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Informationen zum Dokument  BGer 6B_90/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_90/2012 vom 08.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_90/2012
 
Urteil vom 8. Februar 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Fürsprecher John Wyss,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (mehrfache einfache Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, versuchter Diebstahl etc.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. Dezember 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen. Gemäss Art. 46 BGG stehen nach Tagen bestimmte Fristen über die Weihnachts- und Neujahrszeit vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Daraus folgt, dass stillgestandene Fristen über Weihnachten und Neujahr am 3. Januar (wieder) zu laufen beginnen, wobei der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes als erster zu zählender Tag für die Beschwerdefrist zu werten ist (BGE 132 II 153 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2010/2007 vom 3. Juni 2010 E.1).
 
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 23. Dezember 2011, also während des in Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG geregelten Fristenstillstands zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann mit dem Ende des Fristenstillstands am 3. Januar 2012 zu laufen und endete am 1. Februar 2012. Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 2. Februar 2012 übergeben. Darauf ist zufolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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