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Informationen zum Dokument  BGer 8C_213/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_213/2012 vom 13.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_213/2012
 
Urteil vom 13. April 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. November 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1965 geborene R.________ war zuletzt vom 24. Juli 1997 bis 28. Februar 2003 vollzeitlich als Verkäuferin bei der X.________ AG tätig gewesen. Am 19. Mai 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf in der Folge vorgenommene gesundheitliche und beruflich-erwerbliche Abklärungen verfügte die IV-Stelle Basel-Landschaft am 30. November 2004 die Zusprechung einer ganzen Rente rückwirkend ab 1. April 2003.
 
Anfangs September 2009 leitete die Verwaltung von Amtes wegen eine Revision ein. Auf der Basis von erneuten Erhebungen, welche einen Invaliditätsgrad von nurmehr 30 % ergaben, stellte sie die Rentenleistungen per Ende Februar 2011 ein (Vorbescheid vom 30. September 2010, Verfügung vom 3. Januar 2011).
 
B.
 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 17. November 2011 ab.
 
C.
 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Revisionsverfügung vom 3. Januar 2011 sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist unter tatbeständlich eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht zu Recht von einer rentenrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitraum von der erstmaligen Rentenzusprechung vom 30. November 2004 (per 1. April 2003) bis zur Revisionsverfügung vom 3. Januar 2011 ausgegangen ist. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
 
3.
 
3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich in der zu beurteilenden Zeitspanne im Wesentlichen wie folgt dar:
 
3.1.1 Namentlich gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. N.________, vom 27. Oktober 2003, welcher - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit einem rezidivierenden Cervicalsyndrom mit Symptomausweitung im Bereich des Bewegungsapparates sowie einer Lumboischialgie rechts diagnostiziert hatte, war der Beschwerdeführerin ab 1. April 2003 eine ganze Rente ausgerichtet worden.
 
3.1.2 Im Rahmen des anfangs September 2009 angehobenen Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin u.a. die Abfassung eines in der Folge vorinstanzlich als in jeder Hinsicht beweistauglich eingestuften bidisziplinären Gutachtens durch die Dres. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 5. Juli 2010 (samt ergänzender Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 1. April 2011). Danach leidet die Versicherte aktuell an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), einer möglichen somatoformen Überlagerung (ICD-10: F45.4) sowie an einem Impingement des Schultergelenkes links. In der Konsensbeurteilung wurde festgestellt, dass aus rheumatologischer Sicht eine leidensadaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar sei, wohingegen auf Grund der psychisch bedingten Limitierungen (verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung, erhöhter Pausenbedarf) eine Leistungseinschränkung von 30 % bestehe.
 
3.2 Angesichts dieser Verhältnisse kann die eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bejahende Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, welche auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit den gutachtlichen Schlussfolgerungen widersprechenden ärztlichen Aussagen fusst, nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Vielmehr erweist sich die entsprechende Würdigung des medizinischen Sachverhalts in Anbetracht der Tatsache, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (so u.a. Urteil [des Bundesgerichts] 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen), als in allen Teilen nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass die depressive Episode leichten Grades in casu vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Im Übrigen wird das Beschwerdebild, worauf die Vorinstanz ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, seit Jahren in beträchtlichem Masse von - grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteile [des Bundesgerichts] 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1 in fine, in: SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 19 S. 58) - psychosozialen Belastungsfaktoren und damit verbundenen emotionalen Konflikten geprägt (angespannte Beziehung zum Kindsvater, überfordernde Situation als alleinerziehende Mutter etc.). Da schliesslich keine anderweitigen Umstände ersichtlich sind, welche in genügender Intensität und Konstanz gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzproblematik und somit deren invalidisierenden Charakter gestatteten (dazu im Detail BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), hat es im Lichte einer ansonsten unbestrittenen Invaliditätsbemessung bei der Feststellung im angefochtenen Entscheid sein Bewenden, es sei im massgebenden Prüfungszeitpunkt keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen, wie seitens der Beschwerdeführerin eventualiter auch letztinstanzlich beantragt, sind nicht angezeigt.
 
4.
 
Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer 13-seitigen Eingabe vor dem Bundesgericht lediglich auf insgesamt ca. drei Seiten (S. 3 Mitte, S. 6 Ziff. 9 in fine, S. 10 f. und S. 11 unten f.) mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids befasst, wovon etwa eineinhalb Seiten zur Hauptsache eine blosse inhaltliche Wiedergabe der nach vorinstanzlicher Beschwerdeerhebung eingereichten medizinischen Dokumentation enthalten (S. 10 f.). Die restliche Beschwerdebegründung deckt sich wortwörtlich mit derjenigen vor dem kantonalen Gericht. Die Rechtsvorkehr genügt daher nur knapp den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG stipulierten Mindestanforderungen an eine genügende Beschwerdeschrift (BGE 134 II 244).
 
5.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. April 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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