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Informationen zum Dokument  BGer 6F_6/2012  Materielle Begründung
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BGer 6F_6/2012 vom 10.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_6/2012
 
Urteil vom 10. April 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Koch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_183/2011 vom 22. September 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_183/2011 vom 22. September 2011 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Eingabe vom 10. März 2012 ersucht dieser um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Am 9. April 2012 stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen.
 
Die möglichen Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG aufgezählt. Der Gesuchsteller vermag keinen dieser Gründe zu nennen. Er macht z.B. geltend, das Strafverfahren sei Ergebnis einer Verschwörung durch die Strafverfolgungsbehörden und Mitarbeiter der medizinischen Fakultät der Universität Genf, weil er seit über zwanzig Jahren daran gehindert werde, als Arzt zu arbeiten. Er vertritt damit und auch in den übrigen Vorbringen ausschliesslich eine andere Auffassung als das Bundesgericht im angeblich revisionsbedürftigen Urteil. Eine abweichende Meinung über tatsächliche oder rechtliche Fragen stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. April 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Koch
 
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