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Informationen zum Dokument  BGer 2C_928/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_928/2011 vom 24.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_928/2011
 
Verfügung vom 24. Januar 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________, A.________ Apotheke,
 
2. Y.________, B.________ Apotheke,
 
3. Z.________, Apotheke C.________ GmbH,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Inkraftsetzung der Aenderung des Gesundheitsgesetzes vom 30. November 2008; § 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4.11.1962,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________, Y.________ und Z.________ vom 10. November 2011 gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 über die Inkraftsetzung von § 17 des Zürcher Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (eingefügt als § 25a in das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007),
 
in die Verfügung vom 18. November 2011, womit das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich über die gleichzeitig dort eingereichte Beschwerde gegen denselben regierungsrätlichen Beschluss sistiert worden ist,
 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2011, womit die Beschwerde vom 10. November 2011 unter Hinweis auf den mittlerweile ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ersucht wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 66 Abs. 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Januar 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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