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Informationen zum Dokument  BGer 4A_616/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_616/2011 vom 21.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_616/2011
 
Urteil vom 21. März 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Corboz, Bundesrichter Kolly,
 
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
vertreten durch Zurich Schweiz, Legal,
 
Rechtsanwälte Ulrich Marti und Alessandro Poletti,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsrechtliche Streitigkeit; Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. September 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Am 1. Dezember 2005 trat X.________ (Arbeitnehmerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) eine Stelle als "G-IT Administrative Assistant" bei der Y.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) an, wobei sie ab dem 1. Juli 2008 als "Project Office Management Consultant" im Rechenzentrum tätig war.
 
Mit Ausbildungsvertrag vom 12. Februar 2007 einigten sich die Parteien über eine Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin an einer externen berufsbegleitenden Weiterbildung der Arbeitnehmerin an der Hochschule für Wirtschaft in Zürich. Es wurde vereinbart, dass die Arbeitgeberin die dafür anfallenden Studiengebühren und Lehrmittelkosten von rund Fr. 26'000.-- zu 80 % übernimmt. Weiter wurde folgende Klausel in den Vertrag aufgenommen:
 
"Bei Kostenbeteiligung über CHF 1'000.-- total nimmt der/die Unterzeichnete zur Kenntnis, dass bei Austritt aus der Y.________ AG die nachstehend aufgeführten Beträge (in % der bewilligten Beiträge) in Abzug gebracht werden:
 
- Bei Austritt während der Kursdauer und innert 6 Monaten nach Abschluss* 100%
 
- Bei Austritt innert 12 Monaten nach Abschluss* 50%
 
- Bei Austritt nach 12 Monaten nach Abschluss* keine Rückforderung
 
--> Kostenbeteiligung über CHF 10'000.-- verdoppelt obige Fristen
 
*Nach Abschluss der Ausbildung bzw. Erlangen des Ausweises oder Diploms."
 
Die Arbeitnehmerin schloss die Weiterbildung am 8. Oktober 2009 mit dem "Bachelor of Science ZFH" in Betriebsökonomie ab.
 
A.b Im Herbst 2008 teilte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern mit, dass eine Auslagerung des Rechenzentrums geprüft werde. Diese Information wurde in einem späteren Zeitpunkt dahin gehend konkretisiert, dass mit einer Auslagerung des Rechenzentrums an die praktisch ausschliesslich im Bereich der Informationstechnologie tätige Firma A.________ zu rechnen sei. Am 23. September 2009 erschien sodann eine Pressemitteilung der A.________, wonach sie von diesem Zeitpunkt an exklusive Verhandlungspartnerin der Arbeitgeberin für die Auslagerung der IT-Abteilung sei. Über diesen Umstand hat die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter am darauffolgenden Tag in Kenntnis gesetzt. Am 25. November 2009 teilte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern sodann mit, dass zwischen ihr und der A.________ ein "ten-year master service agreement" zustande gekommen sei, wobei die lokalen Bedingungen noch ausgehandelt würden. Es könne aber bestätigt werden, dass allen betroffenen Mitarbeitern eine Stelle bei der A.________ zu den gleichen Bedingungen angeboten werde mit einer zwölfmonatigen Anstellungsgarantie. Ausserdem werde der Wechsel auf die Erwerberin nicht vor Ende 2009 erfolgen und erst nach Abschluss der lokalen Vereinbarungen. Der Betriebsübergang fand schliesslich am 1. April 2010 statt.
 
A.c Ab April 2009 begann die Arbeitnehmerin sich für verschiedene andere Stellen bei der Arbeitgeberin zu bewerben. Ihre interne Stellensuche blieb jedoch erfolglos. Am 30. Oktober 2009 kündigte die Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin auf den 31. Januar 2010. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin mehrmals um ein Gespräch über die Modalitäten der Rückzahlung der Ausbildungskosten, welches jedoch nicht zustande kam. Währenddem die Arbeitgeberin auf der Rückzahlung der Ausbildungskosten beharrte, machte die Arbeitnehmerin geltend, dass gemäss Ziff. 3.1 des Reglements über die Aus- und Weiterbildung keine Rückzahlung fällig werde, falls der Arbeitsvertrag ohne Verschulden des Mitarbeiters aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst werde. Eine Auslagerung stelle einen entsprechenden wirtschaftlichen Grund dar.
 
In der Folge brachte die Arbeitgeberin mit den Lohnzahlungen für die Monate November und Dezember 2009 sowie Januar 2010 Ausbildungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'185.05 verrechnungsweise in Abzug.
 
B.
 
B.a Die Arbeitnehmerin klagte beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Arbeitgeberin und beantragte, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihr die mit dem Lohn verrechneten Fr. 17'185.05 nebst Zins zu bezahlen. Die Arbeitgeberin machte widerklageweise eine Forderung von Fr. 4'560.50 geltend für den restlichen, nicht bereits durch Verrechnung zurückerstatteten Ausbildungsbeitrag.
 
Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 hiess das Arbeitsgericht die Klage teilweise gut, es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'688.05 nebst Zins und wies die Widerklage ab. Das Arbeitsgericht kam zum Schluss, dass keine Treuwidrigkeit seitens der Beklagten ersichtlich sei und die Klägerin nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gekündigt habe, weshalb sie zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet sei. Allerdings erachtete es das Arbeitsgericht als "nicht sachgemäss", wenn die Abstufung der Rückzahlungspflicht nicht auf die fortlaufende Dienstdauer der Arbeitnehmerin Rücksicht nehme und ging in der Folge von einer Rückzahlungspflicht pro rata aus. Demnach seien für die vier Monate Oktober 2009 bis Januar 2010 Fr. 7'248.60 (4 x Fr. 1'812.15) in Abzug zu bringen, weshalb sich die Rückzahlungspflicht der Klägerin auf Fr. 14'497.-- reduziere.
 
B.b Gegen dieses Urteil erhob sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
 
Mit Beschluss vom 4. September 2011 wies das Obergericht die Klage ab und verpflichtete die Klägerin in Gutheissung der Widerklage zur Bezahlung von Fr. 4'560.50.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 17'185.05 zu verpflichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 10'181.65 ab 1. Dezember 2009 sowie auf zusätzlichen Fr. 3'211.30 ab 1. Januar 2010 und auf weiteren Fr. 3'792.10 ab 1. Februar 2010. Weiter ersucht die Klägerin darum, die Beklagte zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.-- und von Fr. 5'060.-- für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen, jeweils zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer.
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).
 
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 17'185.05, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert in arbeitsrechtlichen Fällen erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
 
2.
 
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).
 
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
 
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 333 OR vor; die Vorinstanz habe ihre Erklärung vom 30. Oktober 2009 zu Unrecht als Kündigung gewertet und nicht als Ablehnung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber im Rahmen eines Betriebsübergangs.
 
3.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Grund für die Kündigung der Klägerin nicht im Betriebsübergang gelegen habe. Aus dem Wortlaut ihrer Erklärung vom 30. Oktober 2009 ("Hiermit kündige ich meine Stelle als PMO Consultant per 31. Oktober 2009 mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf 31. Januar 2010") ergebe sich eindeutig, dass sie dabei nicht den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin abgelehnt, sondern klar eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin ausgesprochen habe.
 
Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin zwar bereits ab Herbst 2008 eine Auslagerung ihres Rechenzentrums geprüft, aber erst am 25. November 2009 definitiv beschlossen. Im Zeitpunkt der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2009 war somit zwischen der Beschwerdegegnerin und der Erwerberin noch kein definitiver Entscheid gefallen, dass die IT-Abteilung ausgelagert werde. Weder war zu diesem Zeitpunkt ein Übernahmevertrag bereits unterzeichnet worden noch standen die Übergangsmodalitäten fest. Die Beschwerdeführerin hat folglich zum Kündigungszeitpunkt weder den Grund des bevorstehenden (allfälligen) Betriebsübergangs, noch dessen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen kennen können. Ungewissheit bestand ebenfalls darüber, welche Mitarbeiter überhaupt von der geplanten Auslagerung betroffen sein würden. Demnach konnte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von einem Betriebsübergang haben, den sie hätte ablehnen können.
 
3.2 Gegen die Auffassung der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Ablehnung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber könne "zu jedem beliebigen Zeitpunkt", somit bereits vor der definitiven Vereinbarung der Auslagerung mit dem Erwerber, ausgesprochen werden. Es müsse nicht der definitive Entscheid des Zustandekommens der Auslagerung abgewartet werden, wenn für den Arbeitnehmer bereits vorher feststehe, dass er für einen konkreten Erwerber nicht arbeiten wolle.
 
3.3 Wenn der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt (Art. 333 Abs. 1 OR). Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 333 Abs. 2 OR auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst. So lange sind der Erwerber des Betriebs und der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
 
Dem Arbeitnehmer wird eine Bedenkfrist von einigen Wochen eingeräumt, innert der er die Ablehnung zu erklären hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer Kenntnis vom Betriebsübergang erhalten hat (BGE 137 V 463 E. 4.4 S. 469). Kenntnis über den Betriebsübergang erhält der Arbeitnehmer in der Regel im Rahmen der Information und Konsultation durch den Arbeitgeber nach Art. 333a OR. Er kann nur dann einen fundierten Entscheidungsprozess über die Ablehnung einleiten, wenn er über die für ihn wesentlichen Umstände des Betriebsübergangs ausreichend informiert ist (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2006, S. 559 Rz. 11; CARL BAUDENBACHER, Aktuelle Entwicklungen des Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrechts, Bd. 8, 2006, S. 449; LUKAS GLANZMANN, Umstrukturierungen, 2. Aufl. 2008, S. 265 Rz. 609; ISABELLE WILDHABER, Das Arbeitsrecht bei Umstrukturierungen, 2011, S. 172 f.; DEAN ANDREAS KRADOLFER, Der Betriebsübergang, 2008, S. 96).
 
Eine Ablehnung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin war im vorliegenden Fall am 30. Oktober 2009 nicht möglich, da die Beschwerdeführerin noch keine sichere Kenntnis über den Betriebsübergang haben konnte. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2009 als ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin qualifiziert hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 333 OR verletzt, ist unbegründet.
 
4.
 
Im Ausbildungsvertrag vom 12. Februar 2007 haben die Parteien vereinbart, dass die Beschwerdeführerin bei einem Austritt innert 12 bzw. 24 Monaten nach Abschluss der Ausbildung im Umfang von 100 % bzw. 50 % rückzahlungspflichtig wird. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, die Rückzahlungspflicht sei entfallen, da die Beschwerdegegnerin nicht von ihr verlangen könne, weiterhin für sie zu arbeiten, obwohl sie ihre Stelle ausgelagert und ihr keine vergleichbare andere Stelle angeboten habe.
 
4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich entschieden habe, ihr Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin nach Abschluss ihrer Ausbildung und ihrer damit verbundenen neuen Qualifikation aufzulösen, um eine neue Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen. Ihre Kündigung sei daher unabhängig vom Betriebsübergang der IT-Abteilung auf die Erwerberin erfolgt. Demnach seien auch keine "wirtschaftlichen Gründe" für eine Auflösung des Vertrages gemäss Ziff. 3.1 des Reglements Aus- und Weiterbildung gegeben gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Ausbildungskosten verpflichtet sei. Daran ändere auch nichts, dass sie sich im Vorfeld der geplanten Auslagerung der IT-Abteilung ab April 2009 bemüht habe, eine andere, ihrer neuen Qualifikation angepasste Stelle bei der Beschwerdegegnerin zu finden, die ihr bessere Zukunftsperspektiven bieten würde. Es liege zudem ohnehin nichts vor, wonach die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht weiter beschäftigt hätte.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen habe, ihr eine von der Auslagerung nicht betroffene Stelle anzubieten. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz sei offensichtlich falsch (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie habe sich nach Beginn der Auslagerungsverhandlungen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Erwerberin intensiv um eine neue Stelle bemüht, aber die Beschwerdegegnerin habe alle ihre internen Bewerbungen abgelehnt. Demnach habe ihr das Verhalten der Beschwerdegegnerin begründeten Anlass zur Kündigung gesetzt, was einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen gleichkomme, womit die Rückzahlungspflicht der Ausbildungskosten entfallen sei. Sie sei damit gar nicht mehr in der Lage gewesen, nach Abschluss der Ausbildung im Oktober 2009 während der Mindestdauer von 24 Monaten gemäss Ausbildungsvertrag für die Beschwerdegegnerin zu arbeiten. Die Vorinstanz habe demnach Art. 322 Abs. 1 OR verletzt, indem sie die Verrechnung der Beschwerdegegnerin von Fr. 17'185.05 mit ihrem Lohn für die Monate November, Dezember 2009 und Januar 2010 geschützt habe.
 
4.3 Die Beschwerdeführerin, die die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat sie klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).
 
4.4 Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze. Ihre Darlegungen beschränken sich mehrheitlich auf appellatorische Kritik und erfüllen insoweit die Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeschrift selbst hat die vom Gesetz geforderte Begründung zu enthalten; die Beschwerdeführerin begnügt sich jedoch mit einer unzulässigen Verweisung auf die kantonalen Rechtsschriften, welche unbeachtlich ist.
 
Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht weiter als Arbeitnehmerin beschäftigt hätte. Es liegen für ihre gegenteiligen Behauptungen auch keine konkreten Beweise vor. Dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Kündigung wiederholt bei der Beschwerdegegnerin erfolglos um eine andere Stelle beworben hat, ist unbestritten. Allein diese Tatsache lässt jedoch die vorinstanzliche Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig und somit als willkürlich erscheinen.
 
4.5 Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Kündigung ausgesprochen und nicht den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin abgelehnt hat. Sie hat ihr Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin aufgelöst, um eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen. Ihre Argumentation, wonach es ihr unmöglich gewesen wäre, während der Mindestdauer von 24 Monaten für die Beschwerdegegnerin tätig zu sein oder dass ihr die Beschwerdegegnerin begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hätte, gehen damit fehl.
 
Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, indem sie zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Kündigung am 30. Oktober 2009 gemäss Ausbildungsvertrag vom 12. Februar 2007 für die von der Beschwerdegegnerin bezahlten Ausbildungskosten rückzahlungspflichtig geworden ist. Inwiefern die Vorinstanz das Verrechnungsverbot verletzt haben soll, indem sie die durch die Beschwerdeführerin geschuldeten Ausbildungskosten mit ihrem Lohn verrechnet hat, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen und ist auch nicht ersichtlich.
 
5.
 
5.1 Eventuell macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts geltend, dass eine Abstufung der Rückzahlungspflicht nach Jahren nicht rechtskonform sei, da dadurch im Resultat das Verbot der ungleich langen Kündigungsfristen nach Art. 335a OR verletzt sowie die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch wirtschaftliche Vereitelung ihres Kündigungsrechts übermässig eingeschränkt würde. Daher sei die nach Jahren vorgesehene Abstufung zu Gunsten einer Abstufung pro rata aufzuheben.
 
5.2 Den Parteien steht es grundsätzlich frei, eine Regelung zur Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers für die vom Arbeitgeber bezahlten Ausbildungskosten zu treffen. In der Lehre ist die Frage umstritten, wie die Abstufung der Rückzahlungspflicht der Ausbildungskosten zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass zwingendes Recht zu einer Abstufung pro rata temporis, d.h. im Verhältnis kürzerer Zeiteinheiten als ein Jahr, führen müsste. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die tatsächliche Kündigungsfreiheit im konkreten Fall vertraglich ohne sachlichen Grund eingeschränkt und damit der Vertragszweck einzig in der Gesetzesumgehung liegen würde.
 
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern das Kündigungsrecht der Beschwerdeführerin durch die Rückzahlungspflicht tatsächlich übermässig hätte beschnitten werden können. Somit besteht kein Anlass von der vertraglichen Regelung zwischen den Parteien bezüglich der zeitlichen Abstufung der Rückzahlungspflicht abzuweichen.
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze
 
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