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Informationen zum Dokument  BGer 5A_104/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_104/2012 vom 11.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_104/2012
 
Urteil vom 11. Mai 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ (Ehefrau),
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ (Ehemann),
 
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung (Güterrecht/Vorsorgeausgleich),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 30. November 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ (Ehefrau, Beschwerdeführerin), Jahrgang 1948, und Y.________ (Ehemann, Beschwerdegegner), Jahrgang 1944, heirateten am xxxx 1970. Sie wurden Eltern von vier, heute volljährigen Kindern. Die Beschwerdeführerin besorgte den Haushalt, betreute die Kinder und arbeitete zusätzlich im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mit. Sie nahm ab Oktober 1991 ihre Berufstätigkeit als Primarlehrerin mit einem Teilpensum von zunächst 13 % wieder auf und unterrichtet seit 1997 ein volles Pensum. Der Beschwerdegegner ist diplomierter Ingenieur Agronom HTL/SLT und arbeitet als selbstständiger Landwirt auf dem 1974 gekauften und danach auf über 20 Hektaren erweiterten Betrieb. Als Alleininhaber eines während der Ehe gegründeten Treuhand- und Beratungsbüros erbringt er Dienstleistungen vorab im Bereich der Landwirtschaft. Die Ehegatten leben seit Juli 2001 getrennt. Sie schlossen eine Vereinbarung über das Getrenntleben, das später gleichwohl durch die Gerichte geregelt werden musste (vgl. Urteil 5P.98/2006 vom 15. Juni 2006). Die Ehegatten unterzeichneten am 29. November 2001 einen Ehevertrag, in dem sie sich mit Wirkung ab 30. Juni 2001 dem Güterstand der Gütertrennung unterstellten und auf diesen Termin hin die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Bestimmungen ihres bisherigen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmen vereinbarten.
 
B.
 
Am 27. September 2002 beantragte der Beschwerdegegner die Ehescheidung, mit der sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte. Das Gerichtspräsidium P.________ schied die Ehe der Parteien (Dispositiv-Ziff. 1). Es wies das Begehren der Beschwerdeführerin auf Leistung von nachehelichem Unterhalt ab (Dispositiv-Ziff. 2), verpflichtete den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 170'300.-- an die Beschwerdeführerin aus Güterrecht (Dispositiv-Ziff. 3.1) und regelte die güterrechtliche Auseinandersetzung und weitere damit zusammenhängende Fragen (Dispositiv-Ziff. 3.2 - 5). Einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge war die Beschwerdeführerin, nicht hingegen der Beschwerdegegner angeschlossen. Das Gerichtspräsidium stellte fest, dass die während der Ehe angesparten Freizügigkeitsguthaben der Parteien hälftig zu teilen sind, und wies die Sache zur Ermittlung der Höhe des Betrags an das zuständige Gericht (Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils vom 13. Dezember 2010).
 
C.
 
Gegen die Dispositiv-Ziff. 3.1 und 6 des bezirksgerichtlichen Urteils legte die Beschwerdeführerin eine Berufung ein mit den Begehren, die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 1'573'028.55 zu erhöhen und die Teilung ihres Freizügigkeitsguthabens zu verweigern. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 280'800.-- zu leisten. Es auferlegte die Gerichtskosten im Berufungsverfahren zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner und sprach dem Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführerin eine im gleichen Verhältnis herabgesetzte Parteientschädigung zu (Urteil vom 30. November 2011).
 
D.
 
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 1'143'022.-- festzulegen und die Teilung ihres Freizügigkeitsguthabens zu verweigern, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das kantonale Berufungsverfahren sei der Beschwerdegegner, eventuell der Kanton, als kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das angefochtene Urteil betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB) und die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Art. 122 f. ZGB). Es geht um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den obergerichtlichen Feststellungen rund 1.5 Mio. Fr. beträgt (E. 11 S. 30) und den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Urteil des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 2 BGG), heisst die Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin nur teilweise gut (Art. 76 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - im weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden.
 
2.
 
In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Bewertung des Grundstücks G.________ streitig.
 
2.1 Mit der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung haben die Parteien ihren Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst (Art. 204 Abs. 1 ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). In ihrem Ehevertrag vom 29. November 2001 haben die Parteien als Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes und für die güterrechtliche Auseinandersetzung den 30. Juni 2001 bestimmt. Die Bewertung hat danach nicht im Urteilszeitpunkt, sondern rund zehn Jahre vorverlegt bezogen auf den 30. Juni 2001 zu erfolgen. Diese Auslegung des Ehevertrags (E. 3.3 S. 9 ff. des angefochtenen Urteils) hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht mehr anzufechten erklärt (S. 12 Ziff. 1.9 der Beschwerdeschrift). Desgleichen ist nicht streitig, dass das Grundstück G.________ zur Errungenschaft des Beschwerdegegners gehört. Es erübrigt sich, auf diese Fragen einzugehen (vgl. BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 137 III 580 E. 1.3 S. 584).
 
2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdegegner das Grundstück an der betreibungsamtlichen Versteigerung vom 7. März 2000 nach dreimaligem Aufruf zum höchsten Angebot für 1.15 Mio. Fr. zugeschlagen erhalten hat. Der Beschwerdegegner hat den Wert des Grundstücks in der Steuererklärung 2001 mit Fr. 546'900.-- und in den Bilanzen mit Fr. 1'268'569.35 (2000) bzw. mit Fr. 1'282'542.45 (2001) angegeben. Das Gerichtspräsidium hat auf den Mittelwert der Bilanzen von Fr. 1'275'555.90 abgestellt und festgehalten, für den von der Beschwerdeführerin behaupteten Wert von 3.5 Mio. Fr. bestünden keinerlei Anhaltspunkte (E. 6.4.7 S. 36 f.). Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht dagegen eingewendet, die Bewertung gestützt auf Bilanzen verletze Art. 211 ZGB, wonach die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Sie hat ihren Antrag erneuert, den Verkehrswert der Baulandparzelle durch ein Gerichtsgutachten bestimmen zu lassen. Das Obergericht hat eingeräumt, dass der Beweiswert von Bilanzen zu relativieren sei. Gewichtiger als Bilanz- und Steuerwerte sei aber der kurz vor dem massgebenden Zeitpunkt (30. Juni 2001) anlässlich der Steigerung vom 7. März 2000 bezahlte Kaufpreis, der angesichts der zeitlichen Nähe zwischen Kauf und Bewertungszeitpunkt zuverlässig darüber Auskunft geben könne, welcher Preis für das fragliche Objekt in jenem Zeitpunkt zu bezahlen gewesen sei. Vom Zeitpunkt der Steigerung bis zum massgeblichen Bewertungszeitpunkt habe sich nichts ereignet, was auf eine massive Erhöhung des Landwertes hindeute. Das Gerichtspräsidium habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Gutachtens verzichten dürfen. Dementsprechend sei auch im vorliegenden Verfahren kein Gutachten einzuholen, dies umso mehr als die Beschwerdeführerin keinerlei Gründe vorzubringen vermöge, die eine derart massive Wertsteigerung im Verhältnis zu dem vom Beschwerdegegner anlässlich der Steigerung vom 7. März 2000 bezahlten Betrag von Fr. 1'150'000.-- auf von ihr behauptete Fr. 3'500'000.-- erklärten (E. 4.1.3 S. 12 f. angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin wendet ein, der bezahlte Steigerungserlös an der Zwangsverwertung eines Grundstücks könne nicht mit dessen Verkehrswert im Sinne von Art. 211 ZGB gleichgesetzt werden. Die obergerichtliche Auffassung sei falsch und ihr form- und fristgerecht gestellter Beweisantrag auf Einholung eines Verkehrswertgutachtens deshalb zu Unrecht abgewiesen worden. Sie erneuert ihren Beweisantrag vor Bundesgericht (S. 8 ff. Ziff. 1.5-1.9 der Beschwerdeschrift).
 
2.3 Fallbezogen zeigt sich die rechtliche Ausgangslage für die Bewertung wie folgt:
 
2.3.1 Unter Vorbehalt der Sonderregelung in Art. 212 f. ZGB für landwirtschaftliche Gewerbe sind die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Gemeint ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.2.1 S. 215). Rechtsfragen betreffen dabei der Begriff des Verkehrswertes sowie die Grundsätze und die Methode der Bewertung von Vermögensgegenständen, Tatfrage ist hingegen die danach vorzunehmende Wertermittlung und die Schätzung des wirklichen Wertes (vgl. BGE 121 III 152 E. 3c S. 155; 132 III 489 E. 2.3 S. 491).
 
2.3.2 Zu den Methoden der Verkehrswertbestimmung halten die Kommentatoren fest, dass der Schätzung im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren nur untergeordnete Bedeutung zukomme, weil es sich dabei um lediglich summarische Bewertungen mit vorläufiger Bedeutung handle (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, 2010, N. 9, und HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 12 Abs. 5, je zu Art. 211 ZGB). Gleichwohl darf die Bedeutung der Schätzung von Grundstücken in der Zwangsvollstreckung nicht unterbewertet werden. Der Betreibungsbeamte schätzt die gepfändeten Gegenstände bzw. das Pfand, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 155 Abs. 1 SchKG). Nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) soll die Schätzung, die das Betreibungsamt anordnet (Art. 99 Abs. 1 VZG), den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen (Art. 9 Abs. 1 VZG). Gegen Vorschuss der Kosten kann jeder Beteiligte innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen verlangen. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG). Das Bundesgericht kann lediglich prüfen, ob das massgebende Verfahren eingehalten sei und ob die kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. BGE 134 III 42 E. 3 S. 43). Die Schätzung erfolgt nach den allgemein gültigen Methoden der Liegenschaftsbewertung (vgl. BGE 134 III 42 E. 4 S. 43 f.), die auch in der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend sind (vgl. Urteil 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.3, in: FamPra.ch 2010 S. 170 f.). In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht nicht beanstandet, dass ein Grundstück, das zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung in einer Pfandverwertung öffentlich versteigert worden war, mit seiner betreibungsamtlichen Schätzung (Fr. 350'000.--) in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurde. Es ist dabei auf die Rüge des Ehemannes, es sei der Steigerungserlös (Fr. 215'000.--) anzurechnen, nicht eingetreten, weil der Zuschlagspreis oder der Kaufpreis im Fall einer Veräusserung lediglich Elemente der Wertermittlung (Tatfrage) bilden und nicht die Bewertungsmethode (Rechtsfrage) betreffen (Urteil 5C.48/1995 vom 20. Juli 1995 E. 3).
 
2.3.3 Als zweifelhaft erscheint den Kommentatoren, ob der an einer Versteigerung oder der im Rahmen einer amtlichen Liquidation erzielte Nettoerlös als Verkehrswert betrachtet werden kann, zumal der Erlös bei einer verhältnismässig raschen Gesamtversilberung erfahrungs-gemäss eher bescheiden bleibe (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 13 Abs. 3 und Abs. 4 zu Art. 211 ZGB). Vorzubehalten sei eine Korrektur zufolge besonderer Umstände der Veräusserung (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 211 ZGB). Damit übereinstimmend hat das Bundesgericht in einem Fall, wo ein Grundstück nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens und vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwangsversteigert worden war, in die Berechnung der Errungenschaft den Wert im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung eingesetzt und festgehalten, dass auf den Erlös aus der Zwangsversteigerung abgestellt werden muss, wenn kein höherer Wert festgestellt ist (Urteil 5C.81/2001 vom 14. Januar 2002 E. 3b, in: Praxis 91/2002 Nr. 69 S. 395 und ZBGR 84/2003 S. 254). Als Grundsatz kann gelten, dass während des Scheidungsverfahrens verkaufte Liegenschaften mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Veräusserung einzusetzen sind, d.h. mit dem tatsächlich erzielten Nettoerlös, es sei denn, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls erweise sich, dass ein zu niedriger Preis bezahlt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 III 241 E. 5.3 S. 246 f., betreffend einen freiwilligen Verkauf).
 
2.4 Dass das Obergericht in der Bestimmung des Verkehrswertes den Preis berücksichtigt hat, den der Beschwerdegegner an der Zwangsversteigerung für das Grundstück hat bezahlen müssen, verletzt aus den dargelegten Gründen den Begriff des Verkehrswertes im Sinne von Art. 211 ZGB nicht. Wie der Steigerungserlös dabei berücksichtigt worden ist, betrifft nicht die Bewertungsmethode als Rechtsfrage, sondern die Wertermittlung und damit eine Tatfrage. Deren Beantwortung beruht auf Beweiswürdigung, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin überprüfen kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
 
2.5 Zur konkreten Wertermittlung ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
 
2.5.1 Die Schätzung des Grundstücks G.________ ist gerichtsnotorisch. Die betreibungsamtliche Schätzung hat gemäss Expertise Fr. 1'072'000.-- betragen (Amtsblatt des Kantons Aargau Nr. xxxx). Es hat sich dabei um die Neuschätzung durch einen Experten nach einer ersten betreibungsamtlichen Schätzung auf Fr. 1'022'000.-- gehandelt. Die Neuschätzung ist bis vor Bundesgericht angefochten worden. Die damalige Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat die Schätzung nicht beanstandet und insbesondere keinen Verfahrensfehler darin erblickt, dass die künftige Erschliessung des Grundstücks in der Schätzung nicht berücksichtigt worden ist. Den von den Beschwerdeführern, zu denen der heutige Beschwerdegegner gehört hat, behaupteten Verkehrswert von Fr. 2'144'822.-- hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als "nicht nachvollziehbar und nicht nachprüfbar" und als "offensichtlich von Zweckoptimismus diktiert" bezeichnet (E. 3b S. 4 f. des Urteils 7B.258/1999 vom 10. Dezember 1999). Auf das anschliessende Revisionsgesuch ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nicht eingetreten (Urteil 7B.290/1999 vom 26. Januar 2000). Der mutmassliche Verkaufswert hat gemäss der Schätzung des Sachverständigen im Zwangsvollstreckungsverfahren somit Fr. 1'072'000.-- betragen. Seine Schätzung darf als zuverlässige Bestimmung des Verkehrswertes betrachtet werden (E. 2.3.2 hiervor).
 
2.5.2 An der Versteigerung des Grundstücks G.________ vom 7. März 2000 hat der Beschwerdegegner für Fr. 1'150'000.-- den Zuschlag erhalten. Er hat damit mehr bezahlt als den durch Sachverständigengutachten bestimmten Schätzungspreis. Die kantonalen Gerichte haben - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - allerdings nicht auf den Zuschlagspreis von Fr. 1'150'000.-- abgestellt, sondern zugunsten der Beschwerdeführerin den höheren, vom Beschwerdegegner angegebenen Betrag von Fr. 1'275'555.90 als Verkehrswert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingesetzt. Mit Blick auf diesen Betrag von Fr. 1'275'555.90 fällt zudem auf und kann aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass sich der sog. Belehnungswert nach damaliger und heutiger Bankpraxis auf rund 1 Mio. Fr. (80 %) beliefe und dass die Kantonalbank zugunsten des Beschwerdegegners eine Bankgarantie über 1 Mio. Fr. geleistet hat (Schreiben vom 6. April 2000, Register 8 der Beilagen zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2010 an das Gerichtspräsidium). Anscheinend hat die von der Bank intern veranlasste und in der Regel aussagekräftige Verkehrswertschätzung ebenfalls einen Betrag von rund 1.25 Mio. Franken ergeben (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl. 2004, S. 286 N. 880-882, und 7. Aufl. 2011, S. 350 f. N. 1023-1026).
 
2.5.3 Dass zwischen der Versteigerung vom 7. März 2000 und dem 30. Juni 2001 als massgebendem Zeitpunkt für die güterrechtliche Auseinandersetzung wertverändernde Ereignisse eingetreten seien, haben die kantonalen Gerichte nicht feststellen können und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Als aktenkundig kann vielmehr ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass das Grundstück bis 2003 unverändert blieb, d.h. weder verkehrsmässig noch versorgungstechnisch erschlossen und somit nicht baureif war, und dass erst der regierungsrätlich genehmigte Gestaltungsplan vom 3. Juli 2002 die Grundlage für das am 2. September 2003 behördlich bewilligte Erschliessungsvorhaben bildete (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Gemeinrates R.________, Sitzung vom 2. September 2003, Register 8 der Beilagen zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2010 an das Gerichtspräsidium).
 
2.6 Insgesamt kann die Ermittlung eines Verkehrswertes von Fr. 1'275'555.90 unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Dass das Obergericht aufgrund der abgenommenen und im Ergebnis willkürfrei gewürdigten Beweise die Einholung eines Verkehrswertgutachtens abgelehnt hat, verletzt weder Art. 211 ZGB noch den bundesrechtlichen Beweisanspruch der Beschwerdeführerin (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. In Anbetracht dessen kann dem vor Bundesgericht erneut gestellten Beweisantrag, ein Verkehrs-wertgutachten anzuordnen, nicht entsprochen werden (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4344).
 
3.
 
Streitig ist die Regelung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge.
 
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB angehört, während der Beschwerdegegner als Selbstständigerwerbender über keine Ansprüche aus der 2. Säule verfügt (E. 10.3.2 S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Laut Angaben der Beschwerdeführerin beträgt ihre Austrittsleistung Fr. 431'288.10 per 13. Februar 2011 (S. 13 Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift).
 
3.2 Die Art. 122 ff. ZGB regeln die Scheidungsfolgen betreffend "Berufliche Vorsorge" (Marginalie). Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Die Teilung der Austrittsleistung setzt somit nicht voraus, dass beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Gehört nur ein Ehegatte einer Vorsorgeeinrichtung an, der andere Ehegatte hingegen nicht, so gibt es nur die Austrittsleistung eines Ehegatten, die hälftig zu teilen ist. Aufgrund der gesetzlichen Regelung kann von einer Teilung einseitig und nur zulasten der Beschwerdeführerin (S. 13 Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift) nicht gesprochen werden. Die Teilung trifft manchmal beide Ehegatten (z.B. BGE 129 V 251 E. 2.3 S. 254 f.) oder nur den Ehemann (z.B. BGE 136 III 449 E. 3.4 S. 451) oder auch ausschliesslich die Ehefrau (z.B. Urteil 5A_701/2009 vom 3. März 2010 E. 3.2, in: Revue jurassienne de jurisprudence, RJJ 20/2010 S. 150 f.).
 
3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch auf die Austrittsleistung des anderen Ehegatten ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Das Vorliegen eines Verzichts hat das Obergericht verneint. Es ist davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe in einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, zwar Erklärungen abgegeben, die als Verzicht gedeutet werden könnten, sei dann aber darauf zurückgekommen und habe förmlich Antrag auf hälftige Teilung der Austrittsleistung gestellt (E. 10.3.1 S. 28 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin will heute offenbar nicht mehr geltend machen, der Beschwerdegegner habe im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB auf seinen Anspruch verzichtet. Sie verlangt hingegen, die Erklärungen des Beschwerdegegners, die er als renommierter Treuhänder abgegeben habe, dürften in der Gesamtbeurteilung nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden. Sie seien ein unmittelbarer erster Hinweis dafür, dass selbst der Beschwerdegegner eine Teilung der der Beschwerdeführerin zustehenden Austrittsleistung als unangemessen und ungerecht betrachtet habe (S. 13 f. Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung beschönigt den wirklichen Inhalt der Prozesserklärungen des Beschwerdegegners. Danach hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ihr Pensionskassenguthaben lediglich unter Anrechnung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung überlassen wollen. Die Feststellung des Obergerichts über das Parteivorbringen im kantonalen Verfahren ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. BGE 125 III 305 E. 2e S. 311), zumal die Beschwerdeführerin dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhebt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu einer Berücksichtigung einer Erklärung dieses Inhalts hat deshalb auch in der Gesamtbeurteilung kein Anlass bestanden.
 
3.4 Das Gericht kann die Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Das Obergericht hat eine offensichtliche Unbilligkeit verneint, und die Austrittsleistung der Beschwerdeführerin hälftig geteilt. Die Beschwerdeführerin rügt die Beurteilung als bundesrechtswidrig.
 
3.4.1 Der Anspruch des einen Ehegatten auf die Hälfte der Austrittsleistung des andern Ehegatten (Art. 122 ZGB) besteht voraussetzungslos (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.3 S. 452 f. und 455 E. 4.1 S. 458). Der gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB erfordert, dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und - zweitens - die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat. Die Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen. Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.4.1 S. 453). Der Begriff "offensichtlich unbillig" meint absolut stossend, äusserst ungerecht und völlig unhaltbar. Die Tatsache, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte über beträchtliches Vermögen verfügt und deshalb für die Zukunft finanziell abgesichert ist, rechtfertigt den Ausschluss der Teilung für sich allein nicht (vgl. BGE 136 III 455 E. 4.2 S. 458 f.). Offensichtlich unbillig könnte die hälftige Teilung etwa sein, wenn die Ehefrau als Verkäuferin und der Ehemann als selbständig erwerbender Anwalt oder Arzt (ohne zweite, aber mit guter dritter Säule) tätig ist, wenn die Ehefrau bereits arbeitstätig ist und dem Ehemann ein Studium finanziert, das ihm später ein hohes Einkommen und den Aufbau einer besseren Vorsorge ermöglichen wird, oder wenn der eine Teil bereits rentenberechtigt ist und der andere, kurz vor dem Rentenalter stehende Teil voraussichtlich eine kleinere Rente erhalten wird (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.4.2 S. 453 f.).
 
3.4.2 Das Obergericht ist von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Es hat festgehalten, das angeblich hohe Nettovermögen des Beschwerdegegners rechtfertige eine ganze oder teilweise Verweigerung der hälftigen Teilung der Austrittsleistung nicht. Im Rahmen des Güterrechts sei die Beschwerdeführerin an der Altersvorsorge des Beschwerdegegners zur Hälfte beteiligt, da die Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von Fr. 1'109'700.-- zur Errungenschaft des Beschwerdegegners gehörten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung erwerbstätig bleiben werde und ihr Vorsorgeguthaben weiter werde äufnen können (E. 10.3.3 S. 29 f. des angefochtenen Urteils).
 
3.4.3 Was die Beschwerdeführerin einwendet, vermag keine unrichtige Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit zu belegen (S. 14 ff. Ziff. 2.4-2.7 der Beschwerdeschrift). Ihre Zahlenangaben treffen nur bedingt zu. Zwar hat der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners einen Verkehrswert von beinahe 2 Mio. Fr., doch handelt es sich dabei um ein landwirtschaftliches Gewerbe, das im Rechtsverkehr zum Ertragswert einzusetzen ist (Art. 212 Abs. 1 ZGB) und zugunsten der Beschwerdeführerin aufgrund der Investitionen während der Ehe zum doppelten Ertragswert (Art. 213 ZGB) angerechnet wurde (E. 6.1 S. 19 ff. des angefochtenen Urteils). Gemäss der Schlussabrechnung betragen die hälftig zu teilenden Vorschläge (Art. 215 ZGB) Fr. 776'200.-- für den Beschwerdegegner und Fr. 214'600.-- für die Beschwerdeführerin (E. 9 S. 25 des angefochtenen Urteils). Von einem exorbitanten Vermögensgefälle zwischen den Parteien kann insoweit nicht ausgegangen werden. Mit Bezug auf die Altersvorsorge ist die Feststellung richtig, dass in der Errungenschaft des Beschwerdegegners die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen mit mehr als 1 Mio. Fr. enthalten sind. Von der Errungenschaft und damit von der Altersvorsorge des Beschwerdegegners hat die Beschwerdeführerin somit die Hälfte erhalten. Da den genannten Rückkaufswerten und weiteren Aktiven der Errungenschaft von rund 1.2 Mio. Fr. aber Schulden des Beschwerdegegners von über 1.7 Mio. Fr. gegenüberstehen (vgl. E. 6.6 S. 47 f. des erstinstanzlichen Urteils), erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorsorgeverhältnisse auf Seiten des Beschwerdegegners seien bedeutend besser als die eigenen, als schwer nachvollziehbar.
 
3.5 Insgesamt kann weder aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung davon ausgegangen werden, die hälftige Teilung der Austrittsleistung der Beschwerdeführerin sei offensichtlich unbillig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
 
4.
 
Angefochten ist schliesslich die Verlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigungen für das kantonale Berufungsverfahren.
 
4.1 Das Gerichtspräsidium hat sein Urteil am 13. Dezember 2010 gefällt und am 12. Januar 2011 der Beschwerdeführerin und am 13. Januar 2011 dem Beschwerdegegner eröffnet (E. 1 S. 7 des angefochtenen Urteils). Anwendbar ist im obergerichtlichen Verfahren damit die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gewesen (Art. 405 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 138 III 41 E. 1.2.2 S. 43). In den Art. 104 ff. ZPO ist die "Verteilung und Liquidation der Prozesskosten" (2. Kapitel) geregelt. Die Bestimmungen gelten für die erste Instanz wie auch für die Rechtsmittelinstanz (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.3 S. 473 f.).
 
4.2 Das Obergericht hat die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 105 ZPO), nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt, da die Berufung teilweise gutzuheissen war und somit keine Partei vollständig obsiegt hatte (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es ist davon ausgegangen, eine Kostenauflage von 9/10 zulasten der Beschwerdeführerin und von 1/10 zulasten des Beschwerdegegners und eine im gleichen Verhältnis herabgesetzte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner sei mit Rücksicht auf den Ausgang des Berufungsverfahrens gerechtfertigt (E. 11 S. 30 des angefochtenen Urteils).
 
4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner, eventuell dem Kanton aufzuerlegen, und den Beschwerdegegner, eventuell den Kanton zu einer vollen Parteientschädigung zu verpflichten. Zur Begründung des Antrags hält sie dafür, es seien die Grundsätze gemäss Art. 107 ZPO zu beachten. Sie macht geltend, die Bezifferung der Begehren sei mit Blick auf das Baugrundstück G.________ ausserordentlich schwierig gewesen. Dies sei vom Beschwerdegegner zu vertreten, habe er doch keinerlei Vergleichszahlen bezüglich anderer Grundstücke in ähnlicher Lage in R.________ vorgelegt. Andererseits müsse die Weigerung, ein einfaches Gutachten über ein Baugrundstück einzuholen, als gerichtliche Unterlassung gerügt werden (S. 18 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).
 
4.4 Der angerufene Art. 107 ZPO gestattet dem Gericht, von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Die Bestimmung zählt verschiedene Fälle auf, in denen das Gericht eine "Verteilung nach Ermessen" vornehmen kann.
 
4.4.1 Die geltend gemachten Schwierigkeiten der Bezifferung der Begehren sind gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Der Tatbestand ist hier nicht erfüllt, zumal die Berufung nicht grundsätzlich, sondern nur in Nebenpunkten gutgeheissen wurde. Hauptstreitpunkte im Berufungsverfahren waren, ob die Vermögensgegenstände auf den im Ehevertrag festgelegten Termin (30. Juni 2001) oder auf den Tag der Urteilsfällung zu bewerten seien (E. 3.1.2 S. 8 f.) und wie der Verkehrswert des Baugrundstücks G.________ zu bestimmen sei (E. 4.1.1 S. 11 des angefochtenen Urteils). In beiden Fragen ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung unterlegen. Sie hat obsiegt, was die Bewertung des Treuhand- und Beratungsbüros (E. 4.3.1.2 S. 14 und E. 4.3.3 S. 16 f.) und ihre Eigengutsforderung gegen die Errungenschaft angeht (E. 5.1.2 S. 17 f. und E. 5.3 S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Fehlt es an einem Obsiegen im Grundsatz, kommt Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zum Tragen (vgl. für Anwendungsfälle: Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7297 zu Art. 105 E-ZPO).
 
4.4.2 Im Eventualstandpunkt verlangt die Beschwerdeführerin, es sei der Kanton für kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ob diese Billigkeitshaftung des Kantons auch die Parteientschädigung umfasst, kann dahingestellt bleiben, zumal die Voraussetzungen des Tatbestands nicht erfüllt sind. Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren haben die Parteien, namentlich die Beschwerdeführerin selber veranlasst. Im Güterrechtsprozess gilt die Verhandlungsmaxime (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet gewesen, von Amtes wegen ein Gutachten zur Bestimmung des Verkehrswertes eines Grundstücks einzuholen. Der daherige Vorwurf der Beschwerdeführerin erweist sich als unberechtigt. Eine regelrechte "Justizpanne", die eine Kostenauflage an den Kanton allenfalls rechtfertigen könnte (vgl. Urteil 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4), ist weder ersichtlich noch dargetan.
 
4.4.3 Andere Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Erfolgsprinzip (Art. 106 ZPO; vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2 f.) und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen gestatteten (Art. 107 ZPO), nennt die Beschwerdeführerin nicht und sind deshalb auch nicht zu prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
 
4.5 Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Prozesskostenverlegung nicht beanstandet werden.
 
5.
 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Mai 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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