VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_916/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_916/2011 vom 03.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_916/2011
 
Urteil vom 3. Februar 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
 
(Berechnung des Leistungsanspruchs),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 2. November 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
G.________, geboren 1959, war seit 1. August 2000 Bezüger einer ganzen und ab 1. September 2003 einer halben Invalidenrente. Im Kanton Zürich bezog er Ergänzungsleistungen. Auf den 1. August 2010 übersiedelte er mit Ehefrau H.________ und drei Kindern (geboren 1994, 1996 und 1998) in den Kanton Thurgau. Am 24. August 2010 beantragte er dort die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen. Mit Verfügungen vom 11. März 2011 sprach das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau G.________ ab 1. August 2010 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'196.- zu (ab 1. Januar 2011: Fr. 2'282.-). Dabei wurde ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 19'499.- einbezogen. Zudem wurde G.________ im Jahr 2010 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 18'720.- und im Jahr 2011 ein solches von Fr. 19'050.- angerechnet. In beiden Jahren wurden überdies Ausbildungs- und Kinderzulagen von Fr. 7'800.- berücksichtigt. Die von G.________ erhobene Einsprache hiess das Amt für AHV und IV mit Entscheid vom 17. Juni 2011 teilweise gut; es stellte fest, dass für eine Übergangsperiode vom 1. August 2010 bis 28. Februar 2011 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'781.- nachzuzahlen seien.
 
B.
 
Die von G.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. November 2011 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei das hypothetische Einkommen der Ehefrau nicht zu berücksichtigen; die Familienzulagen seien entweder gar nicht oder nur zu zwei Dritteln anzurechnen; zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer bezahlt am 17. Januar 2012 den Gerichtskostenvorschuss. Sein Rechtsvertreter ersucht mit Schreiben vom am 18. Januar 2012 um Wiedererwägung der Verfügung.
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2010. Anwendbar sind daher die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), welches im Rahmen des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) umfassend neu geregelt worden ist.
 
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf welches der EL-Bezüger und seine Ehegattin verzichtet haben (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; vgl. BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f., 117 V 287 E. 3c S. 292, AHI 2001 S. 132 [P 18/99]), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
1.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (heute: Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291, AHI 2001 S. 133 E. 1b [P 18/99]). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a S. 290, AHI 2001 S. 133 f. E. 1b mit weiteren Hinweisen [P 18/99]). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1 S. 90). Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist; auch geht Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese aus, dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (s.a. BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61 mit Hinweisen).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt, der Beschwerdeführer sei Bezüger einer halben Invalidenrente. Aufgrund der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit könne darauf geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage sei, sich während der arbeitsbedingten Abwesenheit seiner Ehegattin um seine 1994, 1996 und 1998 geborenen Kinder zu kümmern. Er lege nicht dar, inwiefern er in der Betreuung eingeschränkt sein sollte. Das jüngste Kind sei bei Beginn der Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau bereits zwölf Jahre alt gewesen und habe nicht mehr rund um die Uhr der Betreuung bedurft. Vor diesem familiären Hintergrund sei der Ehefrau die Aufnahme einer 50%igen Beschäftigung ohne Weiteres zumutbar gewesen. Das von der Verwaltung angenommene Einkommen in Höhe von Fr. 19'499.- bewege sich im Rahmen des vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau ermittelten möglichen Verdienstes und sei nicht zu beanstanden. Die mit dem Einspracheentscheid gewährte Übergangsfrist von sechs Monaten sei den Umständen angemessen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verkannt, dass der Ehefrau schon deshalb die Aufnahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei, weil sie Mutter von drei betreuungsbedürftigen Kindern sei. Dazu müsse sie sich um den invaliden Ehemann kümmern. Als 44-Jährige sei sie seit siebzehn Jahren mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen und vom Arbeitsalltag entwöhnt. Dass ihr eine Beschäftigung zugemutet werde, verletze familienrechtliche Grundsätze und stelle eine Ermessensüberschreitung dar.
 
3.1 Die familienrechtliche Rechtsprechung, wonach eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden kann, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist, stellt keine starre Regel, sondern eine Richtlinie dar, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer Einzelfallbetrachtung standhalten muss (in BGE 132 III 593 [5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.3 mit Hinweis). Sie bezieht sich insbesondere auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts und ist schon deshalb hier nicht anwendbar, weil die Ehegatten in der gemeinsamen ehelichen Wohnung leben. Der Beschwerdeführer bezieht keine Hilflosenentschädigung (Übersicht Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV ab 1. Januar 2011 der Ausgleichskasse Gärtner und Floristen vom 28. Dezember 2010), und es besteht bei ihm laut letztinstanzlichem Urteil 8C_178/2011 vom 11. Mai 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung sowie Heben von Lasten bis maximal 15 kg (Bericht Psychiatrie X.________ vom 12. August 2008). Die neben den Eheleuten im Haushalt lebenden Kinder waren bei Beginn der Anrechnung der Verzichtseinkommen sechzehn, vierzehn und zwölf Jahre alt. In den Akten finden sich zwar Hinweise darauf, dass die Ehefrau in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 E. 2a/b). Der Beschwerdeführer hat indes nie vorgebracht, die Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein ausserhäusliches Teilzeitpensum zu absolvieren; der RAD-Arzt Dr. med. M.________ schätzte in seiner internen Stellungnahme vom 7. Juni 2011 das der Ehefrau zumutbare theoretische Arbeitspensum auf 50 %.
 
3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer dazu mit Recht auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. S. 463 mit Hinweis). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (aArt. 3c Abs. 1 lit. g ELG) bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 53/04 vom 9. Mai 2005 E. 4.1). Schon unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf vom Beschwerdeführer, bei welchem sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (vgl. dazu AHI 1997 S. 255 E. 3b; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.5). Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht nach der Praxis zu aArt. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch von der nicht invaliden, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegattin des EL-Bezügers zu verlangen.
 
4.
 
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht gestützt auf eine einlässliche Würdigung der konkreten Verhältnisse, ohne Bundesrecht zu verletzen, im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der 1967 geborenen Ehefrau, deren jüngstes Kind im Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits zwölf Jahre alt war, die Aufnahme einer 50%igen Teilzeitbeschäftigung ohne Weiteres zumutbar war.
 
5.
 
Zur Höhe der angerechneten Einkommen der Ehegatten ist festzuhalten, dass Annahmen kantonaler Instanzen über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten (wie Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage) beruhen, nicht als Rechtsfrage, sondern als Ergebnis von Beweiswürdigung gelten (in BGE 132 III 593 [5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.4 mit Hinweisen). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers aus der erwerblichen Verwertung einer zumutbaren Teilzeittätigkeit in einem 50 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 19'499.- zu erzielen vermöchte, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig. Zur Frage der Anrechnung der Familienzulagen gilt dasselbe. Die in den Beschwerde erneut gestellte Forderung, wenn schon, sei die Anrechnung nur zu zwei Dritteln vorzunehmen, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. a und f ELG und Rz. 3482.08 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zu Recht abgelehnt.
 
6.
 
Mit der Bezahlung des Kostenvorschusses am 17. Januar 2012 und der durch Endentscheid bestätigten Aussichtslosigkeit der letztinstanzlichen Beschwerde ist das am 18. Januar 2012 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Dezember 2011 über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
 
7.
 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Februar 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).