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Informationen zum Dokument  BGer 8C_940/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_940/2011 vom 22.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_940/2011
 
Urteil vom 22. Februar 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung,
 
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung
 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 24. Oktober 2011.
 
In Erwägung,
 
dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich B.________ mit Verfügung vom 26. Januar 2010 und Einspracheentscheid vom 10. März 2010 für 23 Tage ab 19. November 2009 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, weil sie einer Weisung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht gefolgt war und sich vom angeordneten Anmeldegespräch für ein Einsatzprogramm im Rahmen einer vorübergehenden Beschäftigung abgemeldet hatte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 2011 abgewiesen hat,
 
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt,
 
dass auf die Einholung der Akten der Vorinstanz verzichtet wurde,
 
dass nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts die Rügen der Versicherten (wonach namentlich das Beschäftigungsprogramm ihrer persönlichen beruflichen Situation nicht diene, statistisch gesehen sogar ungeeignet sei, die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern, und andere diesbezügliche Vorkehren sinnvoller wären) keine Zweifel an der Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Massnahme erwecken konnten, zumal sie sich bereits geweigert habe, an einem Erstgespräch teilzunehmen,
 
dass die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich sinngemäss im Wesentlichen einzig vorbringt, der entsprechende Einsatz wäre gemäss den schon im Voraus erhaltenen Unterlagen für ihre Wiedereingliederung nicht zweckmässig gewesen, welche subjektive Ansicht jedoch keine Unzumutbarkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen vermag,
 
dass die Missachtung der Weisung auch dadurch nicht zu entschuldigen ist, dass die Versicherte nach ihren Angaben dank selbst finanzierter Weiterbildungen per Januar 2012, also mehr als zwei Jahre später, eine neue Stelle antreten konnte,
 
dass dieser Umstand wie auch der Einwand, die Versicherte habe bei der Absage des angeordneten Erstgesprächs den Dienstweg eingehalten, eine Beanstandung der Dauer der Einstellung im Bereich des mittelschweren Verschuldens durch das Bundesgericht nicht rechtfertigt, da im letztinstanzlichen Verfahren keine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen ist,
 
dass das nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2011 nicht zu berücksichtigen ist,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Februar 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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