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Informationen zum Dokument  BGer 5A_634/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_634/2011 vom 16.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_634/2011
 
Urteil vom 16. Januar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG in Liquidation,
 
2. Z.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Andreas Landtwing,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verein Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vereinsausschluss, Konventionalstrafe,
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zug vom 11. August 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die X.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin 1) war im Geldüberweisungsbereich tätig. Der Verein Y.________ (Beschwerdegegner) ist eine Selbstregulierungsorganisation im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung. Seit 2001 war die Beschwerdeführerin 1 Mitglied des Beschwerdegegners. Z.________ (Beschwerdeführer 2) war Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 und bis zu seinem Rücktritt 2010 Mitglied des Verwaltungsrates.
 
B.
 
Die Aufsichtskommission des Beschwerdegegners schloss die Beschwerdeführerin 1 mit Sanktionsentscheid vom 21. Mai 2010 aufgrund verschiedener Pflichtverletzungen (Verletzung der Organisationspflicht, namentlich des Verbots der Delegation von Sorgfaltspflichten an betriebsfremde Hilfspersonen; Verletzung weiterer Sorgfaltspflichten, namentlich zur Identifizierung der Gegenpartei, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und zur Dokumentation und Aufbewahrung; Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer Kontrolle gemäss Geldwäschereigesetzgebung und Verletzung der Gewährspflicht) als Mitglied aus und auferlegte ihr eine Konventionalstrafe von Fr. 80'000.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.--.
 
C.
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 am 14. Juni 2010 Einsprache. Sie verlangte die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission und die Aufhebung der Konventionalstrafe, eventualiter deren Herabsetzung. Als Einzelschiedsrichter wurde in der Folge Rechtsanwalt A.________, Zug, eingesetzt.
 
Mit Vereinbarung vom 10. Januar 2011 beendigten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegner die Mitgliedschaft per 31. Dezember 2011. Sie kamen überein, dass der Einzelschiedsrichter dennoch die Rechtmässigkeit des Ausschlusses überprüfen soll, wobei für den Fall der Bestätigung dieses Punkts der 21. Mai 2010 als Zeitpunkt des Ausschlusses massgeblich sein soll. Mit Schiedsspruch vom 11. August 2011 wies der Einzelschiedsrichter die Einsprache gegen den Vereinsausschluss ab und bestätigte den Ausschluss per 21. Mai 2010. Hingegen reduzierte er die Konventionalstrafe auf Fr. 70'000.-- und die Kosten des Sanktionsverfahrens auf Fr. 10'000.--.
 
D.
 
Am 12. September 2011 haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an den Einzelschiedsrichter. Zudem ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.
 
Mit Verfügung vom 16. September 2011 hat das Bundesgericht ohne Einholung einer Vernehmlassung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Dabei stellte der Einzelschiedsrichter dem Bundesgericht Rechnung für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Aktenzustellung und bat um Begleichung derselben aus dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung lehnte dies mit Schreiben vom 28. September 2011 ab.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen zwei Parteien, die beide ihren Sitz in der Schweiz haben (und auch beim Abschluss der Schiedsvereinbarung hatten; Art. 176 IPRG [SR 291]). Für die Rechtsmittelordnung sind somit die Bestimmungen über die Binnenschiedsgerichtsbarkeit anzuwenden. Nach Art. 407 Abs. 3 ZPO (SR 272) gilt für Rechtsmittel gegen Entscheide von nationalen Schiedsgerichten das Recht, das bei Eröffnung des Schiedsentscheids in Kraft ist. Nach Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 eröffnete Binnenschiedsentscheide sind demzufolge unter den Voraussetzungen der Art. 389 bis 395 ZPO anfechtbar, soweit die Parteien keine Vereinbarung im Sinne von Art. 353 Abs. 2 ZPO geschlossen haben, mit der sie die Geltung dieser Bestimmungen ausschlossen und die Anwendung der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG vereinbarten. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist und die Parteien keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 390 ZPO vereinbart haben, steht gegen den Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a ZPO) vom 11. August 2011 die Beschwerde an das Bundesgericht als einzige Rechtsmittelinstanz nach den Bestimmungen von Art. 389 ff. ZPO offen (Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).
 
1.2 Soweit in den Art. 389 ff. ZPO nichts anderes geregelt ist, kommt auf das Verfahren vor Bundesgericht das BGG zur Anwendung (Art. 389 Abs. 2 ZPO). Dies gilt namentlich für die Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 76 BGG. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer muss aufzeigen, dass diese gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, soweit sie nicht offensichtlich vorliegen (BGE 135 III 46 E. 4 S. 47 mit Hinweisen).
 
1.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat am Verfahren vor dem Schiedsgericht teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Das zusätzlich erforderliche schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) begründet sie einzig im Hinblick auf die ihr auferlegte Konventionalstrafe und die Verfahrenskosten. Insoweit ist sie ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt. Sie äussert sich aber nicht im Hinblick auf den Vereinsausschluss. Ob sie ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung ihres Vereinsausschlusses hat, ist fraglich, nachdem sie gemäss Vereinbarung auf den 31. Dezember 2011 ausgetreten ist und zudem - nach dem Auflösungsbeschluss vom 1. Dezember 2011 - ihre geschäftlichen Aktivitäten eingestellt haben dürfte. Nach der Rechtsprechung bleibt das Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Ausschlusses trotz Austritts zwar erhalten, soweit der Verein das Ausschlussverfahren nicht als gegenstandslos abschreibt, sondern den Ausschlussentscheid aufrechterhält (Urteil 5A_10/2009 vom 1. September 2009 E. 2.2.2, in: SJ 2010 I 378 ff., zum Rechtsschutzinteresse im kantonalen Verfahren). Dies entbindet das ausgeschlossene und hernach freiwillig ausgetretene Mitglied aber nicht davon, vor Bundesgericht das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung darzulegen. Dazu muss begründet werden, welche weiterbestehenden Nachteile mit dem Ausschluss verbunden sind, soweit diese nicht offensichtlich sind. Die Beschwerdeführerin 1 hat die Beschwerde zwar vor dem vereinbarten Austrittsdatum eingereicht. Sie hätte aber damals damit rechnen müssen, dass das bundesgerichtliche Verfahren erst nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen würde. Im Übrigen hat sie sich - aus der Perspektive zum Zeitpunkt der Beschwerdeführung - auch nicht dazu geäussert, worin ihr Interesse an der Überprüfung des Ausschlusses besteht, wenn ihr Austritt ohnehin unmittelbar bevorstand. Da die Beschwerdeführerin 1 ihr Interesse nicht begründet hat und es auch nicht offensichtlich ist, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie den Vereinsausschluss betrifft.
 
1.2.2 Der Beschwerdeführer 2 hat am Schiedsverfahren nicht teilgenommen. Er behauptet, er sei zu Unrecht nicht als Partei hinzugezogen worden. Durch den Schiedsspruch sei er entscheidend berührt, da ihm die hinreichende Gewähr für die Funktion eines Finanzintermediärs abgesprochen werde. Dadurch finde er zukünftig im Finanzsektor kaum mehr eine Stelle.
 
Wer von einem Entscheid oder einer Massnahme Kenntnis hat, die seine Interessen verletzt, muss unmittelbar die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ergreifen. Entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben muss er so rasch als möglich seinen Standpunkt in den Prozess einbringen. Tut er dies nicht, ist er selbst dann nicht zur Beschwerde vor Bundesgericht zugelassen, wenn sein Interesse ansonsten schutzwürdig sein sollte (Urteil 5A_577/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 1.2, in: SJ 2011 I S. 101). Als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 musste der Beschwerdeführer 2 von Anfang an um das hängige Verfahren wissen. Er behauptet aber nicht, überhaupt versucht zu haben, zum Verfahren vor dem Schiedsgericht zugelassen zu werden. Er beschränkt sich darauf, auszuführen, dass seine Stellung in den einschlägigen gesetzlichen und vereinbarten Grundlagen nicht geregelt sei und eine Verfügung derjenigen Person, welcher die Gewähr abgesprochen werde, in der Regel nicht eröffnet werde. Damit ist aber nicht dargetan, dass eine Beteiligung am Verfahren unmöglich gewesen wäre (vgl. zur Möglichkeit, die Intervention durch Abrede zuzulassen Art. 376 Abs. 3 ZPO und Art. 28 des früheren Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 [AS 1969 1093]; nachfolgend: KSG). Auf seine Beschwerde ist folglich nicht einzutreten und es kann offenbleiben, ob er über ein genügendes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG verfügen würde.
 
1.3 Die Beschwerde nach Art. 389 ff. ZPO ist grundsätzlich kassatorischer Natur, weshalb bei einer Gutheissung derselben einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht in Betracht kommt; im Allgemeinen kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden (Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Hier ist vom Beschwerdeführer in Beachtung der allgemeinen Vorschriften für Beschwerden an das Bundesgericht ein Antrag in der Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.); er hat die von ihm als angemessen erachteten Entschädigungen und Auslagen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Der von der Beschwerdeführerin 1 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an das Schiedsgericht ist somit grundsätzlich zulässig. Ihr Aufhebungs- und Rückweisungsantrag bezieht sich jedoch auch auf diejenigen Dispositivziffern des Schiedsspruchs, in denen die Höhe der Kosten des Schiedsgerichts und der Entschädigungen festgelegt werden. Da die Beschwerdeführerin die ihr als angemessen erscheinenden Beträge nicht beziffert und auch in der Begründung nicht auf diesen Punkt eingeht, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
1.4 Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen ein staatliches Urteil. Sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 393 ZPO). Mit einer Schiedsbeschwerde kann nicht gerügt werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, handle es sich um solches auf Verfassungs- oder auf Gesetzesstufe (Urteile 4A_254/2011 vom 5. Juli 2011 E. 5.1; 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.3).
 
Das Bundesgericht prüft sodann nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG); dabei gelten nach wie vor die strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter Art. 90 Abs. 1 lit. b OG stellte (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187). Der Beschwerdeführer muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach seinem Dafürhalten erfüllt sind, benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Sodann hat der Beschwerdeführer im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei er mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat (Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53 f.).
 
1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig sein sollte (Art. 77 Abs. 2 BGG). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber ihnen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht werden oder ausnahmsweise Noven zu berücksichtigen sind (Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.4 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich auf Art. 393 lit. e ZPO und macht willkürliche antizipierte Beweiswürdigung sowie offensichtliche Verletzung des Rechts geltend.
 
2.1.1 Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht (zum Ganzen Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.1). Dieser Beschwerdegrund wurde aus dem früheren Konkordat (Art. 36 lit. f KSG) übernommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7405 Ziff. 5.25.8 zu Art. 391 des Entwurfs [fortan: Botschaft ZPO]).
 
Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit. e ZPO bzw. Art. 36 lit. f KSG stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4 S. 48). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.). Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinne geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt.
 
Eine Einschränkung der Willkürrüge betrifft Tatsachenfeststellungen. Es kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn der Richter bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern einzig Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind (BGE 131 I 45 E. 3.6 und 3.7 S. 49 f.; Urteile 4A_454/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2.2; 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.1).
 
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist - als weitere Einschränkung - nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts (BGE 131 I 45 E. 3.4 S. 48). Eine offensichtliche Verletzung der Billigkeit kann schliesslich nur gerügt werden, wenn das Schiedsgericht befugt war, nach Billigkeit zu entscheiden, oder wenn es eine Norm angewendet hat, die auf Billigkeit verweist (BGE 107 Ib 63 E. 2a S. 66).
 
2.1.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 auf Art. 393 lit. e ZPO stützt, kann auf ihre Rügen nicht eingetreten werden.
 
Sie macht zunächst geltend, dass sie gewisse Beweise, die der Beschwerdegegner von ihr während des Sanktionsverfahrens verlangt habe, gar nicht habe erbringen können. Dies sei vom Einzelschiedsrichter nicht beachtet worden und er habe diesbezüglich keine Beweiswürdigung vorgenommen. Zudem sei sie bis im Jahr 2008 aufgrund der vom Beschwerdegegner erstellten Prüfberichte im guten Glauben gewesen, die reglementarischen Anforderungen zu erfüllen. Sie scheint zu rügen, dass der Einzelschiedsrichter in antizipierter Beweiswürdigung das Gegenteil angenommen habe.
 
Abgesehen davon, dass diese Ausführungen schwer verständlich sind und ihnen weitgehend ein Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid und seiner detaillierten Behandlung der einzelnen Pflichtverletzungen abgeht sowie kaum detaillierte Rügen erhoben werden (vgl. oben E. 1.4), sind sie ohnehin nicht zu hören, soweit sie die Beweiswürdigung beschlagen. Eine Aktenwidrigkeit behauptet die Beschwerdeführerin 1 nicht. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Kritik zudem eine Verletzung von Art. 8 ZGB rügt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (oben E. 1.4).
 
Die offensichtliche Rechtsverletzung sieht die Beschwerdeführerin 1 darin, dass der Einzelschiedsrichter zu Unrecht aus den Vorstrafen des Beschwerdeführers 2 (Hehlerei und SVG-Delikte) abgeleitet habe, er biete keine Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des GwG (Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor; SR 955.0). Der Einzelschiedsrichter habe dabei die bundesrätliche Botschaft zum GwG nicht berücksichtigt und damit sein Ermessen überschritten und offensichtlich Recht verletzt. Zudem habe der Einzelschiedsrichter nicht beachtet, dass die Vorstrafen zum Zeitpunkt der mutmasslichen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers 2 im Strafregister nicht ersichtlich gewesen seien.
 
Die Beschwerdeführerin 1 geht selber davon aus, dass es einen Ermessensentscheid darstelle, ob eine Person hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflichten gemäss GwG biete. Inwiefern vorliegend in der Aberkennung der Gewähr Willkür liegen soll, legt sie nicht rechtsgenüglich dar. Es kommt hinzu, dass die von ihr zitierte Stelle der Botschaft ihre Ansicht nicht zu stützen vermag. Sie möchte aus ihr offenbar ableiten, dass Vorstrafen alleine noch keine begründeten Zweifel an der Eignung einer Person auszulösen vermögen. Diese Folgerung wird bereits durch die von ihr selber zitierte Stelle widerlegt: Danach können begründete Zweifel an der Eignung einer Person vielmehr unter anderem auf Vorstrafen wegen Vermögensdelikten beruhen (Botschaft vom 17. Juni 1996 zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor, BBl 1996 S. 1136 f. zu Art. 14 des Entwurfs zum GwG). Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet im Übrigen nicht, dass der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2000, d.h. während des Verfahrens der Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 in den Beschwerdegegner, im Strafregister mit mehreren Einträgen verzeichnet war, und dass der Beschwerdeführer 2 vom Beschwerdegegner einzig wegen einer positiven Prognose und damit - in der Formulierung des Einzelschiedsrichters - "auf Probe" für die Tätigkeit im GwG-Bereich akzeptiert worden war. Was die Beschwerdeführerin 1 unter diesen Umständen daraus ableiten will, dass der Beschwerdeführer 2 im Jahre 2008 nicht mehr im Strafregister verzeichnet war, ist nicht ersichtlich. Aktenwidrigkeit wirft sie dem Einzelschiedsrichter nicht vor. Dies zu Recht nicht, denn der Einzelschiedsrichter hat diese Tatsache berücksichtigt, aber nicht als relevant erachtet. Er ist vielmehr davon ausgegangen, bezüglich der GwG-Gewährspflicht würden strengere Kriterien gelten und es dürfe auch der frühere Strafregisterauszug beigezogen werden. Wieso dies willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin 1 nicht dar. Zudem sind nach Ansicht des Einzelschiedsrichters nicht eine Neubeurteilung der früheren strafrechtlichen Verstösse, sondern vielmehr die fortlaufenden GwG-Pflichtverletzungen ausschlaggebend gewesen, um dem Beschwerdeführer 2 die Eignung für die Tätigkeit im GwG-Bereich abzusprechen. Auch darauf geht die Beschwerdeführerin 1 nicht ein. Ihre Kritik an der Berücksichtigung der Vorstrafen bzw. der Nichtberücksichtigung des im Jahre 2008 leeren Strafregisterauszugs geht vielmehr an den entscheidenden Erwägungen des Einzelschiedsrichters vorbei.
 
2.2 Die Beschwerdeführerin ruft des Weiteren Art. 393 lit. d ZPO an und rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs.
 
2.2.1 Ein Schiedsspruch kann gemäss Art. 393 lit. d ZPO angefochten werden, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde. Dieser Beschwerdegrund wurde den Regeln über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) entnommen (Botschaft ZPO, a.a.O.), so dass die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist (Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.2). Danach entspricht der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 127 III 576 E. 2c S. 578) mit Ausnahme der Pflicht zur Begründung des Entscheids (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248; 127 III 576 E. 2c S. 578). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143; 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen). Dem entspricht die Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.).
 
2.2.2 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, der Einzelschiedsrichter habe zu Unrecht keine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer 2 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin 1 anerkennt allerdings selber, dass der Schiedsrichter nach der anwendbaren Prozessordnung berechtigt war, Beweismittel abzulehnen. Wenn der Einzelschiedsrichter in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet hat, den Beschwerdeführer 2 zu befragen, so kritisiert sie im Ergebnis wiederum in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.
 
Der Einzelschiedsrichter habe des Weiteren nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1 Beweise nicht gewürdigt, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen sei. Konkret habe er das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdegegners nicht in Betracht gezogen, welcher im Jahre 2008 die Gewähr noch bestätigt habe, im Sanktionsbeschluss aber darauf zurückgekommen sei. Soweit die Beschwerdeführerin 1 damit nicht unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung betreibt, geht die Rüge fehl, denn der Einzelschiedsrichter hat das nicht widerspruchsfreie Handeln des Beschwerdegegners durchaus zur Kenntnis genommen und bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt.
 
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin 1 dem Einzelschiedsrichter vor, er habe seinen Entscheid nicht genügend begründet, zumal es sich bei der Frage nach dem Entzug der Gewähr um einen Ermessensentscheid handle. Da das rechtliche Gehör im Schiedsrecht gar keine Entscheidbegründung verlangt (vgl. oben E. 2.2.1), hat die Beschwerdeführerin 1 auch nicht Anspruch auf eine bestimmte Begründungsdichte.
 
Die Rügen sind demnach unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig sind.
 
2.3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Januar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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