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Informationen zum Dokument  BGer 5A_114/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_114/2012 vom 10.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_114/2012
 
Verfügung vom 10. Februar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. C.________,
 
2. D.________,
 
3. E.________,
 
alle 3 vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vollstreckung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden,
 
in Erwägung:
 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Februar 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerden daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den (solidarisch haftenden) Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegner (für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Die (solidarisch haftenden) Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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