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Informationen zum Dokument  BGer 9C_309/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_309/2012 vom 20.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_309/2012
 
Urteil vom 20. April 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2012, die Aufforderung des Gerichts vom 20. März 2012 an die Beschwerdeführerin, bis spätestens 30. März 2012 den angefochtenen Entscheid beizubringen, sowie den in der gleichen Verfügung enthaltenen Hinweis auf die an eine Beschwerde gestellten Anforderungen,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde weder einen Antrag noch eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aufweist und auch nicht nachträglich eine entsprechend verbesserte Eingabe eingereicht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 20. März 2012 auf diese Mängel aufmerksam gemacht worden war,
 
dass die Beschwerdeführerin sodann den ihr gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 20. März 2012 angesetzten, am 30. März 2012 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. April 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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