nicht so gravierend, dass dies einer Heilung im Beschwerdeverfahren entgegenstünde. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Gehörsanspruch so schwerwiegend verletzt worden sein soll, dass dies eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren ausschlösse. Sodann wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die Heilung des Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren ein Nachteil entstanden wäre.
 
4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht schliesslich im umgekehrten Sinne den Kreis der Verfahrensbeteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht unzulässig erweitert, zumal Y.________ und Z.________ bereits aufgrund von Art. 46 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1988 Verfügungsadressaten der Wiederherstellungsverfügung vom 2. Dezember 2009 waren und ihnen daher auch im Verfahren vor der Bau, Verkehrs- und Energiedirektion sowie vor Verwaltungsgericht Parteistellung zukam. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen ein Nachteil entstehen konnte.
 
5.
 
5.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Unterstand mit Fahrzeuglift bereits seit über 60 Jahren an seinem Platz stehe. Der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirke spätestens nach 30 Jahren. Da die Rechtssicherheit stärker zu gewichten sei als die Wahrung des objektiven Rechts und der Unterstand mit Fahrzeuglift seit über 60 Jahren unverändert an Ort und Stelle stehe, habe die Gemeinde ihren allfälligen Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt.
 
5.2 Nach der Rechtsprechung ist die Befugnis des Gemeinwesens, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, befristet. Die Frist beträgt 30 Jahre. Sie beginnt mit der Fertigstellung des baugesetzwidrigen Gebäudes bzw. Gebäudeteils zu laufen (BGE 107 Ia 121 E. 1a und b S. 123 f.). Die Frist von 30 Jahren ist unbeachtlich, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinne geboten ist. Wird durch den Fortbestand eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils eine konkrete, d.h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten geschaffen, so können die Behörden den Abbruch dieses Gebäudes oder Gebäudeteils unbekümmert um den Zeitablauf verfügen (BGE 107 Ia 121 E. 1a S. 123).
 
5.3 Wie das Verwaltungsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 105 BGG), handelt es sich beim Unterstand um ein schlecht unterhaltenes, zonenwidriges und das Ortsbild beeinträchtigendes "Werkstatt-Provisorium". Der Autolift hinterlasse einen von Alter und Rost gezeichneten desolaten Eindruck. Die ganze Anlage entspreche offenkundig nicht (mehr) dem Stand der Technik und gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Mass. Die von der Wiederherstellungsverfügung betroffene Parzelle liegt in der Gewässerschutzzone Au. Diese gilt als besonders gefährdeter Gewässerschutzbereich und bezweckt den Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28.Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, verfügt der Unterstand nicht über geeignete bauliche Massnahmen, um eine Gefährdung des Trinkwassers zu verhindern. Hinzu kommt, dass auch von den im Fahrzeuglift eingestellten Fahrzeugen wie auch von der Lagerung von Materialien, landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen auf dem übrigen Gelände selbst Gefahren für das Grundwasser ausgehen können. Da aufgrund des Betriebes des Lagerplatzes sowie des Unterstandes mit Autolift sowohl eine potentielle Gefährdung des Grundwassers wie auch eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten besteht, hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz und die Rechtssicherheit berufen kann.
 
5.4 Weiter führt der Beschwerdeführer ins Feld, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen für Innenräume. Die Verpflichtung, beinahe sämtliche Fahrzeuge, Maschinen usw. aus der Heubühne zu räumen, entbehre daher jeglichen öffentlichen Interesses und sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die latent vorhandene Gefahr einer gravierenden Gewässerverschmutzung und das daraus resultierende Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung an Leib und Leben für eine Vielzahl von Menschen in der Nachbarschaft sowie das öffentliche Interesse an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die nicht zonenkonform sind, weit höher zu gewichten ist als das rein private Interesse des Beschwerdeführers, in der Landwirtschaftszone weiterhin ausgediente Fahrzeuge, landwirtschaftlich nicht mehr nutzbare Geräte und Maschinen sowie Altmaterialien zu lagern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht auch ein überwiegendes Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen für Innenräume. Überdies ergibt sich aus dem Fotodossier der Einwohnergemeinde Steffisburg der Handlungsbedarf aus feuer-, sicherheits- und gewässerschutzpolizeilicher Hinsicht sowie aus Gründen der Raumplanung und Ästhetik ohne Weiteres.
 
6.
 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Wirtschaftsfreiheit sei verletzt, weil er gezwungen werde, neue Maschinen und Fahrzeuge anzuschaffen, lässt er es bei einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil bewenden und bringt er nichts vor, was geeignet wäre, die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1.2).
 
7.
 
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall handle es sich bei den auf dem fraglichen Grundstück bestehenden Bauten (wie Baubaracken, Gartenhäuschen, Taubenschlag usw.) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht um Bauten, die einer Baubewilligung bedürften und deshalb dem Baupolizeirecht unterstünden. Selbst wenn eine Bewilligung notwendig wäre, könnte diese erteilt werden. Soweit es insbesondere um den Taubenschlag gehe, so züchte und verkaufe er ohnehin seit jeher unter Nutzung der entsprechenden Baute Tauben. Dabei handle es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit, weshalb der Taubenschlag so oder so zonenkonform sei.
 
7.2 Das Verwaltungsgericht bestätigte die Erwägungen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, wonach die Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret) nur die Nutzungsart betreffe, der Taubenschlag aber die Grösse einer Baubaracke habe und somit wie die übrigen Kleinbauten nicht mehr bewilligungsfrei sei. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die fraglichen Bauten auch in materieller Hinsicht nicht bewilligungsfähig seien, da sie in der Landwirtschaftszone lägen und dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprächen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) könne mangels Standortgebundenheit nicht erteilt werden. Das Verwaltungsgericht erwog weiter, dass aufgrund des im Fotodossiers festgehaltenen Zustands ausser Zweifel stehe, dass die strittigen Bauten, Anlagen und Materialien schon nur unter ästhetischen und sicherheitstechnischen, aber wohl auch unter gewässerschutzrechtlichen und feuerpolizeilichen Gesichtspunkten zu einer Störung führen würden, welche hinzunehmen die kommunalen und kantonalen Behörden zu Recht nicht bereit seien.
 
7.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine willkürliche Anwendung der kantonalen Normen oder eine Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht aufzuzeigen, soweit seine Rüge überhaupt als rechtsgenüglich begründet erachtet werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Taubenzucht als landwirtschaftliche Nutzung einzustufen ist. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer gemäss Amt für Landwirtschaft des Kantons Bern nicht mehr als Landwirt geführt wird, dass die Parzelle Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) an einen Dritten verpachtet ist und dass die Gebrüder Y.________ und Z.________ anlässlich des Augenscheins vom 10. Juli 2008 mitgeteilt haben, der Taubenschlag sei im Besitze von W.________, der die Tauben als Hochzeitsattraktion verwende.
 
8.
 
8.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Nutzungskonzept greife in die Eigentumsgarantie ein. Da er sein Eigentum nicht mehr so nutzen könne, wie er es wolle und wie es ihm zustehe und ihm zudem neben den allgemeingültigen gesetzlichen Vorschriften noch individuelle Vorschriften auferlegt würden, werde Art. 26 BV verletzt. Notwendig wäre daher eine gesetzliche Grundlage, welche jedoch nicht bestehe.
 
8.2 Das Verwaltungsgericht hielt in seinen Erwägungen fest, die fragliche Parzelle habe bereits im Jahre 1990 Gegenstand eines vergleichbaren Wiederherstellungsverfahrens gebildet, das mit Bundesgerichtsurteil vom 6. Dezember 1993 (1A.137/1992) durch Beschwerdeabweisung abgeschlossen worden sei. Die Haltung der Einwohnergemeinde Steffisburg, den Gebrüdern Y.________ und Z.________ die künftige Nutzung der Parzelle Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) mittels eines Konzepts vorzugeben, erscheine daher nachvollziehbar und zur Vermeidung oder mindestens Vereinfachung späterer Baupolizeiverfahren geeignet und erforderlich und damit verhältnismässig.
 
8.3 Das Bundesgericht entschied bereits im erwähnten Urteil vom 6. Dezember 1993 (1A.137/1992), die Ablagerung von Altwaren, die errichtete Bauschutt - und Kehrichtdeponie sowie der auf Parzelle Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) betriebene autoabbruchähnliche Betrieb seien rechtswidrig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liege im öffentlichen Interesse und sei ohne Weiteres zumutbar. In der Zwischenzeit hat sich erneut ein ähnlicher rechtswidriger Zustand auf der fraglichen Parzelle eingestellt. Die im Rahmen des Nutzungskonzepts vorgesehenen Massnahmen zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Zustände auf dem Areal scheinen daher aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinn, insbesondere zum Schutz des Grundwassers sowie zur Wahrung der Zonenkonformität angebracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht für das angeordnete Nutzungskonzept auch eine gesetzliche Grundlage. Nach Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Wer in den besonders gefährdeten Bereichen sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen (Art. 31 Abs. 1 GSchG). Gemäss Art. 31 Abs. 2 GSchG sorgen die Behörden dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden. Die fragliche Parzelle Steffisburg (Grundbuchblatt Nr. ...) befindet sich in der hochsensiblen Grundwasserschutzzone Au. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass es immer wieder zu grundwassergefährdenden Ablagerungen darauf kam, weshalb das Nutzungskonzept als geeignete Massnahme erscheint, um inskünftig entsprechende Gefährdungen zu vermeiden. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
9.
 
Das Verwaltungsgericht prüfte sodann die Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Es hielt fest, dass die Fristansetzung nicht zuletzt auf den Beschwerdeführer zurückging, welcher im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hatte, die anfänglich in Aussicht gestellte Frist von drei Monaten pro Etappe sei beizubehalten. Von einer unverhältnismässig kurzen Wiederherstellungsfrist könne in Würdigung der Umstände nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer dies bestreitet, lässt er es bei einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil bewenden und bringt nichts vor, was geeignet wäre, die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1.2).
 
10.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 f. Abs. 1 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen weiteren Beteiligten ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Gemeinde fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Steffisburg, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie den weiteren Beteiligten und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Mai 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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