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Informationen zum Dokument  BGer 5D_20/2012  Materielle Begründung
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BGer 5D_20/2012 vom 02.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_20/2012
 
Urteil vom 2. Februar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter M. Müller,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden (Gerichtspräsidium 5).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (in einer Betreibung für Fr. 1'600.-- nebst Zins) abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidiums mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheid zulässig ist (Art. 113 BGG),
 
dass sich die vorliegende Eingabe nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
 
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Aargau erhoben werden kann,
 
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und daher offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidium Baden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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