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Informationen zum Dokument  BGer 9C_56/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_56/2012 vom 04.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_56/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 4. April 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
H.________, vertreten durch
 
Herr Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 21. Dezember 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. Januar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. Dezember 2011,
 
in die Verfügung vom 14. März 2012, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. März 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. April 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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