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Informationen zum Dokument  BGer 5A_131/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_131/2012 vom 10.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_131/2012
 
Urteil vom 10. Februar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung als Rekursinstanz).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern betreffend Eheschutz,
 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
 
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerden gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2011 der Anwältin des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2011 eröffnet worden ist,
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 7. Februar 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die Beschwerde im Übrigen auch mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig wäre (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), zumal im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offenstünde (Art. 98 BGG),
 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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