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Informationen zum Dokument  BGer 5A_322/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_322/2012 vom 23.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_322/2012
 
Verfügung vom 23. Mai 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amtsarzt des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 2. Mai 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. Mai 2012 gegen den vorgenannten Entscheid,
 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2012,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. Mai 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Amtsarzt des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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