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Informationen zum Dokument  BGer 8C_501/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_501/2011 vom 01.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_501/2011
 
Urteil vom 1. März 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 18. Mai 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1962 geborene F.________ arbeitete seit Januar 2000 als Personalberater in der von ihm beherrschten X.________ AG. Über diese Firma wurde im Juni 2008 der Konkurs eröffnet.
 
Im April 2007 meldete sich F.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Er verwies dabei auf Rückenbeschwerden nach zweimaliger Bandscheibenoperation und Infiltrationsbehandlung, Diabetes mellitus und Bluthochdruck. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte ein Gutachten des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2008 ein. Mit Verfügung vom 17. April 2009 verneinte sie einen Leistungsanspruch mangels einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. September 2009 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu entscheide.
 
A.b Die IV-Stelle liess F.________ daraufhin durch Frau Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen und den Psychiater Dr. med. B.________ begutachten. Gestützt auf das Gutachten vom 16. Juli 2010 mit interdisziplinärer Zusammenfassung verneinte sie mit Verfügung vom 11. Februar 2011 erneut einen Anspruch auf Invalidenrente.
 
B.
 
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Mai 2011 ab.
 
C.
 
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. April 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Überdies sei festzustellen, dass die IV-Stelle hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen noch nicht verfügt habe. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
IV-Stelle und kantonales Gericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung ab April 2006.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze über die Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick auf ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
 
3.
 
3.1 Nach umfassender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, für die angestammte Tätigkeit als Personalberater wie auch für eine andere leidensangepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 85 Prozent. Diese Beurteilung stützt sich namentlich auf das im Rahmen der medizinischen Abklärungen von der IV-Stelle eingeholte Gutachten von Frau Dr. med. S.________ und Dr. med. B.________ mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 16. Juli 2010. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen hat sie verneint.
 
3.2 Im von der Vorinstanz für massgeblich erachteten internistisch-rheumatologischen Teilgutachten der Frau Dr. med. S.________ vom 26. Februar 2010 wird ausgeführt, der Versicherte sei durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS (Diagnosen: Cervikospondylogene Schmerzen rechtsbetont bei breitbasiger Diskusprotrusion C6/C7 mit mässiger Einengung der Nervenwurzel C7 beidseits und degenerativen Veränderungen mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C6 rechts; lumbospondylogene Schmerzen rechtsbetont) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden, während wechselbelastende Tätigkeiten eher günstig seien. Lasten bis 15 kg könnten gehoben oder getragen werden. Aus psychiatrischer Sicht besteht laut Dr. med. B.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10:F33.0). In der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen sowie wegen eines vermehrten Pausenbedarfs um 10 bis 20 Prozent eingeschränkt.
 
3.3 Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnenen Erkenntnisse, wonach eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich und psychisch angepassten Tätigkeit von 85 Prozent bestehe, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hievor).
 
3.4 Gemäss der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die vorinstanzliche Beurteilung in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig und rechtsfehlerhaft.
 
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK durch das kantonale Gericht.
 
Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des Beweiswertes des Gutachtens S.________/B.________ auseinandergesetzt. Ihre Begründung ermöglicht dem Beschwerdeführer, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, und Gegenteiliges wird nicht vorgebracht. Die Rüge der nicht genügenden Begründung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl.
 
3.4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der medizinischen Unterlagen ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat insbesondere kein Bundesrecht verletzt, wenn es dem Gutachten von Frau Dr. med. S.________ und Dr. med. B.________ vollen Beweiswert zuerkannte. Das Gutachten entspricht grundsätzlich den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Es überzeugt auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die im MRT vom 3. Februar 2010 erhobenen Pathologien im Bereich der Wirbelsäule, auf welche das Gutachten - nebst umfassenden eigenen klinischen Erhebungen - im Wesentlichen abstellt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte des Spitals Y.________ vom 25. Oktober und 10. November 2010 geben nicht Anlass zu einer davon abweichenden Betrachtungsweise. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Feststellung der Rheumatologin, wonach bei der klinischen Untersuchung keine "radikulären Ausfälle vorhanden" waren, unhaltbar oder gar aktenwidrig wäre. Das Gutachten enthält zudem eine umfassende Schmerzanamnese, welche - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - auch die subjektiven Angaben zu den Beschwerden mitberücksichtigt und auf eingehenden medizinischen Untersuchungen beruht.
 
3.4.3 Die Hinweise des Beschwerdeführers auf den Bericht des Dr. med. T.________ vom 14. März 2011 führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal auch Frau Dr. med. S.________ im Bereich der Wirbelsäule keineswegs nur Normalbefunde erhoben hat, sondern ausdrücklich von einer limitierenden, eingeschränkten Funktion der Wirbelsäule ausging. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt mit dem Hinweis, auch Frau Dr. med. S.________ gehe von einer Einschränkung beim Heben und Tragen von schweren Lasten aus, ist dies nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG. Inwiefern sodann ein im Bericht des Spitals Y.________ vom 25. Oktober 2010 und von Dr. med. T.________ erwähntes, von Frau Dr. med. S.________ indessen nicht festgestelltes "Schonhinken des rechten Beines" zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen müsste, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet; dies bedarf auch keiner weiteren Abklärung.
 
3.4.4 Das rechtsbetonte Carpaltunnelsyndrom wurde von den Gutachtern als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend beurteilt, da sich der Zustand nach der operativen Dekompression vom 12. März 2009 deutlich gebessert habe und die klinische Untersuchung laut Frau Dr. med. S.________ keinen Hinweis für einen geringeren Gebrauch der rechten Hand gegenüber der linken ergab. Der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht von Frau Dr. med. R.________ vom 18. Februar 2009 erging vor dem operativen Eingriff und erweist sich insofern als überholt. Im Bericht des Spitals Y.________ vom 25. Oktober 2010 wird zwar noch eine residuelle Hypästhesie und -algesie rechts erwähnt, klinisch jedoch ohne Symptomatik einer Brachialgia parästhetica nocturna; Kribbelempfindungen tagsüber werden als nur selten auftretend beschrieben. Zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen es nicht, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts zum Carpaltunnelsyndrom als offensichtlich unrichtig oder unvollständig darzutun. Dasselbe gilt mit Bezug auf die von Dr. med. S.________ im Rahmen der ausgedehnten Schmerzen interpretierte, klinisch jedoch nicht eindeutig feststellbare Epicondylitis und die Muskelschmerzen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird in den medizinischen Unterlagen diesbezüglich nicht attestiert.
 
3.4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem Schlafapnoe-Syndrom sei nicht die nötige Beachtung geschenkt worden, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Frau Dr. med. S.________ hat sich mit dem ihrer Ansicht nach gut therapierbaren Beschwerdebild hinlänglich befasst und dieses als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilt. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.
 
3.4.6 Unbehelflich ist die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten, soweit geltend gemacht wird, Frau Dr. med. S.________ habe aufgrund eines zeitlich befristeten Einsatzes als Sachbearbeiter im Arbeitsintegrationsprogramm für Erwerbslose aus dem Bürobereich (ESRA) auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen. Zweck der vorübergehenden Beschäftigung war nicht eine medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit (vgl. Schreiben des Bereichsleiters vom 21. Januar 2001). Das internistisch/rheumatologische Gutachten enthält auch nicht die vom Versicherten gerügte Schlussfolgerung.
 
3.4.7 Soweit der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt, wenn die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Es lässt sich demgemäss nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht nach umfassender Würdigung der ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern von der Einholung eines neurologischen Gutachtens entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten wären.
 
Da die medizinischen Gutachter keine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfahlen, konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sie aufgrund der bestehenden Aktenlage eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Zumutbaren vornehmen konnten, weshalb das Unterlassen der insbesondere vorinstanzlich beantragten EFL-Abklärung keine Rechtsverletzung darstellt, welche die ohne diese gemachten Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als willkürlich erscheinen liesse.
 
4.
 
4.1 Das kantonale Gericht ermittelte den Invaliditätsgrad sowohl anhand eines Prozentvergleichs wie auch mittels Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG. Das ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) setzte die Vorinstanz gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) auf Fr. 61'122.- fest, wobei sie vom Durchschnitt der Einkünfte der Jahre 2001 bis 2004 ausging und diese der Nominallohnentwicklung anpasste. Für den Invalidenlohn stützte sie sich auf die LSE 2006.
 
4.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Durchführung eines Prozentvergleichs ein, für den Gesundheitsfall sei das Einkommen als Personalberater heranzuziehen, während das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Löhne im Anforderungsniveau 4 zu ermitteln sei, da ein Einsatz als Personalberater für ihn nicht mehr in Frage komme. Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich führt er an, die X.________ AG sei im Jahre 2001 gegründet worden und bereits am 25. Juni 2008 in Konkurs gefallen. Das Valideneinkommen sei daher ausgehend von den Lohngrundlagen im Personalberatungsbereich für das Jahr 2006 auf mindestens Fr. 90'251.- festzusetzen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne auf Fr. 50'317.- festzulegen.
 
4.3 Die Frage, welche Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, Urteil 9C_236/2009 E. 3.4). Rechtliches beschlagen auch die Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
4.4 Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 E. 2b S. 137; Urteil 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 4.2).
 
4.5
 
4.5.1 Bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zog das kantonale Gericht Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran. Es ging vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2006 von Fr. 4'798.- (LSE Tabelle TA3 S. 28) aus und rechnete diesen auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden um. Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 60'023.- bei einem Vollzeitpensum und Fr. 51'019.- bei einem Arbeitspensum von 85 Prozent. Die Vorinstanz hat sodann erwogen, selbst wenn von diesem Invalideneinkommen der maximal zulässige leidensbedingte Abzug von 25 Prozent vorgenommen werde, führe dies nach Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 36 Prozent.
 
4.5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4'732.- (LSE 2006 Tabelle TA1 S. 25) ausgegangen wird, ergibt sich bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 59'197.-, was bei einem Beschäftigungsgrad von 85 Prozent Fr. 50'317.- entspricht und insgesamt zu keinem anderen Ergebnis führt.
 
4.5.3 Der angefochtene Entscheid enthält zum leidensbedingten Abzug keine Feststellungen, weshalb der Sachverhalt letztinstanzlich von Amtes wegen zu ergänzen ist (vgl. E. 1 hievor). Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
 
Den Auswirkungen des psychischen Leidens und dem Erfordernis von vermehrten Pausen wurde mit der medizinisch anerkannten Leistungsverminderung von 15 Prozent Rechnung getragen. Eine weitergehende Anrechnung beim leidensbedingten Abzug würde einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung derselben Einschränkung gleichkommen. Weitere zu einem Abzug führende Kriterien werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
 
4.6
 
4.6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, wohingegen Ausnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein müssen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
 
4.6.2 Indem das kantonale Gericht das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt der IK-Einträge der Jahre 2001 bis 2004 von Fr. 42'000.- (2001), Fr. 32'400.- (2002), Fr. 68'770.- (2003) und Fr. 91'486.- (2004) auf Fr. 61'122.- festlegte, hielt es implizit dafür, im Gesundheitsfall hätte der Versicherte nach dem Konkurs der X.________ AG erneut eine Unternehmung gegründet und als deren Angestellter einen Lohn in der gleichen Höhe erzielt, bzw. die Firma wäre ohne den Gesundheitsschaden nicht in Konkurs gegangen, sondern weitergeführt worden.
 
4.6.3 Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer bereits seit 1995 im Bereich Personalberatung tätig. In den Jahren 1995 bis 1999 bezog er gemäss IK-Auszug als Unselbstständigerwerbender Löhne zwischen Fr. 51'600.- und Fr. 61'000.-. Damit weist der berufliche Werdegang mit Bezug auf die Einkommen während mehrerer Jahre eine gewisse Konstanz auf. Möglicherweise waren die bei der X.________ AG bezogenen Löhne vom Geschäftsergebnis abhängig und daher in den Jahren der Aufbauphase nach der Firmengründung entsprechend niedriger, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Selbst wenn indessen auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2003/2004 von rund Fr. 80'000.- abgestellt würde, ergäbe sich verglichen mit dem Invalideneinkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent.
 
Weitere Abklärungen hinsichtlich des Valideneinkommens vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das vorinstanzliche Gericht durfte ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten und von Abklärungen hinsichtlich statistischer Lohngrundlagen im Personalbereich absehen. Die Rügen der Gehörsverletzung und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dringen nicht durch.
 
Da sich die Vergleichseinkommen bestimmen lassen, besteht kein Raum für einen Prozentvergleich.
 
5.
 
Berufliche Eingliederungsmassnahmen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Daran vermag auch der vorinstanzliche Hinweis, wonach sich Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Umschulung sowie die Notwendigkeit von Berufsberatung erübrigten, nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich diesbezüglich an die Verwaltung zu wenden.
 
6.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. März 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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