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Informationen zum Dokument  BGer 8C_278/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_278/2012 vom 04.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_278/2012
 
Urteil vom 4. Mai 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2012.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Februar 2012, mit dem in Abweisung der Beschwerde der R.________ die nach der Neuanmeldung vom 17. Februar 2011 - wegen nicht erfolgter Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes - ergangene Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Luzern vom 8. September 2011 bestätigt worden ist,
 
in den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, mit dem sodann auf die Beschwerde der Versicherten bezüglich der materiellen, den Rentenanspruch betreffenden Begehren - infolge nicht den Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildenden Fragen der Invalidität - nicht eingetreten worden ist,
 
in die gegen den vorgenannten Entscheid erhobene Beschwerde vom 28. März 2012 (Poststempel) mit den Begehren, "es sei mindestens eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 50 % zu gewähren"; eventualiter "sei die Sache an die IV zurückzuweisen, damit ein vollständiger Betätigungsvergleich gemacht wird",
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
 
dass sich die Beschwerde vom 28. März 2012 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,
 
dass die Begründung der Rechtsschrift, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 8. September 2011 durch die Vorinstanz richtet, offensichtlich ungenügend ist, weil sich die Beschwerde mit den entscheidenden Erwägungen des kantonalen Gerichts - wonach keine für den Anspruch auf eine Rente der IV wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht und deshalb der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle zu Recht ergangen sei - nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise befasst und dabei in keiner Weise aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was nach dem Gesagten nicht ausreicht,
 
dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, den Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich die Eingabe namentlich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht insoweit auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
 
dass auch die in der Beschwerde vor Bundesgericht gestellten - die Invaliditätsbemessung betreffenden - Begehren offensichtlich unzulässig sind, weil die materiellen Gesichtspunkte ebenfalls nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis),
 
dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Mai 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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