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Informationen zum Dokument  BGer 5A_240/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_240/2012 vom 26.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_240/2012
 
Urteil vom 26. März 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt A.________.
 
Gegenstand
 
Pfändungsvollzug,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. März 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
 
Solothurn.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. März 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine revidierte, dessen Notbedarf auf monatlich Fr. 3'210.-- festsetzende und das diesen Betrag übersteigende Nettoeinkommen des Beschwerdeführers pfändende Lohnpfändungsverfügung abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
 
in das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung,
 
in Erwägung,
 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung dürfe die Aufsichtsbehörde nicht überprüfen, in der angefochtenen Verfügung seien Fr. 1'700.-- als Grundbetrag und Fr. 200.-- als Miete eingesetzt worden, dies seien keine von den Söhnen des Beschwerdeführers zu übernehmende Auslagen, die Berücksichtigung einzig der Krankenkassenbeiträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei nicht zu beanstanden, weil die Söhne die Krankenkassenprämien aus den Renten und dem Arbeitserwerb selbst bezahlen könnten, allenfalls hätten sie Anspruch auf Prämienverbilligung, schliesslich habe das Betreibungsamt die laufenden Steuern im Notbedarf berücksichtigt,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, die von der Aufsichtsbehörde widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, zumal neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfaren ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 99 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 21. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. März 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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