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Informationen zum Dokument  BGer 6B_3/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_3/2012 vom 01.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_3/2012
 
Urteil vom 1. März 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aufhebung der Rechtskraft und Wiederherstellung der Einsprachemöglichkeit,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 10. November 2011 (2N 11 82).
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2012 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Nachdem er die Verfügung auf der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm noch mit A-Post zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 22. Februar 2012 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. Februar 2012 erhalten. Dennoch wurde der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. März 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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