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Informationen zum Dokument  BGer 9C_332/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_332/2012 vom 18.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_332/2012
 
Urteil vom 18. Mai 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 21. März 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 21. März 2012 betreffend Verzugszinsen auf AHV-Beiträgen,
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Eingabe vom 23. April 2012 diesen minimalen formellen Anforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, insbesondere Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
 
dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich fehlt, vielmehr die Begründung des Rechtsbegehrens, der Verzugszins für das beitragspflichtige Einkommen für 2006 und 2007 ab dem 8. Januar 2008 sei neu zu berechnen, weitgehend, zum Teil wortwörtlich, übereinstimmt mit derjenigen in der vorinstanzlichen Beschwerde (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.; Urteil 9C_727/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1),
 
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht bestreitet, dass die tatbeständlichen Voraussetzungen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV für die Erhebung von Verzugszinsen, u.a. dass die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen, gegeben sind (vgl. zu Zweck, Funktion und Tragweite dieser Verordnungsbestimmung BGE 134 V 405),
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Mai 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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