VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_58/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_58/2012 vom 21.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_58/2012
 
Urteil vom 21. März 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Aargau, vertreten durch Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personalstand, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung (im Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung).
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionsrichter der 5. Kammer des Zivilgerichts).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Vollstreckbarkeitsaufschub (in einem Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 809.-- nebst Kosten) abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass sich das sinngemässe, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte Ausstandsbegehren gegen das Gesamtbundesgericht ("das gesamt Bundesgericht aufzulösen wegen 99,9%iten Fehlurteilen") als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301 E. 1c und d),
 
dass sodann gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung vom 7. Dezember 2011 beantragt, insbesondere den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht (Art. 113 BGG) sowie Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 120'000.-- fordert,
 
dass ferner in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht in der Verfügung vom 7. Dezember 2011 erwog, im erstinstanzlichen Entscheid sei dem Beschwerdegegner für Fr. 809.-- (nebst Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt worden, zwar halte der Beschwerdeführer diesen Entscheid für unrechtmässig, besondere Nachteile, die ihm aus einer sofortigen Vollstreckung drohen könnten und die einen Vollstreckungsaufschub rechtfertigen würden, mache der Beschwerdeführer jedoch keine geltend, weshalb das Gesuch um Vollstreckbarkeitsaufschub abzuweisen sei,
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 7. Dezember 2011 verletzt sein sollen,
 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).