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Informationen zum Dokument  BGer 4A_59/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_59/2012 vom 12.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_59/2012
 
Urteil vom 12. März 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2011.
 
In Erwägung,
 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Oktober 2011 gestützt auf Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die Auflösung der Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. Januar 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie das Urteil des Handelsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine substanziierten Rügen vorträgt;
 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
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