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Informationen zum Dokument  BGer 2C_367/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_367/2010 vom 02.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_367/2010
 
Verfügung vom 2. Februar 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Herr Dr. Andreas Güngerich und Frau Kathrin Enderli,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
 
Regierungsstatthalteramt von Thun.
 
Gegenstand
 
Kaufsrecht Gasnetz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 29. April 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2010,
 
in das Schreiben der Vertreter der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2012, womit mitgeteilt wird, dass die Parteien sich geeinigt haben und eine aussergerichtliche Vereinbarung zustande gekommen ist, weshalb die Beschwerde vom 29. April 2010 zurückgezogen werde,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
 
dass gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen aussergerichtlichen Vereinbarung die Beschwerdeführerin die Kosten zu übernehmen hat und die Parteikosten wegzuschlagen sind,
 
dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe dieser Vereinbarung zu regeln sind,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsstatthalteramt von Thun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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