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Informationen zum Dokument  BGer 8C_889/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_889/2011 vom 30.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_889/2011
 
Urteil vom 30. März 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________,
 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätig-keit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die 1956 geborene S.________, geschieden und Mutter zweier Kinder (geb. 1990 und 1994), meldete sich am 5. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die Verhältnisse in der Folge in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht ab. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2008 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 29. August 2009).
 
A.b Anlässlich einer im Herbst 2009 von Amtes wegen initiierten Revision nahm die IV-Stelle u.a. erneut Erhebungen im Haushalt vor (Abklärungsbericht vom 17. März 2010 [samt Bestätigung vom 4. März 2010]). Auf der Grundlage einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen neu im Ausmass von 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und eines zu 20 % verrichteten Aufgabenbereichs Haushalt (2009: je 50 %), einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2009: 100 %), einer Erwerbseinbusse von 43,75 % (2009: 100 %) sowie einer Behinderung im Haushalt von 23 % (2009: 22 %) ermittelte sie anhand der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von gewichtet insgesamt 40 % ([0,8 x 43,75 %] + [0,2 x 23 %]) und setzte die bisherige Dreiviertelsrente revisionsweise per 1. April 2011 auf eine Viertelsrente herab (Vorbescheid vom 22. September 2010, Verfügung vom 16. Februar 2011).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. August 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach S.________ ab 1. April 2011 basierend auf einer Invalidität von 57 % eine halbe Rente zu.
 
C.
 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
 
Das kantonale Gericht und S.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
1.2
 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil [des Bundesgerichts] 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall stellt eine Tatfrage dar, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 und I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 130 V 97 E. 3 S. 98 ff.; vgl. ferner BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Valide vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachginge (was die Bemessung der Invalidität anhand der Einkommensvergleichsmethode nach sich zöge) - so Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - oder ob sie sich, welche Auffassung die Beschwerdeführerin vertritt, neben ihrer erwerblichen Beschäftigung im Umfang von 20 % dem häuslichen Aufgabenbereich widmen würde.
 
3.1 Die 1956 geborene Beschwerdegegnerin ist 1980 als Flüchtling in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Heirat im Jahre 1989 sowie der Geburt ihrer Tochter (1990) und ihres Sohnes (1994) trennte sie sich 1998 von ihrem Mann. Im Oktober 2008 erfolgte die Scheidung. Seit ihrer Trennung bezieht die Versicherte, welche stundenweise als Dolmetscherin tätig ist, Sozialhilfe. Aktuell lebt sie mit ihrem das Gymnasium besuchenden Sohn in einer 4 1/2-Zimmerwohnung.
 
3.2 In Anbetracht dieser Verhältnisse sah es die Vorinstanz als in hinreichendem Masse erstellt an, dass die Beschwerdegegnerin bei intakter Gesundheit vollzeitig ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Versicherte, die keine Unterhaltszahlungen für sich und ihren Sohn mehr erhalte, als Dolmetscherin wie auch in einer Hilfstätigkeit lediglich ein Gehalt im unteren Lohnsegment zu erzielen vermöchte. Um den Lebensunterhalt für sich und ihren - beinahe volljährigen und somit nicht mehr intensiv betreuungsbedürftigen - Sohn zu decken, wäre sie daher auf den Verdienst einer Vollzeitanstellung angewiesen. Die Aufnahme einer solchen wäre ihr auf Grund der gesamten Umstände zumutbar gewesen und auch seitens der Sozialhilfebehörde zur Vermeidung der Fürsorgeabhängigkeit erwartet worden. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zuhanden der IV-Abklärungsperson anlässlich der vor Ort im Haushalt durchgeführten Erhebungen, wonach sie im Gesundheitsfall lediglich im Umfang von 80 % arbeiten würde, damit sie Zeit für den Sohn und die häuslichen Aufgaben habe, änderten an dieser Beurteilung nichts. Primär müsse die Versicherte ein Einkommen generieren, das den Unterhalt decke; die Verrichtungen im Haushalt seien nebenbei zu erledigen.
 
3.2.1 Dem kann mit der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese - stets hypothetische - Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Indem das kantonale Gericht erwägt, es wäre der Beschwerdegegnerin angesichts der gesamten Umstände zumutbar - und vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse auch erforderlich - gewesen, als Valide eine Erwerbsarbeit im Vollzeitpensum zu verrichten, verkennt es, dass stets allein die hypothetische Verhaltensweise der am Recht stehenden versicherten Person ausschlaggebend ist, nicht die unter allen Titeln zweckmässigste. Letztere gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versicherten Person gewählte Lebensform darstellte.
 
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hatte anlässlich der erstmaligen Rentenzusprechung gegenüber der Beschwerdeführerin verlauten lassen, sie wäre ohne Gesundheitsschaden seit 2006 "wegen Kinderbetreuung (Präsenz ist mir wichtig) und zusätzlicher Belastung im Haushalt" lediglich in einem 50 %-Pensum ausserhäuslich tätig. Diese Äusserung wurde im Bewusstsein darum abgegeben, dass sie mit einem reduzierten Erwerbspensum weiterhin auf Sozialhilfe würde angewiesen sein (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Dezember 2008, S. 2 unten f., und Bestätigungsschreiben vom 9. Dezember 2008). Anlässlich der zweiten Befragung gab die Versicherte an, seit die Tochter den gemeinsamen Haushalt verlassen habe (Juli 2009), hätte sie ihr Arbeitspensum als Hilfsarbeiterin bei guter Gesundheit auf 80 % aufgestockt. Eine vollzeitige Tätigkeit wäre demgegenüber - so die Beschwerdegegnerin explizit - nicht in Frage gekommen, da sie genügend Zeit für die Erziehung ihres Sohnes und die Erledigung des Haushaltes erübrigen wolle (Abklärungsbericht Haushalt vom 17. März 2010, S. 2 unten, und Bestätigungsschreiben vom 4. März 2010). Dieser Einschätzung, welche Basis für den Vorbescheid vom 22. September 2010 und die Verfügung vom 16. Februar 2011 bildete, opponierte die Versicherte in der Folge nicht (vgl. Stellungnahmen vom 20. Oktober, 12. November und 13. Dezember 2010; vorinstanzliche Beschwerde vom 23. März 2011; Replik vom 22. Juni 2011), sondern stützte sich vielmehr ausdrücklich darauf ab (Stellungnahme vom 12. November 2010, S. 2). Daraus ergibt sich unzweideutig, dass der erklärte Wille der Beschwerdegegnerin dahingehend lautete, ohne gesundheitliche Einschränkungen seit Sommer 2009 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben. Für die abweichende Betrachtungsweise der Vorinstanz bestehen keine genügenden Anhaltspunkte. Zum einen wäre die Versicherte, wie dies die Beschwerdeführerin einlässlich darlegt, auch im Rahmen einer 80 %igen - angestrebten (Abklärungsberichte Haushalt vom 17. März 2010, S. 2 unten, und 17. Dezember 2008, S. 3 oben) - Hilfsarbeiterinnentätigkeit in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt ohne Unterstützung durch die Fürsorge zu bestreiten. Als widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 zu werten, sie habe während ihrer gesamten erwerblichen Aktivitätsdauer stets unterdurchschnittlich verdient, während im Vorfeld mit Blick auf die Höhe des Valideneinkommens noch von deutlich überdurchschnittlichen Werten die Rede gewesen war (vgl. Beschwerde vom 23. März 2011, S. 7, und Replik vom 22. Juni 2011, S. 2). Zum anderen geht aus den Akten deutlich hervor, dass seit April 1998 dauerhaft Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden sind, d.h. ab Sommer 2009 auch für Zeiträume, in welchen wiederum eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestanden und das Alter der Kinder jedenfalls die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung erlaubt hätte. Da nicht erkennbar ist und seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht wird, dass die Behörden die Sozialhilfeleistungen von der uneingeschränkten erwerblichen Verwertung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit abhängig machten (der Jahresverdienst aus der Übersetzungstätigkeit belief sich gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 17. März 2010 auf etwa Fr. 2000.-), ist kaum anzunehmen, dass die Fürsorgestellen von der Versicherten im Gesundheitsfall die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit verlangt hätten (vgl. dazu ferner Urteil [des Bundesgerichts] 8C_663/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2).
 
In den aufgeführten wesentlichen Punkten hat das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt mithin entweder unvollständig erhoben oder qualifiziert unrichtig gewürdigt, sodass darauf infolge Bundesrechtsverletzung nicht abgestellt werden kann (Art. 95 lit. a BGG; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_134/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auf Grund der Aktenlage ist vielmehr als mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen zu betrachten, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von 80 % nachgehen würde (und der Invaliditätsgrad daher nach der gemischten Bemessungsmethode zu bestimmen ist).
 
4.
 
4.1 Bei im Übrigen vor Bundesgericht unbeanstandet gebliebenen erwerblichen Invaliditätsbemessungsfaktoren (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen], in Höhe von Fr. 52'446.40 [Vollpensum]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen], im Betrag von Fr. 22'693.15 [auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 %]) beläuft sich die Erwerbsunfähigkeit auf 45,9 % (Valideneinkommen [80 %iger Beschäftigungsgrad]: Fr. 41'957.10; Invalideneinkommen: Fr. 22'693.15).
 
4.2 Was die Behinderung im häuslichen Aufgabenbereich anbelangt, wurde der durch die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 17. März 2010 ermittelte Ansatz von 23 % im angefochtenen Entscheid als zu tief bemängelt, in Anbetracht des Ergebnisses indessen letztlich offen gelassenen. Einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur abschliessenden Klärung bedarf es jedoch nicht, da die entsprechende Beeinträchtigung angesichts einer gewichteten Invalidität im Erwerbsbereich von 36,72 % (0,8 x 45,9 %) knapp 64 % betragen müsste (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121), damit der Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen wäre. Eine derart gravierende Verminderung der Leistungskraft ist im Lichte der für diesen Bereich massgebenden Grundsätze (vgl. im Detail u.a. Urteil [des Bundesgerichts] 8C_95/2012 vom 16. März 2012 E. 4 mit diversen Hinweisen) klar auszuschliessen, zumal die Beschwerdegegnerin selber sich der Einschätzung der Beschwerdeführerin letztinstanzlich - im Sinne etwa einer Eventualargumentation - nicht widersetzt hat. Es hat damit im Ergebnis bei der mit (Revisions-)Verfügung der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2011 auf 1. April 2011 herabgesetzten Viertelsrente sein Bewenden.
 
5.
 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist die Frage der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis).
 
6.
 
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2011 aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. März 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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