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Informationen zum Dokument  BGer 4D_6/2012  Materielle Begründung
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BGer 4D_6/2012 vom 05.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_6/2012
 
Urteil vom 5. März 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch,
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 14. Dezember 2011.
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2011 vor dem Friedensrichteramt Neuheim als Schlichtungsbehörde eine Klage der Beschwerdegegnerin auf Bezahlung von Fr. 1'118.30 anerkannte und sich zur Zahlung der Forderung in drei Raten verpflichtete;
 
dass das Friedensrichteramt davon Vormerk nahm und das Schlichtungsverfahren am 16. September 2011 als erledigt abschrieb;
 
dass das Friedensrichteramt ein am 21. Oktober 2011 von der Beschwerdeführerin gegen die Abschreibungsverfügung gestelltes Revisionsbegehren am 4. November 2011 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2011 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Januar 2012 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
 
dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2012 eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde, mit Eingabe vom 28. Februar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des Streitwerts unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2012 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe vom 20. Januar 2012 keine sachbezogenen Rügen enthält, die den genannten Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen die Beschwerdeführerin darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf ihre Beschwerde nicht eintrat;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren allein schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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