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Informationen zum Dokument  BGer 9C_863/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_863/2011 vom 20.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_863/2011
 
Urteil vom 20. Januar 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch die Beratungsstelle Q._________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 21. September 2011.
 
In Erwägung,
 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2011 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente erhoben hat,
 
dass mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
 
dass die Vorinstanz den Gutachten der Dres. med. K.________ und J.________ vom 7. Juli 2008 sowie des medizinischen Begutachtungsinstitutes X._________ vom 11. November 2009 Beweiskraft beigemessen und darauf gestützt festgestellt hat, seit 1. Januar 2008 bestehe aufgrund einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen, leidensangepassten Tätigkeit,
 
dass die - neuen und daher ohnehin unzulässigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - Behauptungen betreffend "Machenschaften" des Dr. med. K.________ mangels Zusammenhang mit dem konkreten Fall nicht auf dessen Voreingenommenheit schliessen lassen und in Bezug auf die Begutachtung beim medizinischen Begutachtungsinstitut X._________ keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden (Psycho-)Pathologie nicht angemessen gewesen (vgl. Urteil 8C_504/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen) oder die Untersuchung auf "unmenschliche" Weise durchgeführt worden sein soll,
 
dass sich die Vorinstanz im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) eingehend und nachvollziehbar mit den medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt hat, die Beschwerdeführerin diese im Wesentlichen lediglich abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung weder offensichtlich unrichtig sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254), noch auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass daran weder der Bericht des Spitals Y.________ vom 16. November 2011, der nicht den relevanten Zeitraum betrifft (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis; Urteil 9C_43/2011 vom 8. März 2011 E. 2.3), noch die Stellungnahme des medizinischen Zentrums Z._________ vom 14. Dezember 2011, womit lediglich die bereits früher vertretene eigene Auffassung bekräftigt wird, etwas ändern, zumal sie beide ohnehin unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
 
dass die Vorinstanz von der Fähigkeit zur Selbsteingliederung ausgehen durfte (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3-3.5) und die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Januar 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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