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Informationen zum Dokument  BGer 8C_39/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_39/2012 vom 24.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_39/2012
 
Urteil vom 24. April 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 23. November 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der am 17. April 1954 geborene Z.________ bezieht seit dem 1. November 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche in der Folge mehrmals bestätigt wurde. Im Rahmen eines im August 2005 erneut in die Wege geleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Verwaltung u.a. eine Expertise durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI). Insbesondere gestützt auf das am 24. Januar 2008 erstattete Gutachten stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 mangels anspruchsbegründender Invalidität auf Ende November 2008 ein. Das hierauf angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach zusätzlichen Abklärungen medizinischer und beruflich-erwerblicher Art, abermals über den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 befinde (Entscheid vom 21. Juli 2009).
 
A.b Die IV-Stelle zog daraufhin ergänzende Auskünfte des ABI vom 16. März 2010 sowie Stellungnahmen des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 14. Dezember 2010 und 26. Januar 2011 bei und nahm Kenntnis von Berichten der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. P.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juli und 5. Oktober 2010. Auf dieser Basis verfügte sie am 24. Februar 2011 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente während des Zeitraums vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2011 sowie tags darauf die Herabsetzung auf eine Viertelsrente per 1. April 2011.
 
B.
 
Im dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren liess Z.________ einen weiteren Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom 25. März 2011 auflegen. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine allfällige Schlechterstellung (reformatio in peius) angedroht und auf die Möglichkeit des - in der Folge unterbliebenen - Beschwerderückzugs hingewiesen hatte (Beschluss vom 31. Mai 2011), wies es die Rechtsvorkehr in Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2011 mit der Feststellung ab, dass vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2011 lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Entscheid vom 23. November 2011).
 
C.
 
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Dezember 2008 weiterhin eine ganze, eventualiter eine halbe Rente auszurichten. Der Eingabe liegt u.a. ein ärztliches Zeugnis der Frau Dr. med. P.________ vom 12. Januar 2012 bei.
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2
 
1.2.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil [des Bundesgerichts] 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).
 
1.2.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die auf Grund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Die vorinstanzliche Erkenntnis bezüglich der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist sodann rechtlicher Natur; die Höhe des Abzugs kann demgegenüber nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung gerügt werden (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
2.
 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
 
2.2 Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im angefochtenen Entscheid sowie im Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2009 zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Korrekt erwogen wurde namentlich, dass die IV-Stelle nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre ABI-Gutachten vom 24. Januar 2008 samt ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2010, erkannt, dass für den gesamten beurteilungsrelevanten Zeitraum ab 1. Dezember 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen (Rest-)Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten bezüglich behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten auszugehen sei.
 
3.2
 
3.2.1 Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hiervor).
 
3.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine offensichtliche Unrichtigkeit der betreffenden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts aufzuzeigen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der schon im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. So hat sich die Vorinstanz bereits einlässlich mit den Ausführungen der ABI-Gutachter (vom 24. Januar 2008; aktualisiert mit ergänzendem Bericht vom 16. März 2010) auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb diesen sowie den bestätigenden RAD-Stellungnahmen vom 14. Dezember 2010 und 26. Januar 2011 - und nicht den Angaben der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. P.________ (vom 5. Oktober 2010 und 25. März 2011) - voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist nicht erkennbar, welche in der psychischen Konstitution des Versicherten gründenden Faktoren einer Verwertung der ihm bescheinigten Leistungsfähigkeit entgegenstehen sollten. Auf den letztinstanzlich neu aufgelegten Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom 12. Januar 2012 ist mangels prozessualer Zulässigkeit im vorliegenden Prozess nicht näher einzugehen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren die durch das kantonale Gericht festgestellten erwerblichen Auswirkungen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit.
 
4.2 Soweit er auch vor dem Bundesgericht einwenden lässt, dem Einkommen, welches er ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können (Valideneinkommen), sei ein bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin als unversehrter Bohrmeister in der Grössenordnung von Fr. 93'600.- erzielter Verdienst zugrunde zu legen, ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Diese zeigen anschaulich auf, dass sich diesbezüglich Ansätze von Fr. 82'413.- (2008) bzw. Fr. 84'620.- (2010) als in jeder Hinsicht sachgerecht, jedenfalls aber nicht offensichtlich unrichtig erweisen. Selbst wenn im Übrigen dem Einkommen, das er trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen; 2008: Fr. 47'983.- [80 % von Fr. 59'979.-], 2010: Fr. 49'314.- [80 % von Fr. 61'642.-]), der von ihm geforderte Validenlohn gegenübergestellt würde, resultierte daraus mit Invaliditätsgraden von 49 bzw. 47 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121) kein eine Viertelsrente übersteigender Anspruch. Da die Beschwerde schliesslich eine stichhaltige Begründung vermissen lässt, weshalb der vorinstanzlich auf 20 % veranschlagte - und damit im Vergleich zu der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Bemessung bereits um 10 % erhöhte - leidensbedingte Abzug geradezu missbräuchlich erscheinen soll, und auch die Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte enthalten, ist die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts nicht zu beanstanden.
 
5.
 
5.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3).
 
5.2 Der Beschwerdeführer bezog zwar im Zeitpunkt der vorgesehenen Herabsetzung der Rente per 1. Dezember 2008 seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente und war knapp 55 Jahre alt. Die Vorinstanz hat jedoch in allen Teilen überzeugend erwogen, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Aktenlage nicht gesagt werden könne, es falle beim gegebenen medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keinerlei Anstellung mehr in Betracht. Vielmehr sei der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens prinzipiell gewährleistet sei (etwa im Bereich von in Industrie und Gewerbe nachgefragten Bedienungs- und Überwachungsfunktionen). Der seit 1980 in der Schweiz lebende und gut Deutsch sprechende Beschwerdeführer weise nebst einer achtjährigen Grundschulausbildung zwei Diplomausbildungen als Maurer und Zimmermann auf und verfüge über eine relativ breite Berufserfahrung, sodass das funktionell und graduell noch vorhandene Leistungsvermögen keinen zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich ziehe. Ein über die Hilfestellung in Form von Arbeitsvermittlung hinausgehender Bedarf an medizinisch-rehabilitativen sowie beruflichen Massnahmen sei nicht ersichtlich. Der Versicherte erscheine hinreichend agil und gewandt, dass objektiv einer gegenüber der Eingliederung vorrangigen Selbsteingliederung trotz langjährigen - auf zweifellos unrichtiger Grundlage erfolgten - Rentenbezugs nichts entgegenstehe. Diese führe direkt zu einer rentenherabsetzenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der noch vorhandenen funktionellen Leistungsfähigkeit.
 
Den nämlichen - für das Bundesgericht infolge ihres tatbeständlichen Charakters grundsätzlich verbindlichen - Schlussfolgerungen vermag der Beschwerdeführer mit seinem letztinstanzlichen Hinweis darauf, dass ihm nach der langen Arbeitsabstinenz jegliches Selbstvertrauen fehle, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
 
5.3 Die bereits mit Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2009 festgestellte zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Zusprechung einer ganzen Rente mit der Folge der Herabsetzung auf eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2008 erweist sich daher als rechtens.
 
6.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. April 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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