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Informationen zum Dokument  BGer 6B_97/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_97/2012 vom 02.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_97/2012
 
Urteil vom 2. April 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Departement Sicherheit und Justiz
 
des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorladung zum Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 25. Januar 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 2010 durch den Einzelrichter in Strafsachen des Kantons Glarus mit einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestraft. Da sie die Busse nicht bezahlte, wurde sie am 7. Juni 2011 zum Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeladen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht in einer den Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. So stützt sich die Vorinstanz z.B. auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der Vorladung in den Strafvollzug vom 7. Juni 2011 verweigerte (angefochtener Entscheid S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, sondern macht geltend, sie habe die Annahme "nicht aus einer Laune" heraus verweigert (Beschwerde S. 5). Was die Verweigerung der Annahme einer Vorladung in den Strafvollzug indessen mit einer nicht erfolgten "Retourgabe" beschlagnahmter Gegenstände (a.a.O.) zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Angesichts der mutwilligen Art der Prozessführung (vgl. z.B. die einleitende Bemerkung auf S. 1 der Beschwerde) kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. April 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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