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Informationen zum Dokument  BGer 6B_850/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_850/2011 vom 27.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_850/2011
 
Urteil vom 27. Januar 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rückzug der Berufung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. Dezember 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die vom Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern erhobene Berufung zufolge des mit Schreiben des damaligen amtlichen Verteidigers vom 8. November 2011 erklärten Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde.
 
Die Vorinstanz führt aus, nach der Darstellung des Verteidigers habe er die Berufung in Übereinstimmung mit einer Willensäusserung des Beschwerdeführers zurückgezogen. Er sei als amtlicher Verteidiger zum Rückzug berechtigt gewesen, könne gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO doch derjenige, der ein Rechtsmittel ergriffen habe, dieses auch zurückziehen (angefochtener Entscheid S. 2).
 
Der Beschwerdeführer macht zur Sache nur geltend, er habe dem Verteidiger nicht erlaubt, die Berufung zurückzuziehen. Mit diesem Vorbringen vermag er nicht in einer Weise, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, darzulegen, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Mit der Anwendung von Art. 386 Abs. 2 StPO befasst er sich überhaupt nicht, weshalb die Beschwerde insoweit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt.
 
Die weiteren Ausführungen der Beschwerde sind vor Bundesgericht unzulässig, da sie nicht die Frage des Rückzugs betreffen.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Januar 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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