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Informationen zum Dokument  BGer 8C_912/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_912/2011 vom 03.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_912/2011
 
Urteil vom 3. Februar 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. K.________,
 
2. X.________ AG,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prämiennachforderung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Anlässlich einer am 19. Mai 2009 in der X.________ AG durchgeführten (Lohnlisten-)Revision stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) fest, dass in den Jahren 2006 bis 2008 an K.________ resp. dessen Einzelfirma Y.________ Consulting ausgerichtete Entgelte von Fr. 177'386.- als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und dementsprechend als massgebender Lohn zu qualifizieren seien. Sie stellte deshalb am 12. August 2009 Rechnung für ausstehende Unfallversicherungsprämien für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von Fr. 3'234.50. Auf Einsprache hin hielt sie daran mit Entscheid vom 28. September 2009 fest.
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde der X.________ AG mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 ab.
 
C.
 
Die X.________ AG und der im vorinstanzlichen Verfahren beigeladene K.________ lassen beim Bundesgericht gemeinsam (in einer einzigen Rechtsschrift) Beschwerde führen mit dem Antrag um Aufhebung des kantonalen Entscheids. Des Weiteren ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens bildet eine Prämienforderung der SUVA und damit nicht eine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung. Kognitionsrechtlich kommt daher die Ausnahmeregelung in den Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG, wonach das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge. Vielmehr legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden - zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.
 
Bezüglich der gesetzlichen Regelung der Prämienzahlungspflicht von Arbeitgebern und -nehmern in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 91 UVG) wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Unfallversicherungsprämien werden gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Satz 1), welcher laut Art. 22 Abs. 2 UVV - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - dem massgebenden Lohn nach der Bundesgesetzgebung über die AHV entspricht. Den unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Art. 1 UVV) und die nach Gesetz und Rechtsprechung zu berücksichtigenden Kriterien bei der zur Bestimmung des massgebenden Lohnes notwendigen Abgrenzung selbstständiger von unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG) wurden vom kantonalen Gericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Insoweit erübrigt sich eine Wiederholung. Dasselbe gilt hinsichtlich des für den Wechsel eines verfügungsweise rechtskräftig festgelegten Beitragsstatuts verlangten Rückkommenstitels der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. BGE 121 V 1 E. 6 S. 4 f.).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ist als Privatperson berechtigt, in eigenem Namen gegen den kantonalen Entscheid vom 18. Oktober 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei aufgetreten ist. Immerhin hat er von der ihm als Beigeladenem eingeräumten Möglichkeit zu einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Insofern hat er vor der Vorinstanz doch am Verfahren teilgenommen (Art 89 Abs. 1 lit. a BGG). Auch ist er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), muss er unter anderem doch, würde das vorinstanzliche Urteil geschützt, für die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung aufkommen (Art. 91 Abs. 2 UVG).
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz liess die Frage, ob die Zulässigkeit eines Wechsels des Beitragsstatuts des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) abhänge, offen, da sie die Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit eines Verzichts auf eine Prämienerhebung durch die SUVA zufolge selbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung eines solchen Verzichts ohnehin als erfüllt und damit den Rückkommenstitel der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG als gegeben erachtete.
 
4.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, nachdem die SUVA selbst und auch die für die AHV-rechtliche Beitragserhebung zuständigen Behörden über Jahre hinweg von selbstständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen seien, könne die SUVA nicht plötzlich das Beitragsstatut für die Jahre 2006 bis 2008 ändern; dies umso weniger, als die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Beschwerdeführer weiterhin als Selbstständigerwerbenden behandle.
 
4.3 Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach nicht nur die SUVA, sondern auch die mit der Beitragserhebung nach AHVG betraute Ausgleichskasse einen Wechsel des Beitragsstatuts vorgenommen und Letztere paritätische Beiträge einverlangt habe, die Vorinstanz den diesbezüglichen Einspracheentscheid vom 19. Juli 2011 jedoch als nichtig erklärt und aufgehoben habe, sodass die Ausgleichskasse bei der Beitragserhebung nunmehr anders als die SUVA bei der Prämienerhebung nach wie vor von selbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, ist unzutreffend oder zumindest irreführend. Wie dem - über Internet unter www.sozialversicherungsgericht.zh.ch abrufbaren - Entscheid AB.2011.00050 der Vorinstanz vom 18. Oktober 2011 zu entnehmen ist, hat diese den dort angefochtenen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse zwar als nichtig erklärt, dies aber nicht aus materiellrechtlichen Gründen, sondern einzig wegen ungenauer, eine präzise Identifizierung des Entscheidadressaten nicht erlaubender Parteibezeichnung, was als schwerwiegender formellrechtlicher Mangel gesehen wurde, der die Nichtigkeit des angefochtenen Erlasses zur Folge habe. Unter Aufhebung desselben wurde vorgesehen, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Verwaltung zu überweisen, damit diese über die erhobene Einsprache neu entscheide. Damit aber stand das AHV-rechtliche Beitragsstatut bis zum Erlass des hier zur Diskussion stehenden kantonalen Entscheids im Unfallversicherungsbereich am 18. Oktober 2011 noch gar nicht fest, sodass nicht gesagt werden kann, die Ausgleichskasse behandle den Beschwerdeführer weiterhin als Selbstständigerwerbenden, woran sich auch die SUVA halten müsse. Immerhin hatte die Ausgleichskasse beabsichtigt, aufgrund der von der SUVA durchgeführten Betriebsrevision gleich wie die SUVA von unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und das dabei erhaltene Entgelt dementsprechend als massgebenden Lohn zu qualifizieren. Dass es diesbezüglich inzwischen zu einem rechtskräftigen Entscheid gekommen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Aus den früheren, noch auf selbstständige Erwerbstätigkeit hinauslaufenden Verfügungen der Ausgleichskasse vom 29. März und 20. Juli 2010 lässt sich bezüglich des Beitragsstatuts in den Jahren 2006 bis 2008 jedenfalls nichts ableiten, da völlig unsicher ist, inwiefern diese letztlich Bestand haben werden. Dies umso weniger, als die Vorinstanz den hier angefochtenen unfallversicherungsrechtlichen Entscheid - nicht zuletzt im Hinblick auf einen allfälligen Koordinationsbedarf - auch der Ausgleichskasse zugestellt hat, damit sie im Lichte des darin beschlossenen Verfahrensausganges prüfe, ob ein Rückkommenstitel auch bezüglich eines bereits rechtskräftig verfügten AHV-Beitragsstatuts gegeben sei. Im Übrigen lässt sich aus Art. 1 AHVV (recte: UVV), gemäss welchem als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die AHV ausübt, ohnehin nicht ableiten, dass die SUVA an die AHV-rechtliche Qualifikation gebunden wäre und davon - selbst wenn diese als offensichtlich unrichtig erscheint - nicht abweichen dürfte (vgl. RKUV 1992 Nr. U 155 S. 254 f. und PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 95 N. 92, je mit Hinweisen). Diese Argumentation wird denn in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter begründet.
 
5.
 
5.1 Die Prüfung der für und gegen die Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien führte die Vorinstanz zum Schluss, dass das bisherige Absehen von einer Beitrags- resp. Prämienerhebung durch die mit der Durchsetzung des AHVG betrauten Behörden einerseits und im Unfallversicherungsbereich durch die SUVA andererseits auf der Annahme beruhten, die von der Einzelfirma des Beschwerdeführers für die Beschwerde führende Firma erbrachten Leistungen seien als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Diese Ausgangslage erachtete sie als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, weshalb es der SUVA nicht habe verwehrt sein können, auf ihre frühere Beurteilung zurückzukommen und neu von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
 
5.2 Diese Betrachtungsweise ist Ergebnis der vorinstanzlichen Gewichtung der konkreten Umstände und deren rechtlichen Subsumtion. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach überwiegend für das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sprechen, ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht kann insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem Entscheid des kantonalen Gerichts eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet oder ob dieser allenfalls auf Sachverhaltsfeststellungen basiert, die als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wären und den Verfahrensausgang massgeblich beeinflusst haben (vgl. E. 1 hievor). Auf die beschwerdeführerische Argumentation, wonach die SUVA das Beitragsstatut als Selbstständigerwerbender nur wechseln dürfe, wenn sie über einen entsprechenden Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 ATSG verfüge, braucht nicht eingegangen zu werden, wenn die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Wiedererwägungsvoraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit der beitragsrechtlichen Erfassung als Selbstständigerwerbender und der erheblichen Bedeutung einer diesbezüglichen Berichtigung einer letztinstanzlichen Überprüfung unter diesen Aspekten standzuhalten vermag (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
 
5.3 Sämtliche der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände lassen den kantonalen Entscheid, welcher den der Vorinstanz zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschreitet, nicht als rechtswidrig erscheinen und auch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hätte zeitigen können, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid hält sich im Rahmen der der Vorinstanz zustehenden Beurteilungskompetenz.
 
5.3.1 So mag es zwar zutreffen, dass die vorinstanzliche (Einzel-) Richterin fälschlicherweise angenommen hat, der Beschwerdeführer habe in seiner Buchhaltung keine Zahlungen von Mehrwertsteuern aufgeführt und demnach auch keine solchen geleistet. Soweit in diesem Punkt tatsächlich eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne einer aktenwidrigen Interpretation der Buchhaltung auszumachen ist, liegt zumindest kein für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens entscheidender Mangel vor. Wie bereits im angefochtenen Entscheid dargelegt worden ist, bildet die Entrichtung von Mehrwertsteuern höchstens ein Indiz für eine organisatorische Unabhängigkeit (Urteil U 480/00 des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. Dezember 2001 E. 3d). Für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stellt sie aber kein ausschlaggebendes Kriterium dar. Will der Beschwerdeführer nach aussen als Selbstständigerwerbender auftreten, entspricht es einer logischen Konsequenz, dass er sich als mehrwertsteuerpflichtig ausgibt. Zuverlässige Schlüsse auf den effektiven Charakter seiner Tätigkeit aus beitragsrechtlicher Sicht lassen sich daraus nicht ziehen.
 
5.3.2 Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dem Umstand beigemessen werden, dass der Beschwerdeführer vor der Gründung der ebenfalls Beschwerde führenden Firma für mehrere verschiedene Auftraggeber Arbeiten ausgeführt hat und seine Stellung als Selbstständigerwerbender damals allseits anerkannt worden ist. Dies schliesst nicht aus, dass er - wie die SUVA in ihrer der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 9. August 2010 zur Eingabe des von der Vorinstanz beigeladenen heutigen Beschwerdeführers vom 17. Mai 2010 aufgezeigt hat - in einem späteren Zeitpunkt praktisch ausschliesslich noch für die neu gegründete, heute Beschwerde führende Firma, wo er als Verwaltungsratspräsident, Hauptaktionär und Geschäftsführer amtet, tätig geworden und insoweit neu als unselbstständig Erwerbender zu qualifizieren ist. Inwiefern mit einer früheren Behandlung als Selbstständigerwerbender ein schützenswertes Vertrauen geschaffen worden sein sollte, das einer abweichenden Qualifizierung aufgrund geänderter Verhältnisse entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich.
 
5.3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand, der Begriff der zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sei falsch ausgelegt worden; nachdem sowohl die AHV-Ausgleichskasse als auch die SUVA den Beschwerdeführer wiederholt als Selbstständigerwerbenden erfasst hätten, könne dies später nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Mit dieser Argumentation lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass der Rückkommenstitel der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit in aller Regel gerade dann zum Zuge kommt, wenn eine Behörde einen eigenen früheren Entscheid anders beurteilt.
 
5.3.4 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Beschwerde führenden Firma nebst einer Büroräumlichkeit auch einen Lagerraum gemietet und trage mit den damit verbundenen, regelmässig anfallenden Mietzinsverpflichtungen ein auf selbstständige Erwerbstätigkeit hinweisendes Unternehmerrisiko. Angesichts der eher geringfügigen Höhe dieser auch ohne Arbeitserfolg erwachsenden Unkosten lässt es sich weder rechtfertigen, von erheblichen Investitionen zu sprechen, noch kann von einem zwingend eine selbstständige Erwerbstätigkeit indizierenden Geschäftsrisiko gesprochen werden. Auch darin, dass die Vorinstanz diesen Aufwänden und darüber hinaus noch geltend gemachten, nicht näher bezeichneten Versicherungsprämien nicht die von den Beschwerdeführern postulierte Bedeutung beigemessen hat, sondern im Hinblick auf die wirtschaftliche Verflechtung des Beschwerdeführers mit dem von ihm geleiteten Betrieb sogar ein "Konstrukt im Dienste der beitrags- und steuerrechtlichen Optimierung" in Betracht gezogen hat, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden.
 
5.3.5 Ebenso wenig schliessen die angeblich stark schwankenden Honorarerträge die Annahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zwingend aus, sodass der Vorinstanz insoweit eine rechtswidrige Beurteilung vorzuwerfen wäre.
 
5.3.6 Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gesetzlichen Abklärungspflicht sowie eine willkürliche Sachverhaltswürdigung vorwerfen, liegen keine hinreichend spezifizierten Ausführungen vor, sprechen sie doch nur pauschal von Elementen, die nicht im Sinne der genannten Kritikpunkte Berücksichtigung gefunden hätten, ohne diese "Elemente" konkret zu bezeichnen. Darauf kann nicht eingegangen werden.
 
6.
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit heutigem Urteil gegenstandslos.
 
7.
 
Die Gerichtsosten (Art. 65 Abs. 2 und 3 lit. b BGG) sind von den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Februar 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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