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Informationen zum Dokument  BGer 1B_267/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_267/2012 vom 09.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_267/2012
 
Urteil vom 9. Mai 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme/Prozessunfähigkeit,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. April 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 5. März 2012 die Anzeige von X.________ gegen Oberrichterin A.________, Oberrichter B.________, Obergerichtssuppleant C.________ und Gerichtspräsident D.________ nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. April 2012 wegen Prozessunfähigkeit nicht eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der damaligen Anklagekammer vom 18. Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3. August 2011 habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen Beamte oder Behördenmitglieder gerichtet waren, welche nicht genau in seinem Sinne entschieden hatten. Die Kammer werde in ähnlichen Fällen die Prozessfähigkeit erneut prüfen. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation der Prozessunfähigkeit erneut gegeben, weil der Beschwerdeführer wiederum richterliche Entscheidungen in Straftaten umfunktionieren wolle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass gegen Staatsanwalt E.________ noch diverse Ausstandsverfahren hängig seien, könne auf Art. 59 Abs. 3 StPO verwiesen werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es keinen Anlass gebe, die Strafanzeige gegen Staatsanwalt E.________ an die Kantonale Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, da Staatsanwalt E.________ mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. März 2012 keine Straftaten begangen habe.
 
2.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Mai 2012 (Postaufgabe 7. Mai 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis auf ein Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, mit welchem ein gegen ihn gerichtetes Entmündigungsbegehren abgewiesen wurde, nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Prozessfähigkeit abgesprochen haben sollte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, weshalb die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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