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Informationen zum Dokument  BGer 9C_967/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_967/2011 vom 28.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_967/2011 {T 0/2}
 
Urteil vom 28. Februar 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
W.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 3. November 2011.
 
In Erwägung,
 
dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2011 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente erhoben hat,
 
dass mit Verfügung vom 19. Januar 2012 das Gesuch des W.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
 
dass die Vorinstanz dem Gutachten des Schweizerischen Zentrums X._________ vom 13. April und 17. Juni 2010 Beweiskraft beigemessen und darauf gestützt festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar,
 
dass das Gutachten des Zentrums X.________ den Anforderungen an den Beweiswert (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt, zumal eine abweichende Einschätzung anderer - insbesondere behandelnder - Ärzte nicht zwingend dagegen spricht (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353), neben klinischen auch anamnestische und röntgenologische Befunde eine breite Grundlage für die Expertenmeinung bildeten, weiter die festgestellte Selbstlimitierung und Verdeutlichung mit Aggravation nicht deshalb weniger plausibel sind, weil sie nicht bereits vor dem im März 2008 erfolgten Unfall bestanden und zudem das Anforderungsprofil für angepasste Tätigkeiten nicht zwingend eine weitere Leistungseinschränkung nach sich zieht,
 
dass sich die Vorinstanz im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) nachvollziehbar mit den medizinischen Unterlagen - dabei namentlich mit den Auffassungen des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters sowie dem mittels Schädel-MRI erhobenen Befund - auseinandergesetzt hat und der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich die Beweise abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit weder offensichtlich unrichtig sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254), noch auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung nicht die Verfügung der IV-Stelle, sondern der vorinstanzliche Entscheid Anfechtungsobjekt bildet (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteil 9C_447/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1.3) und das kantonale Gericht zu Recht für beide Vergleichseinkommen (vgl. Art. 16 ATSG) den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen (LSE; Totalwert im Anforderungsniveau 4; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59) und zutreffend dargelegt hat, dass höchstens ein nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 25 % resultiere,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Februar 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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