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Informationen zum Dokument  BGer 1B_698/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_698/2011 vom 09.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_698/2011
 
Urteil vom 9. Mai 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, Hauptstrasse 21, Postfach, 4437 Waldenburg, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 29. Juli 2011, um 22.33 Uhr, überschritt der in seinem Heimatland wohnhafte französische Staatsangehörige X.________ auf der Autobahn in Diegten, Fahrtrichtung Basel, mit seinem Personenwagen mit Anhänger die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Er anerkannte den Sachverhalt.
 
Mit "Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll" verlangte die Polizei Basel-Landschaft noch gleichentags von X.________ ein Bussen- und Kostendepositum von Fr. 550.--. Er bezahlte diesen Betrag sofort mit einer Kreditkarte.
 
B.
 
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) am 11. Oktober 2011 gut. Es hob die polizeiliche Verfügung vom 29. Juli 2011 auf (Ziff. 1) und wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Hauptabteilung Waldenburg; im Folgenden: Staatsanwaltschaft) an, X.________ Fr. 550.-- zu überweisen (Ziff. 2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 650.-- auferlegte es dem Staat (Ziff. 3).
 
Das Kantonsgericht befand, die Polizei sei zur Beschlagnahme nicht befugt gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte eine Beschlagnahme anordnen müssen, bevor diese von der Polizei hätte durchgeführt werden können.
 
C.
 
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, in Änderung des Entscheids des Kantonsgerichts sei die Beschwerde von X.________ abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
 
D.
 
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen seines Entscheids die Abweisung der Beschwerde.
 
X.________ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
 
1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig.
 
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde befugt.
 
1.4 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn er a) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
 
Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
 
Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich des Strafrechts (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36) um einen solchen rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Die Möglichkeit eines solchen Nachteils genügt. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie insbesondere die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reicht dagegen nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtet, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 550.-- zu überweisen. Der Beschwerdegegner wohnt im Ausland. Damit bestünde die Gefahr, dass im Falle seiner Verurteilung zu einer Busse diese nicht eingetrieben werden könnte und der staatliche Strafanspruch - für dessen gleichmässige Durchsetzung die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO (SR 312.0) verantwortlich ist - vereitelt würde. Die Möglichkeit des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit zu bejahen. Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig.
 
1.5 Auf die Beschwerde ist danach grundsätzlich einzutreten.
 
1.6 Die Sicherstellung des Betrags von Fr. 550.-- stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar. Ob dafür im Bundesrecht eine gesetzliche Grundlage besteht, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Art. 98 BGG, der die Beschwerdegründe beschränkt, ist nicht anwendbar (Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2).
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner habe in der Beschwerde an die Vorinstanz die Befugnis der Polizei zur Sicherstellung nicht bestritten. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid in einer Weise begründet, die für die Beschwerdeführerin nicht vorauszusehen gewesen sei. Entsprechend habe sich die Beschwerdeführerin zur von der Vorinstanz erörterten Frage nicht äussern können. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
 
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diesen gewährleistet ebenso Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.
 
Die Problematik des rechtlichen Gehörs braucht nicht vertieft zu werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im bundesgerichtlichen Verfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerin umfassend äussern konnte, geheilt worden. Rechtlich relevant ist einzig die Frage, ob die Polizei nach Bundesrecht zur Sicherstellung des Betrags von Fr. 550.-- berechtigt war. Das ist eine Rechtsfrage. Der Sachverhalt ist allseits unbestritten. In Bezug auf die sich stellende Rechtsfrage verfügt das Bundesgericht über freie Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Letztere ist somit gegenüber jener der Vorinstanz nicht eingeschränkt. Die Heilung ist daher möglich (BGE 126 I 68 E. 2 S. 71 ff. mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Polizei habe den Betrag von Fr. 550.-- gestützt auf die Weisung der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Juli 2011 betreffend Bussen- und Kostendeposita erhoben. Diese Weisung sehe bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26-30 km/h auf der Autobahn ein Bussendepositum von Fr. 400.-- und ein Kostendepositum von Fr. 150.-- vor. Die Sicherstellung des Bussen- und Kostendepositums erfolge nach der Weisung "im Hinblick auf eine Beschlagnahme gemäss Art. 268 StPO". Die Sicherstellung stelle also nicht bereits die Beschlagnahme dar. Zur einstweiligen Sicherstellung des Bussen- und Kostendepositums sei die Polizei befugt.
 
3.2 Gemäss Art. 196 StPO sind Zwangsmassnahmen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und unter anderem dazu dienen, die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (lit. c).
 
Der 2. Titel der Strafprozessordnung (Art. 12 ff.) nennt die Strafbehörden. Dazu gehören gemäss Art. 12 StPO die Strafverfolgungsbehörden und zu diesen die Polizei (lit. a). Nach Art. 15 Abs. 1 StPO richtet sich die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung nach diesem Gesetz.
 
Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind.
 
Nach Art. 198 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen anordnen: a) die Staatsanwaltschaft; b) die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung; c) die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
 
Es stellt sich demnach die Frage, ob die Strafprozessordnung eine gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung des Bussen- und Kostendepositums durch die Polizei enthält.
 
3.3
 
3.3.1 Gemäss Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich unter anderem zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Abs. 1 lit. b). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Abs. 2). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Abs. 3).
 
Bei Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO geht es um die sog. Deckungsbeschlagnahme. Diese regelt Art. 268 StPO näher (STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], 2010, N. 8 f. zu Art. 263 StPO; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 53 zu Art. 263 StPO; SAVERIO LEMBO/ANNE VALÉRIE JULEN BERTHOD; in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 14 zu Art. 263 StPO).
 
3.3.2 Art. 263 Abs. 3 StPO erlaubt die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten durch die Polizei zuhanden der Staatsanwaltschaft. Die Polizei braucht dafür keinen Beschlagnahmebefehl nach Art. 263 Abs. 2 StPO. Sie händigt die sichergestellten Vermögenswerte der Staatsanwaltschaft aus. Diese hat anschliessend nach Art. 263 Abs. 2 StPO einen Beschlagnahmebefehl zu erlassen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 8 zu Art. 263 StPO; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 263 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1245).
 
Art. 263 Abs. 3 StPO ist nur bei Gefahr im Verzug anwendbar. Bei nicht sofortigem Zugriff muss der Verlust des Vermögenswertes drohen (SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 263 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Polizei eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdegegners auf der Autobahn unmittelbar festgestellt und ihn angehalten. Er war in Richtung seines Heimatlandes unterwegs und befand sich nicht mehr sehr weit von der Grenze entfernt. Hätte ihm die Polizei nicht sogleich das Bussen- und Kostendepositum abgenommen, hätte er nach der Freigabe der Weiterfahrt rasch in sein Heimatland zurückkehren können. Die Eintreibung von Busse und Verfahrenskosten im Falle einer Verurteilung hätte dann scheitern können. Unter diesen Umständen ist Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO zu bejahen. Die Polizei durfte daher die bei einer Verurteilung zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen.
 
3.3.3 Die Polizei legte die Höhe des sichergestellten Betrags gestützt auf die entsprechende Weisung vom 22. Juli 2011 der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft fest. Die Möglichkeit einer derartigen Weisung sieht Art. 15 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor. Damit kann eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet werden. Daran besteht gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wie hier, die häufig vorkommen und sich durch ihre Gleichförmigkeit auszeichnen, ein Interesse. Die Weisung stellt keinen Beschlagnahmebefehl dar. Wie sich daraus ergibt, betrifft sie die polizeiliche Abnahme von Bussen- und Kostendeposita im Hinblick auf eine darauf folgende Beschlagnahme.
 
3.3.4 Der Rechtsschutz des Beschuldigten ist auch bei der vorläufigen polizeilichen Sicherstellung gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO gewährleistet. Der Beschuldigte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wie im vorliegenden Fall, dagegen Beschwerde führen. Gegen den anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmebefehl ist die Beschwerde erneut möglich.
 
3.3.5 Die Rechtsstellung des Beschuldigten würde nicht verbessert, wenn man die Polizei in Fällen wie hier verpflichten wollte, vor der Sicherstellung beim Pikett der Staatsanwaltschaft einen mündlichen Beschlagnahmebefehl gemäss Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO einzuholen. Denn es liegt auf der Hand, dass das Pikett die Beschlagnahme im in der Weisung vorgesehenen Betrag jeweils anordnen würde.
 
3.3.6 Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 217 Abs. 3 lit. b StPO. Danach kann die Polizei eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet. Diese Bestimmung bezweckt ebenfalls die Sicherstellung der Vollstreckung und ergänzt insoweit Art. 263 StPO (vgl. ULRICH WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], 2010, N. 28 zu Art. 217 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1226). Die vorläufige Festnahme kommt allerdings nur in Betracht, wenn die zu erwartende Busse nicht nach Art. 263 StPO sichergestellt werden kann. Die Sicherstellung geht als weniger einschneidende Massnahme also vor (SCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 217 StPO; GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 9 zu Art. 217 StPO).
 
4.
 
Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses werden aufgehoben.
 
Der Beschwerdegegner unterliegt. Er hat den angefochtenen Beschluss jedoch nicht zu vertreten, weshalb ihm für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann gemäss Art. 67 BGG das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Die Vorinstanz hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 650.-- dem Staat auferlegt (Dispositiv Ziffer 3). Sie hätte die Beschwerde des Beschwerdegegners abweisen und diesem gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten auferlegen müssen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden daher in Änderung des angefochtenen Beschlusses dem Beschwerdegegner auferlegt. Auf die Rückweisung zur Neufestsetzung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens kann damit verzichtet werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2011 werden aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 650.--werden in Änderung von Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2011 dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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