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Informationen zum Dokument  BGer 5A_806/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_806/2011 vom 26.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_806/2011
 
Urteil vom 26. Januar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Thierry Juillard,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mündigenunterhalt,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. September 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Z.________ wurde am xxxx 1986 geboren. Die Ehe seiner Eltern X.________ und Y.________ wurde am 7. August 2007 geschieden. Z.________ verbrachte seine Schulzeit zuerst in A.________, sodann in Hong Kong und England, danach in der "International School B.________". Hierauf nahm er im Einverständnis mit seinem Vater ein Studium in Toronto auf, welches er im Frühling 2007 abbrach. Darauf kehrte er in die Schweiz zurück und arbeitete temporär in einem Hotel, wo er sich für das Hotelfach zu interessieren begann. Ab Februar 2008 nahm er am Institut "C.________" in D.________ eine Ausbildung "BBA in Hospitality Management" auf. Er forderte seinen Vater mehrmals auf, ihm Ausbildungsunterhalt zu leisten. Dieser verweigerte jegliche Zahlungen mit der Begründung, die Ausbildung in Kanada sei selbstverschuldet abgebrochen worden und Absprachen für eine weitere Ausbildung fehlten.
 
B.
 
Mit Klage vom 11. März 2008 verlangte der Sohn die Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.--, rückwirkend ab einem Jahr seit Klageanhebung, sowie die Auszahlung aller Kinderzulagen seit April 2007 und die Übernahme sämtlicher Kosten der kommenden 3,5 Jahre am Institut "C.________" von Fr. 134'130.--.
 
Nachdem er in vier von neun Fächern nicht bestanden hatte (allerdings konnte er in einem "re-sit" das erste Semester beenden), brach er die Ausbildung im Mai 2008 ab und wechselte per September 2008 an die etwas günstigere Ecole E.________ in F.________, wo er das erste Studienjahr im Sommer 2009 erfolgreich abschloss. Das Studiengeld war ihm bis längstens Ende Sommersemester gestundet worden. Wegen fehlender Mittel setzte er das Studium sodann für vorerst ein Jahr aus. Die Ecole E.________ bestätigte einen temporären Unterbruch von maximal zwei Jahren.
 
Zufolge dieser Entwicklungen reichte der Sohn mehrmals weitere Eingaben mit neuen Rechtsbegehren ein, wobei er zuletzt die Verpflichtung des Vaters zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'570.-- seit April 2007 bis Juli 2012 verlangte.
 
Mit Urteil vom 8. Oktober 2009 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Vater, seinem Sohn von September 2008 bis Juli 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- (inkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen, und den Sohn verpflichtete es, dem Vater jeweils per Ende Januar und Juli unaufgefordert den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass er immer noch an der Ecole E.________ immatrikuliert ist und sich dort in Ausbildung befindet.
 
In seinem Urteil vom 30. September 2011 bestätigte das vom Vater angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil, freilich mit der Präzisierung, dass der Unterhaltsbeitrag für die Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2012 nur für diejenige Zeit geschuldet ist, für welche der Sohn nachweist, dass er an der Ecole E.________ immatrikuliert ist und sich dort in Ausbildung befindet.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil hat der Vater am 21. November 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid über eine Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Berufung in Zivilsachen erweist sich mithin als zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
 
1.1 Obwohl die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), wird lediglich ein Rückweisungsbegehren gestellt. Richtigerweise müsste ein Antrag in der Sache gestellt werden, es wäre denn, dass das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Dies ist vorliegend nicht der Fall, werden doch mit Bezug auf den Sachverhalt keine tauglichen Rügen erhoben (vgl. E. 4) und wird auch nicht geltend gemacht, dieser sei unvollständig festgestellt. Nach der zitierten Rechtsprechung führt dies an sich dazu, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen mangels eines materiellen Begehrens nicht einzutreten ist. Es stellt sich indes die Frage, ob diese strenge Praxis auch im vorliegenden Fall sachgerecht wäre, weil sich aus dem Beschwerdekontext zweifelsfrei ergibt, was der Beschwerdeführer will, nämlich das Absehen von jeglicher Unterhaltsverpflichtung und damit die Abweisung der Unterhaltsklage. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann insofern offen bleiben, als der Beschwerde ohnehin auch materiell kein Erfolg beschieden sein kann, soweit in der Sache selbst überhaupt zulässige Rügen erhoben werden (vgl. E. 4). Diesbezüglich ist zunächst auf die Kognition des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen (dazu E. 1.2) und hinsichtlich der rechtlichen Überprüfung von Ermessensentscheiden hinzuweisen (dazu E. 1.3).
 
1.2 An den kantonal festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
 
1.3 In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass dem Sachgericht im Zusammenhang mit der Festsetzung von Mündigenunterhalt ein weites Ermessen zukommt (vgl. E. 2) und das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide grosse Zurückhaltung übt und nur einschreitet, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist oder sie irrelevante Gesichtspunkte berücksichtigt bzw. rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat, oder wenn der Ermessensentscheid im Ergebnis offensichtlich unbillig bzw. in stossender Weise ungerecht ist (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; spezifisch mit Bezug auf den Mündigenunterhalt: Urteil 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 1.3).
 
2.
 
Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ist die Verpflichtung der Eltern zur Leistung von Unterhalt an ihr mündiges Kind unter anderem davon abhängig, ob es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönlichen Beziehungen zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376). Dabei kommt dem Alter des Kindes grosse Bedeutung zu: Je älter es ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Ausbildungsunterhalt angewiesen und umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen den nötigen Abstand zu gewinnen (BGE 129 III 375 E. 3.4 S. 378). Unzumutbar wird der Mündigenunterhalt erst dann, wenn das Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie bzw. dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber nicht nachkommt, es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzieht (Urteile 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2; 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1). Das Kind muss mithin die alleinige Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 113 II 374 E. 2 S. 376 f.). Diese Beurteilung kann sich insbesondere dann als heikel erweisen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Die heftigen Emotionen, welche eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zumeist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Mündigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (BGE 113 II 374 E. 4 S. 378 ff.; 120 II 177 E. 3c und E. 4a S. 179 ff.).
 
3.
 
Vorliegend hat das Appellationsgericht auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen, wonach der Sohn sich in Kanada an die als Auskunftsperson einvernommene Schwester des Vaters wandte, welche mehrfach versuchte, zwischen Vater und Sohn zu vermitteln. Der Sohn habe sich nicht entscheiden können, was er künftig machen sollte und sei sehr emotional gewesen. Sie habe ihm geraten, eine berufliche Ausbildung abzuschliessen, und sie hätten stundenlang telefoniert. Der Vater habe sie schliesslich gebeten, sich herauszuhalten. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 - und damit nach der vom Vater als ungebührlich empfundenen E-Mail des Sohnes vom 23. Januar 2006, worin dieser den Vater aber auch aufgefordert habe, sich um ihn zu kümmern - habe sich dieser grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt des Sohnes aufzukommen. Das Appellationsgericht hat daraus (wie bereits die erste Instanz) gefolgert, dass kein einseitiger bzw. einseitig verschuldeter Kontaktabbruch durch den Sohn vorliege. Sodann hat es mit Bezug auf das Verhalten des Sohnes in der Schweiz erwogen, der Vater mache nicht geltend, dass der Sohn aktuelle Versuche zur Kontaktaufnahme abgewiesen hätte. Im Gegenteil habe er in der Befragung erklärt, letztmals im Jahr 2007 versucht zu haben, mit dem Sohn in Kontakt zu treten. Dass dieser selbst den Kontakt nicht von sich aus gesucht habe, sei angesichts des hängigen Rechtsstreites nachvollziehbar. Unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil kam das Appellationsgericht schliesslich zum gleichen Ergebnis, dass das zweifache Scheidungskind im Zusammenhang mit der damals hängigen Scheidung der Eltern nach seiner Darstellung in eine Depression geriet und jedenfalls Probleme bei der Berufsfindung hatte, nunmehr aber im Hotelfach eine angemessene Ausbildung anstrebe, wofür der Vater angesichts seiner weit überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der jedenfalls nicht einseitig dem Sohn anzulastenden Kontaktschwierigkeiten im Verhältnis der elterlichen Einkommen beizutragen habe.
 
4.
 
Der Vater macht in seiner Beschwerde geltend, mit dem Sohn bis zur Aufnahme des Studiums in Toronto besten und regelmässigen Kontakt gehabt zu haben. Aus ihm heute noch unbekannten Gründen habe der Sohn anfangs 2006 den Kontakt vollständig abgebrochen und namentlich die Fragen bezüglich Studienfortgang und Finanzen nicht beantwortet. In der Folge sei er im Frühjahr 2007 nach Kanada gefahren, um die Situation mit seinem Sohn zu besprechen. Dieser habe den Raum wortlos verlassen und seither sei er wie vom Erdboden verschluckt und habe auch nicht mehr mit ihm gesprochen. In der Folge habe der Sohn das Studium abgebrochen, obwohl er (Vater) immer wieder via E-Mail, Schreiben, Karten und Telefon versucht habe, den Kontakt herzustellen. Im Januar 2006 habe ihn der Sohn in einer E-Mail übel beschimpft. Für ihn sei noch heute nicht nachvollziehbar, worauf der komplette Abbruch der Beziehung zurückzuführen sei. Obwohl der Sohn noch anfangs September 2007 per E-Mail behauptet habe, an der Universität in Toronto immatrikuliert zu sein, habe er das Semester gar nicht angetreten und sei, wie sich nachträglich herausgestellt habe, bereits im Frühsommer 2007 in die Schweiz zurückgekehrt. Was er hier bis Februar 2008 (Beginn des Probesemesters in "C.________") gemacht und wo er sich aufgehalten habe, sei ihm auch heute noch unbekannt. Mit Bezug auf den Studienabbruch in Toronto gebe es keine Hinweise auf eine übermässige psychische Belastung und im Übrigen hätte der Sohn diesbezüglich mit ihm Kontakt aufnehmen müssen, um den weiteren Ausbildungsweg und die diesbezüglichen Finanzen zu klären. Es wäre dem Sohn angesichts seines Alters zuzumuten gewesen, über die ehelichen Schwierigkeiten der Eltern wenigstens teilweise hinwegzuschauen, zumal die Scheidung keineswegs mit einem tiefen Zerwürfnis verbunden gewesen sei und schliesslich in eine Konvention gemündet habe, welche freilich nicht ganz einfach gewesen sei und auch den Unterhalt für den Sohn betroffen habe. Der angefochtene Entscheid verstosse klarerweise gegen Bundesrecht, indem die vollständig fehlende Beziehung zwischen den Parteien entgegen dem klaren Gesetzestext und der diesbezüglichen Gerichtspraxis für unmassgeblich erklärt werde bzw. dieser Umstand angeblichen Spannungen im Vorfeld der Scheidung und damit ihm zugeschrieben würden. Indes vermöchten auch die Vorinstanzen nicht zu erklären, weshalb der Sohn zu vollständigem Kontaktabbruch berechtigt sei. Im Übrigen entspreche das Zusammenwirken zwischen Elternteil und Kind der hierzulande als völlig normal empfundenen Anstandspflicht, wonach ein Kind den zahlenden Vater gefälligst darüber zu orientieren habe, wofür er denn zahlen soll.
 
4.1 Soweit der Vater mit diesen Vorbringen seine eigene Sicht der Dinge schildert, ohne dass die entsprechenden Tatsachen im angefochtenen Entscheid festgestellt sind, und er sich teilweise sogar gegen explizite kantonale Sachverhaltsfeststellungen wendet (der Kontaktabbruch sei völlig einseitig erfolgt; er habe sich stets um Kontakte bemüht) oder behauptet, Dinge nach wie vor nicht zu wissen, obwohl diese in den Urteilen dargelegt sind (Ursachen für den Kontaktabbruch; Tätigkeit des Sohnes in der Schweiz), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil all die Ausführungen appellatorischer Natur sind und diesem Zusammenhang kein einziges verfassungsmässiges Recht als verletzt gerügt wird.
 
4.2 Die rechtlichen Ausführungen des Vaters basieren auf seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung und gehen deshalb weitestgehend an der Sache vorbei. Gemäss der kantonalen Sachverhaltsdarstellung stehen die Probleme des Sohnes mit dem Studium in Toronto bzw. mit dem dortigen Studienabbruch und sein Verhalten gegenüber dem Vater in unmittelbarem Zusammenhang mit den Scheidungsauseinandersetzungen zwischen seinen Eltern. Der Sohn pflegte intensiven Kontakt zu seiner in Kanada lebenden Tante väterlicherseits und auch zu seiner Mutter, bei welcher er gemäss kantonalen Sachverhaltsfeststellungen in der Schweiz jeweils wohnt. Hingegen erlosch der Kontakt zum Vater im Zuge der Scheidung der Eltern vollständig. Der Sohn scheint an einer Wiederaufnahme der Kontakte nicht interessiert, wobei der Vater seit dem Jahr 2007 auch keine Versuche mehr unternommen hat, einen Kontakt herzustellen, und er seine Schwester anhielt, sich aus der Sache herauszuhalten, d.h. nicht zwischen den Parteien zu vermitteln.
 
Bei dieser Sachlage hat das Appellationsgericht von seinem Ermessen, welches ihm bei der vorliegend interessierenden Frage der Zumutbarkeit von Mündigenunterhalt zusteht, nach den vorstehenden Erwägungen und der in E. 2 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Absehen von Mündigenunterhalt nur bei einseitigem und schuldhaftem Kontaktabbruch sowie fehlenden Gründen für die fortdauernde Kontaktverweigerung angezeigt ist, jedenfalls nicht unsachgemässen Gebrauch gemacht. In finanzieller Hinsicht wurde im Übrigen festgestellt, dass die Mutter bereits grosse finanzielle Leistungen erbracht hat (sie habe für das Institut in "C.________" bei ihrem Arbeitgeber einen Betrag von Fr. 22'000.-- aufgenommen, was für sie eine Kreditsperre zur Folge gehabt habe, und es sei ihr auch zuzumuten, im Verhältnis der elterlichen Einkommen zu einem Viertel an den laufenden Kindesunterhalt beizutragen), und der Vater weit überdurchschnittlich leistungsfähig ist, was von diesem auch nicht bestritten wird. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass der Sohn bislang über keine angemessene Erstausbildung verfügt, dass er nunmehr aber ausbildungsmässig Tritt gefasst und das bisherige Studium an der Ecole E.________ erfolgreich absolviert hat.
 
5.
 
Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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