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Informationen zum Dokument  BGer 9C_239/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_239/2012 vom 29.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_239/2012, 9C_240/2012, 9C_241/2012
 
Urteil vom 29. März 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
9C_239/2012
 
M.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
 
Beschwerdegegnerin,
 
9C_240/2012
 
E.________,
 
handelnd durch ihren Ehemann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
 
Beschwerdegegnerin,
 
9C_241/2012
 
N.________,
 
handelnd durch ihren Vater,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerden gegen die Entscheide
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 20. und 21. Februar 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerden, welche M.________ in einer Eingabe für sich, seine Tochter und seine Ehefrau am 16. März 2012 (Poststempel) gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. und 21. Februar 2012 erhoben hat,
 
in Erwägung,
 
dass die drei Verfahren, da ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass drei separate kantonale Entscheide ergangen sind,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die drei gleichlautenden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und darin eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide fehlt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68),
 
dass sich die Beschwerdeführer nämlich darauf beschränken, das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen (sie seien von der ASSURA hinters Licht geführt worden und hätten sich bei der Innova versichert), und es unterlassen, sich mit der den streitigen Prämienforderungen für die Monate April bis Juni 2011 zugrunde liegenden, entscheidwesentlichen Feststellung in den vorinstanzlichen Entscheiden auseinanderzusetzen, wonach die Versicherungsverhältnisse mit der ASSURA nicht (fristgerecht) gekündigt wurden und demnach am 1. Januar 2011 weiter bestanden,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Die Verfahren 9C_239/2012, 9C_240/2012 und 9C_241/2012 werden vereinigt.
 
2.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. März 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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