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Informationen zum Dokument  BGer 9C_300/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_300/2012 vom 19.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_300/2012
 
Urteil vom 19. April 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
O.________,
 
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse,
 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 29. September 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011,
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung bereits am 7. Oktober 2011 an der von O.________ bezeichneten Adresse in der Schweiz zugestellt worden war,
 
dass das Rechtsmittel somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 7. November 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde,
 
dass der Beschwerdeführer die Verspätung mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung begründet, bezüglich welcher er ein ärztliches Attest vom 31. Oktober 2011 beilegt, das sich auf die Nennung von Diagnosen und verschriebenen Medikamenten beschränkt,
 
dass dieses Vorbringen mangels genügender Substantiierung nicht dazu führen kann, die Rechtsschrift als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) zu behandeln,
 
dass im Weiteren auf die Beschwerde auch unter Annahme der Fristwahrung nicht eingetreten werden kann, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern der angefochtene Entscheid, wonach der Rentennachzahlungsanspruch hinsichtlich eines Teils der Betreffnisse verwirkt ist, Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
 
dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. April 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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