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Informationen zum Dokument  BGer 8C_894/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_894/2011 vom 10.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_894/2011
 
Urteil vom 10. Mai 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
P.________ vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dominique Chopard,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 27. September 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1958 geborene P.________ war Bauarbeiter bei der Firma G.________ AG, Bauunternehmung. Am 17. September 2007 erlitt er bei einem Unfall eine komplexe Handverletzung links. Gleichentags wurde er an dieser Hand operiert. Am 7. März 2008 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an. Am 9. September 2008 eröffnete ihm diese, in absehbarer Zeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, da eine operative Massnahme geplant sei; sie prüfe seinen Anspruch auf weitere Leistungen, worüber er später eine separate Verfügung erhalte. Am 12. September 2008 erfolgte eine erneute Handoperation links. Am 24. September 2008 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 verneinte diese den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 18 %).
 
A.b Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten ab 1. April 2009 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie bezüglich des versicherten Jahresverdienstes im Sinne der Erwägungen gut und im Übrigen ab (Entscheid vom 14. Mai 2010). In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid auf und wies die Sache bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer Verfügung an die SUVA zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. September 2011). Diese Sache ist Gegenstand des Parallelverfahrens 8C_875/2011, das auch mit heutigem Urteil erledigt wurde.
 
B.
 
Die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Februar 2010 erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 27. September 2011 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306, in SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161 [8C_763/2008]).
 
Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 1).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.1 f. S. 300 f.), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und den Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hievor) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit einlässlicher Begründung zutreffend erwogen, weshalb auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. univ. R.________, praktischer Arzt, vom 18. Februar 2009 sowie die Aktenstellungnahme der Dres. med. V.________, Facharzt für Chirurgie FMH, und H.________, Facharzt FMH für Neurologie, beide SUVA Versicherungsmedizin, vom 15. November 2010 abzustellen sei. Gestützt hierauf hat sie richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei; eine leidensangepasste Tätigkeit, bei der die linke adominante Hand nur noch für leichte Arbeiten als Hilfshand eingesetzt werden könne, sei ihm zu 100 % zumutbar, wobei die Möglichkeit gegeben sein müsse, Pausen zu machen. Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten.
 
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen (vgl. E. 1 hievor). Im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ergab sich ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:
 
3.2.1 Der Versicherte beruft sich auf das Gutachten des Dr. med. B.________, Chirurgie FMH Spez. Handchirurgie, vom 20. September 2010 und seine Stellungnahme vom 23. Dezember 2010, wonach in der Tätigkeit als Bauarbeiter 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit unter besten Voraussetzungen eine Restarbeitsfähigkeit von schätzungsweise 3 bis maximal 4 Stunden morgens und 2 bis 3 Stunden nachmittags an 5 Tagen pro Woche bestehe. Der Versicherte macht geltend, Dr. med. B.________ habe das Staatsexamen 1970 erworben und seine anerkannte Kompetenz beruhe auf langjähriger Erfahrung in Handchirurgie und der entsprechenden Unfallmedizin. Demgegenüber habe der Kreisarzt Dr. med. univ. R._______ das Arztdiplom im Jahre 1994 erworben und sei bloss Allgemeinpraktiker ohne ersichtliche spezifische Erfahrungen in Handchirurgie. Letzterer sei somit für die Beurteilung des Falles nicht kompetent. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, da nicht bloss auf die Einschätzung des Dr. med. univ. R.________ abgestellt, sondern zusätzlich die Aktenstellungnahme der Dres. med. V.________ und H.________ vom 15. November 2010 berücksichtigt wurde (vgl. auch E. 3.2.3 hienach).
 
3.2.2 Der Versicherte wendet weiter ein, die Vorinstanz habe die Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 23. Dezember 2010 weder erwähnt noch gewürdigt.
 
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende vorinstanzliche Begründungspflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88) erfasst gerade auch den beweisrechtlichen Umgang mit Dokumenten, auf welche sich die beschwerdeführerische Argumentation massgeblich bezieht. Unerheblich ist, ob die Nichterwähnung im angefochtenen Entscheid auf einem Versehen oder auf sprachlich nicht zum Ausdruck gebrachter, implizit erfolgter Beweiswürdigung beruht. Die in der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht zur Sprache gekommene Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 23. Dezember 2010 beschlägt die in Frage stehende Handverletzung des Versicherten. Das rechtliche Gehör ist daher verletzt (vgl. auch Urteil 8C_528/2011 vom 7. März 2012 E. 7.2.1). Das Bundesgericht kann mit Blick auf die festgestellte Rechtsverletzung, die aus der Nichtbehandlung von potenziell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; oben E. 1; Urteil 8C_528/2011 E. 7.2.2). Dies ist zu verneinen. Denn der Versicherte macht nicht substanziiert geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern darin Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind, die von den Dres. med. V.________ und H.________ nicht berücksichtigt wurden.
 
3.2.3 Der Umstand, dass die Dres. med. V.________ und H.________ den Versicherten nicht selber untersucht haben, vermag ihre Stellungnahme vom 15. November 2010 nicht in Frage zu stellen. Denn sie setzten sich mit den Berichten der den Versicherten behandelnden und untersuchenden Ärzte sowie insbesondere mit dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 20. September 2010 einlässlich auseinander und begründeten schlüssig, weshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - mit der Möglichkeit, bei schweren Schmerzattacken (sofern sie aufträten), eine Pause einzulegen - auszugehen sei. Die Dres. med. V.________ und H.________ hatten im Rahmen der Aktenstellungnahme vom 15. No vember 2010 aufgrund der Polizeiakten Kenntnis vom Unfallhergang und damit vom Unfallmechanismus. Die Vorinstanz stellte zu Recht auf ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab (zum Beweiswert von Aktenberichten siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C_239/2008]; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; vgl. auch Urteil 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 4.2).
 
3.2.4 Aus dem Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, Spital X.________, vom 29. Juni 2009, kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser keine Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit machte (vgl. auch Urteil 8C_180/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 6.2.3).
 
3.2.5 Nicht stichhaltig ist die Berufung des Versicherten auf den Bericht des Dr. med. T.________, Oberarzt, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, Spital X.________, vom 10. Februar 2009, wonach ihm in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 50 - 100 % zumutbar wäre. Denn dies stellt keine schlüssige und verlässliche Aussage zur Frage der Arbeitsfähigkeit dar (vgl. auch Urteil 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.3).
 
3.2.6 Der Versicherte macht weiter einen psychischen Gesundheitsschaden geltend. Dr. med. T.________ habe am 10. Februar 2009 unter anderem eine posttraumatische depressive Verstimmung diagnostiziert; Dr. med. univ. R.________ habe im Bericht vom 18. Februar 2009 angegeben, er vermittle einen resignierten, depressiv verstimmten Eindruck. Demnach wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, in psychischer Hinsicht zu ermitteln; indem sie eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit verneint habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Hierzu ist festzuhalten, dass weder Dr. med. T.________ noch Dr. med. univ R.________ einen Verdacht auf eine psychische Störung schwereren Grades äusserten. Praxisgemäss sind leichte depressive Verstimmungen allein grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 353 E. 2.2.1 S. 353, je mit Hinweisen; zur "zumutbaren Willensanstrengung" vgl. auch BGE 130 V 396 E. 6.2.3 S. 402). Unter diesen Umständen sind von psychiatrischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. auch Urteil I 905/06 vom 8. Mai 2007 E. 3.2).
 
4.
 
Soweit der Versicherte sich auf seine Pausenbedürftigkeit beruft, hat die Vorinstanz erkannt, dass selbst bei Veranschlagung des maximal zulässigen Leidensabzugs von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) beim Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 28 % und damit kein Rentenanspruch resultiert. Im Übrigen bringt der Versicherte gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich keine Einwendungen vor, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil 8C_829/2011 vom 9. März 2012 E. 10).
 
5.
 
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Mai 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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