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Informationen zum Dokument  BGer 9C_116/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_116/2012 vom 15.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_116/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 15. März 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________,
 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 2. Dezember 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 3. März 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1956 geborenen G.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2005 zu. Als Ergebnis des im Juni 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1. April 2011 die Rente auf.
 
B.
 
Die Beschwerde der G.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Dezember 2011 ab.
 
C.
 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 2. Dezember 2011 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die wiedererwägungsweise Aufhebung der ganzen Rente durch die IV-Stelle gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG mit folgender Begründung bestätigt: Die Zusprechung einer Invalidenrente sei zweifellos unrichtig gewesen, weil nach der Rechtsprechung (BGE 135 V 58) das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliche Valideneinkommen als selbständig Erwerbstätige auf einen durchschnittlichen Tabellenlohn aufzurechen und der Beschwerdeführerin zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit die Aufgabe ihres Couture-Ateliers zu Gunsten einer lukrativeren unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei (recte: gewesen wäre).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Berechnung des Invaliditätsgrades bei Selbständigerwerbenden sei geprägt von vielen Ermessensentscheiden. Dies betreffe insbesondere die aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilende Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels und damit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Überprüfung auf zweifellose Unrichtigkeit im Rahmen einer Wiedererwägung sei jedoch auf absolut klare Fälle beschränkt, was ein Rückkommen auf die Verfügung vom 3. März 2009 und die Aufhebung der ganzen Rente gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG ausschliesse.
 
3.
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254; SVR 2011 BVG Nr. 39 S. 145, 9C_954/2010 E. 1).
 
3.1 Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad von 70 % nach der gemischten Methode bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,75 (Art. 28a Abs. 3 IVG und BGE 125 V 146). Die invaliditätsbedingte Einschränkung im erwerblichen Bereich bestimmte sie in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (BGE 128 V 29 E. 1 S. 31 mit Hinweisen). Dabei setzte sie den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Betätigungen (Administration/Organisation/Bestellungen; Zuschneiden, Muster zeichnen; Nähen an der Maschine, bügeln; Beratung, Anprobe) gleich hoch an, was praktisch auf einen Vergleich der vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung geleisteten Arbeitspensen (35 bzw. 6 Stunden in der Woche) hinauslief (vgl. Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle [Selbständigerwerbende] vom 11. Oktober 2006). Es kann offenbleiben, ob diese Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu einer im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu bezeichnenden Rentenzusprechung führte (vgl. auch BGE 128 V 29 E. 4c und 4d S. 33 f.).
 
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen auf Ende 2008, somit vor Erlass der Verfügung vom 3. März 2009, ihr Geschäft aufgegeben. Damit fielen die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Bemessungsverfahren dahin (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 260/98 vom 17. August 1998 E. 3). Spätestens ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe hätte somit der erwerbliche Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) unter der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten gemäss dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 29. April 2008 ermittelt werden müssen. Insofern ist die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, die zur Zusprechung einer ganzen Rente führte, zweifellos unrichtig.
 
3.3 Werden zu Gunsten der Beschwerdeführerin Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn und unter Vornahme eines maximalen Abzuges nach BGE 126 V 75 von 25 % ermittelt, ergibt sich ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 40 % ([0,75 - 0,6 x 0,75] /0,75 x 100 %; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 5.4). Daraus resultiert bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren eine Gesamtinvalidiät von 37 % (0,75 x 40 % + 0,25 x 27 %; zum Runden BGE 130 V 121), was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist somit unbegründet.
 
4.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. März 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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