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Informationen zum Dokument  BGer 2C_340/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_340/2012 vom 23.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_340/2012
 
Urteil vom 23. April 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Schätzung der Grundstückwerte,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ ist Eigentümerin eines im Kanton St. Gallen gelegenen Grundstücks mit Wohn-, Garten- und Bootshaus, das eine Fläche von gegen 4'000 m² aufweist. Am 25. Februar 2010 wurde das Grundstück mit einem Mietwert von Fr. 26'940.-- und einem Verkehrswert von Fr. 1'520'000.-- neu geschätzt. Die gegen diesen (mit Verfügung vom 9. März 2010 der Eigentümerin eröffneten) Schätzungsentscheid erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt St. Gallen am 14. März 2011 ab, wogegen X.________ erfolglos an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen rekurrierte; deren Rekursentscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 20. März 2012, welches die dagegen erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. April 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Eigenmietwert und die Besteuerung des Verkehrswertes der selbst bewohnten Wohnanlage seien vollständig und ersatzlos aufzuheben.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen.
 
Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgehalten, dass das Anliegen der Beschwerdeführerin - Unzulässigkeit der Besteuerung von Eigenmietwert und Verkehrswert aufgrund der Eigentumsgarantie und des Verbots konfiskatorischer Besteuerung - nicht im Schätzungsverfahren zu hören wäre, sondern allenfalls in einem Steuer-Veranlagungsverfahren. Dennoch hat es sich damit befasst, indem es einerseits die (bundes-)rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung der Eigennutzung von Liegenschaften dargelegt, die hohen Anforderungen an die Anerkennung einer konfiskatorischen Besteuerung dargestellt, auf das Fehlen eines entsprechenden Nachweises im Falle der Beschwerdeführerin geschlossen und schliesslich die den Rahmen der Eigenmietwertbesteuerung weit überschreitende Bedeutung von Liegenschaftsschätzungen erläutert hat. Mit ihren generellen Ausführungen zu Eigentumsgarantie, konfiskatorischer Besteuerung, Altersvorsorge usw. zeigt die Beschwerdeführerin selbst im Ansatz nicht auf, inwiefern das die Liegenschaftsneuschätzung schützende verwaltungsgerichtliche Urteil schweizerisches Recht (vgl. Art. 96 BGG) verletzte.
 
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Erwägungen mit gezielten Rügen erfolgreich angefochten werden könnten.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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