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Informationen zum Dokument  BGer 2D_13/2012  Materielle Begründung
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BGer 2D_13/2012 vom 02.04.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_13/2012
 
Verfügung vom 2. April 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2004, 2005 und 2007 sowie Direkte Bundessteuer 2007),
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. Januar 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe von X.________ vom 11. März 2012, als der Fristwahrung dienende "opposition au jugement du 31 janvier 2012" bezeichnet, und die beigelegte Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. Januar 2012 betreffend Steuererlass, wobei in Aussicht gestellt wird, dass die "conclusions définitives" nachgereicht würden,
 
in das Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 14. März 2012, womit einerseits erklärt wird, dass die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 11. März 2012 nicht gewahrt werde, andererseits über die bei der Anfechtung eines Entscheids betreffend Abgabeerlass zu beachtenden Modalitäten informiert und schliesslich in Aussicht gestellt wird, dass unter den gegebenen Umständen, vorbehältlich eines anderslautenden Berichts bis spätestens 23. März 2012, Verzicht auf ein förmliches Beschwerdeverfahren angenommen und das Verfahren ohne Kostenfolge abgeschrieben würde,
 
in Erwägung,
 
dass bis heute keine weiteren Eingänge zu verzeichnen sind, weshalb von einem fehlenden Beschwerdewillen auszugehen ist,
 
dass daher gestützt auf Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG wie im Schreiben vom 14. März 2012 für diese Konstellation angekündigt vorzugehen ist,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird X.________, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. April 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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