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Informationen zum Dokument  BGer 4A_149/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_149/2012 vom 01.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_149/2012
 
Urteil vom 1. Mai 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Februar 2012.
 
In Erwägung,
 
1.
 
dass B.________ (Beschwerdegegnerin) das Mietverhältnis betreffend die von A.________ (Beschwerdeführer) gemietete 3-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft X.________strasse in Y.________ mit amtlichem Formular vom 27. Dezember 2005 auf den 31. März 2006 kündigte;
 
dass der Beschwerdeführer die Kündigung in der Folge vor den Zürcher Gerichten in allen Instanzen erfolglos anfocht;
 
dass auch das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die kantonal letztinstanzlichen Entscheide (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Januar 2008 und 25. Februar 2009 und Zirkulationsbeschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2008 und 16. September 2009) mit Urteil 4A_525/2009 vom 15. März 2010 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Revisionsgesuch mit Urteil 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 ebenfalls abwies, soweit darauf einzutreten war;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Mai 2010 das Audienzrichteramt des Bezirkes Zürich um Erlass eines Befehls ersuchte, wonach der Beschwerdeführer anzuweisen sei, die besagte 3-Zimmerwohnung zu verlassen;
 
dass der Beschwerdeführer den mit Verfügungen vom 30. Juni 2010 und 16. Dezember 2010 ergangenen Ausweisungsbefehl erfolglos bis vor Bundesgericht anfocht (Urteile 4A_682/2010 vom 17. Februar 2011 sowie 4F_5/2010 vom 5. April 2011);
 
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch einreichte, mit dem er im Wesentlichen beantragte, es seien die Beschlüsse des Obergerichts vom 25. Februar 2009 und vom 12. November 2010 vollumfänglich aufzuheben, es seien nach Ermessen des Gerichtes die notwendigen vorsorglichen Massnahmen vorzukehren, insbesondere die Gesuchsgegnerin anzuweisen, genügend Sicherheit zu leisten, und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer für das kantonale Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte (Ziff. 1), das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes abwies (Ziff. 2), das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abwies (Ziff. 3) und der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um schriftlich im Doppel zum Revisionsgesuch der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Ziff. 4);
 
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss erfolglos vor Bundesgericht anfocht (Urteil 4A_710/2011 vom 11. Januar 2012);
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich das Revisionsgesuch mit Urteil vom 27. Februar 2012 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer mit vom 16. März 2012, 10. April 2012 und 23. April 2012 datierten Eingaben an das Bundesgericht gelangte, aus denen sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will;
 
dass mit Präsidialverfügung vom 3. April 2012 der Antrag des Beschwerdeführers, es sei über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vor Einreichung der vollständig begründeten Beschwerdeschrift zu entscheiden, abgewiesen wurde;
 
2.
 
dass der Beschwerdeführer erklärt, sämtliche ordentlichen Richterinnen und Richter der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, insbesondere die Abteilungspräsidentin, sowie die Gerichtsschreiber Gelzer, Widmer, Hurni und Huguenin wegen Befangenheit abzulehnen, und beantragt, das Verfahren entweder an mit der Sache bis anhin noch nicht befasste Ersatzmitglieder zu übertragen oder nach Art. 37 Abs. 3 BGG zu verfahren;
 
dass der Beschwerdeführer der Abteilungspräsidentin in der Sache vorwirft, in den bisherigen Verfahren zu seinem Nachteil entschieden zu haben;
 
dass ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfiel, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);
 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Tatsachen glaubhaft macht, die einen Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts erforderlich machen würden (Art. 34 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG);
 
dass namentlich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Mitglieder der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hätten im Rahmen der Beurteilung der früheren Beschwerden Straftaten begangen bzw. einzelne Mitglieder hätten die anderen bei der Begehung der Straftaten beobachtet und es hätten Absprachen mit Mitgliedern der kantonalen Gerichte bestanden, völlig aus der Luft gegriffen ist;
 
dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;
 
dass mangels Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen auch die Anträge unbeachtlich sind, es sei ein aus Ersatzmitgliedern bestehender Spruchkörper zu bilden bzw. nach Art. 37 Abs. 3 BGG zu verfahren und es hätten sich die betroffenen Gerichtspersonen über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG) bzw. die am Spruchkörper beteiligten Gerichtspersonen eine Erklärung über ihre Interessen und ihre persönlichen Beziehungen zur Gegenpartei, zu deren Vertretern und zu den Vorrichtern abzugeben;
 
dass der Beschwerdeführer sodann keine substanziierten Behauptungen vorträgt, welche nach objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, bezüglich der am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Gerichtspersonen den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit i.S. von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nachzuweisen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 und 113 E. 3.4), womit es sich erübrigt, näher auf die entsprechenden Vorbringen in den Beschwerdeeingaben einzugehen;
 
3.
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des Streitwerts (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist, weshalb auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG);
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
 
dass die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorgebrachten Rügen im Wesentlichen solche unzulässige Kritik enthalten bzw. nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die kritisierten tatsächlichen Feststellungen eingehen, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern diese willkürlich sein oder sonstwie auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen;
 
dass in der wiederholten, undifferenzierten und über weite Strecken schwer nachvollziehbaren Anrufung verschiedener bundesrechtlicher Normen und in der kategorischen Bestreitung der vorinstanzlichen Rechtsauffassung noch keine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils bzw. hinreichende Begründung liegt;
 
dass die vorliegende Beschwerde und das prozessuale Vorgehen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der mittlerweile unzähligen und sich inhaltlich stets wiederholenden Eingaben an das Bundesgericht als querulatorisch bezeichnet werden müssen;
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b) bzw. querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich sind (Abs. 1 lit. c);
 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
 
4.
 
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden;
 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei keine Gründe bestehen, die Kosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG der Beschwerdegegnerin zu überbinden;
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
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