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Informationen zum Dokument  BGer 9C_129/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_129/2012 vom 01.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_129/2012
 
Verfügung vom 1. März 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 14. Dezember 2011.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 20. Februar 2012, worin M.________ die Beschwerde vom 2. Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2011 zurückzieht,
 
in Erwägung,
 
dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2012, worin er mitteilt, dass "ich[,] M.________[,] die Beschwerde vom 2. Februar 2012 in der Vertretung durch Rechtsanwalt Tim Walker zurückziehe", dessen klaren und unbedingten Willen zum Rückzug des Rechtsmittels zum Ausdruck bringt,
 
dass die Fristansetzung zur Einreichung einer Vollmacht (Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012; vgl. Schreiben von Rechtsanwalt Walker vom 24. Februar 2012) hinfällig ist,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
dass eine Rückzugserklärung - ohne einschlägigen Antrag - das in gleicher Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unberührt lässt (Verfügung 1B_208/2008 vom 3. September 2008; Urteil U 28/00 vom 16. März 2000),
 
dass der Rückzug des Rechtsmittels im Ergebnis einer Abweisung gleichkommt (SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123, U 134/94 E. 3b; Urteil 8C_107/2010 vom 2. August 2010 E. 9.3), so dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372) zu prüfen sind,
 
dass aus dem Beschwerderückzug nicht unmittelbar geschlossen werden kann, die Beschwerdeführung sei offensichtlich unbegründet gewesen (erwähntes Urteil U 134/94 E. 3b),
 
dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 (Sätze 2 und 3) BGG gewährt werden kann,
 
dass auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz leisten wird, wenn sie später dazu in der Lage ist,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.
 
3.
 
Rechtsanwalt Tim Walker wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
4.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
5.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. März 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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