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Informationen zum Dokument  BGer 6B_610/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_610/2011 vom 20.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_610/2011
 
Urteil vom 20. März 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.A.________,
 
2. X.B.________,
 
3. X.C.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Raufhandel, Anstiftung zu Raufhandel, Strafzumessung; Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Juni 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 12. Mai 2007 kam es beim Bahnhof Buchs SG zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen. Beteiligt waren insbesondere die Brüder X.A.________, A.________ und X.C.________ sowie B.________. Ebenfalls vor Ort waren X.B.________, C.________, D.________ sowie weitere Personen. C.________ erlitt ein Kehlkopftrauma sowie eine Schulterkontusion links.
 
B.
 
Mit Entscheid vom 16. Juni 2010 sprach das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland X.A.________, X.B.________ und X.C.________ vom Vorwurf des Raufhandels frei.
 
X.A.________ verurteilte es wegen Verletzung der Verkehrsregeln und auferlegte ihm eine Busse in der Höhe von Fr. 400.--.
 
X.C.________ sprach es vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtmitführen der erforderlichen Bewilligung) und der Verletzung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Verursachen von vermeidbarem Lärm und durch Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sowie wegen Verletzung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte. Das Kreisgericht auferlegte ihm eine Busse in der Höhe von Fr. 800.--.
 
Das Kantonsgericht St. Gallen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 15. Juni 2011 gut. Es sprach X.A.________ und X.C.________ des Raufhandels sowie X.B.________ der Anstiftung dazu schuldig. Zudem sprach es X.C.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und der Verletzung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge schuldig.
 
Das Kantonsgericht bestrafte X.A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.--, X.B.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und X.C.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 75.--.
 
Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht die vom Kreisgericht betreffend X.A.________ und X.C.________ ausgefällten Schuldsprüche und Bussen.
 
C.
 
X.A.________, X.B.________ und X.C.________ führen Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Die Frei- und Schuldsprüche des Kreisgerichts seien zu bestätigen. X.A.________ und X.C.________ seien Bussen in der Höhe von Fr. 330.-- respektive Fr. 400.-- aufzuerlegen. Des Weiteren ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor.
 
1.1 Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
 
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
 
1.2 Anlass des Vorfalls vom 12. Mai 2007 waren nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz Äusserungen von B.________ gegenüber X.B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) auf einer Plattform im Internet. Die Familie X.________ fühlte sich durch diese und frühere Bemerkungen, welche sie B.________ zurechnete, in ihrem Stolz verletzt. Der Beschwerdeführer 2 und B.________ wollten diese Angelegenheit klären und trafen sich, jeweils in Begleitung Dritter, beim Bahnhof Buchs. Nachdem der Beschwerdeführer 2 und B.________ in eine verbale Auseinandersetzung geraten waren, sonderten sich mehrere Personen mit B.________ in Richtung eines Fahrradunterstands ab. Umstritten ist, ob dort eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen stattfand.
 
Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussagen der Gebrüder X.________, nämlich X.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), A.________, des Beschwerdeführers 2 und X.C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3). Weiter lässt sie die Schilderungen von C.________ und B.________ in ihre Beweiswürdigung einfliessen. Sie gelangte zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer 1 B.________ um den Bauch gepackt, ihn in den Schwitzkasten genommen und gegen ihn Schläge ausgeteilt hat. A.________ habe sich in diese Auseinandersetzung eingemischt. Insbesondere gestützt auf die Aussagen von B.________ und C.________ nimmt die Vorinstanz an, A.________ habe B.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer 3 beim Fahrradunterstand befunden und sich an der tätlichen Auseinandersetzung aktiv beteiligt. Für eine Teilnahme des Beschwerdeführers 2 lägen hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Dieser habe aber das Treffen mit B.________ vereinbart, seine Brüder zum Bahnhof Buchs bestellt und bei ihnen den Entschluss hervorgerufen, sich an einer möglichen Rauferei zu beteiligen. B.________ habe sich trotz Übermacht der Gegner nicht von C.________ in sein (B.________s) Auto geleiten lassen, sondern sich vielmehr entschieden, weiter am Ort des Geschehens zu bleiben. Insgesamt habe er eine gewisse Streitlust offenbart. Er habe nicht nur Schläge eingesteckt, sondern sich aktiv zur Wehr gesetzt. C.________ habe schliesslich B.________ von den Brüdern X.________ getrennt und einen Angriff von D.________ auf B.________ abgewehrt. In der Folge sei C.________ von D.________ oder von einem Dritten verletzt worden (angefochtener Entscheid S. 8 ff.).
 
1.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, es lasse sich nicht genau rekonstruieren, wer wen geschlagen und wer nur abgewehrt habe etc. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt mit zahlreichen aus dem Zusammenhang herausgerissenen Aktenverweisen fest, wobei sie die für einen Freispruch lautenden Aussagen von Mitbeteiligten und der Beschwerdeführer ausblende. Mithin richte die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung völlig einseitig und zu ihren Lasten aus und verletze dadurch die Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 3 f.). Damit üben die Beschwerdeführer einzig appellatorische und zudem unsubstanziierte Kritik am angefochtenen Entscheid. Mit der vorinstanzlichen Würdigung der verschiedenen Beweismittel setzen sie sich nicht auseinander. Sie vermögen deshalb nicht, die Schuldsprüche in Zweifel zu ziehen. Noch weniger zeigen sie auf, dass und inwiefern bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Schuld fortbestehen sollten und die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Willkür die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verletzt. Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die von C.________ erlittenen Verletzungen würden ihnen in nicht nachvollziehbarer Weise zugeordnet. Damit zeigen sie keine Verletzung der Unschuldsvermutung auf. Ihre Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die von C.________ erlittenen Verletzungen seien lediglich Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Damit fehle es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung für die Erfüllung des Tatbestands des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB (Beschwerde S. 4).
 
2.2 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird zumindest eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vorausgesetzt (PETER AEBERSOLD, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 12 f. zu Art. 133 StGB).
 
Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachrichter bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 127 IV 59 E. 2a/bb S. 61; je mit Hinweisen).
 
2.3 Laut dem Bericht der Klinik für Chirurgie und Orthopädie, Spital Grabs, vom 12. Mai 2007, erlitt C.________ ein Kehlkopftrauma sowie eine Schulterkontusion links. Im Rahmen der Anamnese gab dieser insbesondere Schmerzen über dem Kehlkopf und in der linken Schulter, beginnende Schluckstörungen sowie leichte Atemnot an. Nach dem Kehlkopftrauma habe er Blut gespuckt. Der ärztliche Befund ergab insbesondere starke Druckschmerzen beim Kehlkopf sowie Schmerzen beim Schultergelenk (kantonale Akten Dossier S1 act. 12).
 
2.4 Das Bundesgericht hat in BGE 127 IV 59 zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohres sowie eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren Rippenbogen als einfache Körperverletzung qualifiziert. In BGE 119 IV 25 hat es einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges, druckempfindliche Stellen am Kiefer sowie Schmerzen in der Halsgegend und am Steissbein zur Folge hatte, als einfache Körperverletzung eingestuft.
 
Indem die Vorinstanz insbesondere (nebst einer Quetschung der Schulter) bei einem Schlag gegen den Halsbereich, welcher ein Kehlkopftrauma zur Folge hatte und starke Druckschmerzen am Kehlkopf mit Schluckstörungen, Blutauswurf und leichter Atemnot mit sich brachte, eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB bejaht, hält sie sich an den Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums und verletzt sie kein Bundesrecht.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Busse in der Höhe von Fr. 400.-- im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h innerorts sei übersetzt. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts bis 15 km/h würden im Ordnungsbussenverfahren bis maximal Fr. 250.-- geahndet. Da seine Überschreitung lediglich 2 km/h darüber liege, rechtfertige sich eine Erhöhung um Fr. 150.-- nicht. Indem sich die Vorinstanz mit seinen Ausführungen im Berufungsverfahren nicht auseinandersetze, verletze sie ihre Begründungspflicht (Beschwerde S. 5).
 
3.2 Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, die Vorinstanz setze sich "mit den Anträgen und der Begründung der Verteidigung im Berufungsverfahren" nicht auseinander, ohne in der Beschwerde näher darzutun, mit welchen Vorbringen er nicht gehört wurde und mit welchen Einwänden sich die Vorinstanz nach seinem Dafürhalten hätte auseinandersetzen müssen. Der Verweis auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren ist unbehelflich. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und blosse Verweise auf andere Aktenstücke sind unbeachtlich (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).
 
3.3 Beträgt die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts mehr als 15 km/h, kommt das abgekürzte Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung (vgl. Art. 1 und Art. 3 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 [OBG; SR 741.03], Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031] und Ziff. 303.1. lit. c Anhang 1 OBV). Der Hinweis des Beschwerdeführers 1 auf das Ordnungsbussenverfahren geht deshalb an der Sache vorbei. Bei der Bemessung der Busse ist gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden und den Verhältnissen des Täters Rechnung zu tragen. Indem die Vorinstanz die durch das Kreisgericht ausgefällte Busse bestätigt, übernimmt sie implizit dessen Erwägungen zur Strafzumessung (vorinstanzliches Urteil S. 22, erstinstanzlicher Entscheid S. 19 f.). Diese erstinstanzlichen Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinandersetzt, sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer 3 verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtmitführen der erforderlichen Bewilligung) und der Verletzung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Beschwerde S. 5). Er richtet sich gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne allerdings zu behaupten und darzutun, dass und inwiefern diese willkürlich seien. Ebenso wenig ist er zu hören, wenn er wie bereits vor dem Kreisgericht und vor Vorinstanz behauptet, ein bestimmtes Schriftstück sei als Beweismittel nicht verwertbar. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Seine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
 
Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers 3, die ausgefällte Busse sei zu reduzieren, ist ebenfalls nicht einzutreten. Dieses wird in der Beschwerde nur mit dem beantragten Freispruch begründet. Es bleibt aber bei der Verurteilung.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel und unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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