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Informationen zum Dokument  BGer 1C_186/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_186/2012 vom 22.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_186/2012
 
Urteil vom 22. Mai 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 11. März 2012 Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsinitiative),
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2012
 
des Regierungsrats des Kantons Bern.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist bis am 8. Mai 2012 nicht geleistet und auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG gestellt hat;
 
dass er zwar geltend gemacht hat, seine Beschwerde "einzig im Interesse der Rechtssicherheit für die Allgemeinheit" zu führen, weshalb das Verfahren aus diesem Grunde unentgeltlich zu sein habe (s. seine Eingabe vom 7. Mai 2012);
 
dass der Kostenvorschuss indes - wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2012 mitgeteilt worden ist - von Gesetzes wegen (Art. 62 BGG) und im Übrigen auch praxisgemäss verlangt worden ist, unter Hinweis darauf, dass besondere Gründe (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG), davon abzusehen, nicht gegeben sind;
 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Bern und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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