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Informationen zum Dokument  BGer 1C_139/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_139/2012 vom 22.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_139/2012
 
Urteil vom 22. März 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 8,
 
4914 Roggwil,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
 
weiterer Beteiligter:
 
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich.
 
Gegenstand
 
Baugesuch; Wiederherstellungsverfügung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 23. Januar 2012 eine Beschwerde in Sachen Wiederherstellungsverfügung ab, soweit es darauf eintrat und wies gleichzeitig den Sistierungsantrag der X.________ AG ab.
 
2.
 
Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 5. März 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2012 auf, das Urteil nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegenden Verfahren einen Sistierungsantrag. Eine Verfahrenssistierung rechtfertigt sich jedoch nicht, da - gemäss den nachfolgenden Ausführungen - mangels einer hinreichenden Begründung sofort ein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
 
4.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Sistierungsantrages und der Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwiefern die Abweisung des Sistierungsantrages oder der Beschwerde selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
5.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Roggwil, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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