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Informationen zum Dokument  BGer 9C_376/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_376/2012 vom 18.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_376/2012
 
Urteil vom 18. Mai 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt,
 
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 19. Juli 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 8. Mai 2012 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. August 2011 an T.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juli 2011,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 16. September 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
 
dass schon deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass im Übrigen die Rechtsschrift den Mindestanforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt (fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungsgründen), weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG - umständehalber - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Mai 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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