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Informationen zum Dokument  BGer 9C_184/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_184/2012 vom 11.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_184/2012
 
Verfügung vom 11. Mai 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
G.________, vertreten durch seine Eltern,
 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2012.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 27. April 2012, worin die Ausgleichskasse Schwyz ihre Beschwerde vom 23. Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2012 zurückzieht,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG kosten- und entschädigungspflichtig wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Mai 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
Pfiffner Rauber Attinger
 
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