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Informationen zum Dokument  BGer 8C_766/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_766/2011 vom 31.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_766/2011
 
Urteil vom 31. Januar 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
J.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 17. August 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1947 geborene J.________ bezieht seit 1. Mai 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die Versicherte machte am 27. Januar 2004 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Nachdem eine erste Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom Bundesgericht letztinstanzlich wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden war (Urteil 8C_577/2008 vom 7. November 2008), lehnte es die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 20. April 2010 erneut ab, die Rente zu erhöhen.
 
B.
 
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2011 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt J.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
 
2.2 Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
 
2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat erwogen, der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Jahre 2009 betrage 54.7 %. Dabei ging es von einem Valideneinkommen von Fr. 46'388.- und einem Invalideneinkommen vom Fr. 21'029.- aus. Die Versicherte macht gegen diese Bemessung geltend, damit werde einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen ein durchschnittliches Invalideneinkommen gegenübergesetzt, was rechtsprechungsgemäss nicht zulässig sei.
 
4.
 
4.1 Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung belastet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 301; 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61). Diesem Umstand ist durch eine sogenannte Parallelisierung der Einkommen Rechnung zu tragen. Diese kann praxisgemäss durch eine Herabsetzung des Invalideneinkommens erfolgen. Die Parallelisierung ist aber nur dann vorzunehmen, wenn der erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt hiebei bei 5 %. Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6 S. 302 ff.).
 
4.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt bei der Firma X.________ als Abnehmerin angestellt. Sie habe dabei Plastik- oder Papiersäcke vom Band nehmen und verpacken müssen. Somit war sie in der Branche "Herst. v. Papier, Pappe u. Waren daraus" gemäss der Lohnstrukturerhebung tätig. Der entsprechende branchenübliche Lohn betrug im Jahre 2008 Fr. 4'004.- pro Monat; umgerechnet auf ein übliches Jahresarbeitspensum und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2009 entspricht dies einem Einkommen von Fr. 51'141.95. Das von der Vorinstanz auf Fr. 46'388.- bemessene Valideneinkommen ist somit um 9.29 % unterdurchschnittlich.
 
4.3 Aufgrund des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens ist das vom kantonalen Gericht auf Fr. 21'029.- bemessene Invalideneinkommen um zusätzlich 4.29 % herabzusetzen. Das parallelisierte Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 20'126.85. Vergleicht man dieses mit dem Valideneinkommen, ergibt sich eine gesundheitsbedingte Einbusse von Fr. 26'261.15. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 57 %, was gemäss Art. 28 IVG ebenfalls einer halben Rente entspricht. Es braucht somit nicht näher geprüft zu werden, ob der Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80, welcher von der Vorinstanz auf 20 % geschätzt wurde, auch nach der Parallelisierung noch gerechtfertigt ist (vgl. zum Verhältnis zwischen Parallelisierung und Abzug: BGE 135 V 267 E. 6.2 S. 305 und SVR 2009 UV Nr. 51 S. 181, 8C_484/2008 E. 5.2.2). Es ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die halbe Rente bestätigt hat; die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.
 
5.
 
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Januar 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Holzer
 
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